Berichtsvorlage - M/17/5710
Grunddaten
- Betreff:
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Intelligente Videobeobachtung in Oberhausen; hier: Antrag der CDU-Fraktion gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Bürgerservice und öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Simone Knura
- Beteiligt:
- Dezernat 4 / Bürgerservice, öffentliche Ordnung, Personal und IT
- Verantwortung:
- Herr Ohletz, Herr Jehn
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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23.09.2024
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Geplant
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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06.11.2024
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Sachverhalt
Die Grundlage für die Datenerhebung durch Videobeobachtung / Videoüberwachung befindet sich im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). § 15 a Polizeigesetz NRW weist die Zuständigkeit über die Entscheidung einer Datenerhebung durch Videobeobachtung der Polizeibehörde Oberhausen zu.
Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) bietet der Stadt Oberhausen keine Ermächtigungsgrundlage und Befugnisse, eine Videobeobachtung durchzuführen.
Die Videobeobachtung nach dem Polizeigesetz NRW ist an einzelnen, öffentlich zugänglichen Orten zulässig, wenn dort ein Kriminalitätsschwerpunkt vorliegt, also wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder begangen werden.
Zudem muss jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich sein.
Die polizeiliche Videobeobachtung ist auch weiterhin keine Maßnahme, die eine flächendeckende Erfassung weiterer Teile der Bevölkerung ohne hinreichenden Anlass ermöglichen soll.
Orte, an denen „nur“ Störungen der öffentlichen Ordnung (z. B. Ruhestörung, Trunkenheit, Bettelei, Verwahrlosung) auftreten, sind von dieser Erweiterung dagegen nicht erfasst.
In einem Gespräch zwischen der Polizeipräsidentin und dem Oberbürgermeister wurde die Thematik Videobeobachtung in Oberhausen erörtert und diskutiert.
Die Kriminalitätslage am Hauptbahnhof Oberhausen oder an anderen ausgewählten Örtlichkeiten und deren unmittelbarer Umgebung, rechtfertigen nach Auskunft der Polizei Oberhausen eine Videobeobachtung nicht.
Durch die Polizeipräsidentin Frau Dr. Sackermann wurden die Rahmenbedingungen im Schreiben vom 18.07.2024 dargestellt (Anlage 1).
Um an bestimmten Örtlichkeiten sowohl das subjektive als auch objektive Sicherheitsgefühl für Bürgerinnen und Bürger zu steigern, wurden bereits in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Stadtverwaltung wurde intensiviert, wie beispielsweise in Form der mobilen Wache und gemeinsamer Schwerpunkteinsätze, auch mit dem Jugend- und Ausländeramt. Diese Intensivierung führte dazu, dass neben dem normalen Bezirksdienst in der Innenstadt täglich Bestreifungen in unterschiedlichster Form erfolgen. Sei es durch die Kolleginnen und Kollegen der Anlaufstelle auf der Marktstraße, der mobilen Wache oder gesondert festgelegte Streifen. Die Dienstpläne von Polizei und Stadt werden zur Durchführung dieser gemeinsamen Einsätze aufeinander abgestimmt. Im Bereich des Hauptbahnhofes ist die Bundespolizei in Kontrollmaßnahmen eingebunden. Darüber hinaus werden besondere Veranstaltungen in der Stadt mit gemeinsamen Einsätzen begleitet. Hierzu gehören Großveranstaltungen ebenso wie kleinere Formate.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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124 kB
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