Beschlussvorlage - B/17/5744
Grunddaten
- Betreff:
-
Eilentscheidung über den Lärmaktionsplan Oberhausen 4. Runde 2024 (Aktualisierung Lärmaktionsplan 3. Runde 2022) - Entscheidung über die vorgebrachten Stellungnahmen und Beschlussfassung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umwelt
- Bearbeitung:
- Markus Werntgen-Orman
- Verantwortung:
- Herr Werntgen-Orman, Herr Dr. Palotz, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat klimatische Konsequenzen (siehe Anlage "Klimacheck")
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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30.09.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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29.10.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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30.10.2024
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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31.10.2024
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Geplant
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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06.11.2024
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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07.11.2024
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Beschlussvorschlag
Weil es sich um einen Fall äußerster Eilbedürftigkeit handelt, trifft der Haupt- und Finanzausschuss an Stelle des Rates der Stadt Oberhausen folgende Eilentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach eingehender Abwägung, die zum Entwurf des Lärmaktionsplans Oberhausen 4. Runde eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Tabellen in Anlage 5 des Lärmaktionsplans (Anlage 1 dieser Beschlussvorlage) zu berücksichtigen.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt den Lärmaktionsplan 4. Runde für die Stadt Oberhausen in der Fassung vom September 2024.
Dieser Beschluss erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage des § 47 d in Verbindung mit § 47 e Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeit gültigen Fassung.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen – soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen.
4. Der Haupt- und Finanzausschuss appelliert an die betreffenden externen Institutionen, insbesondere an die Deutsche Bahn AG und die Autobahn GmbH, die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen dieses Lärmaktionsplans möglichst bald umzusetzen.
Sachverhalt
- Anlass, rechtlicher Hintergrund und Zielrichtung des Lärmaktionsplans
Im Jahr 2002 hat die Europäische Union die sogenannte Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) verabschiedet, die in den §§ 47 a - 47 f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Anlass war die Erkenntnis, dass die Lärmbelastung insbesondere in Städten und Ballungsräumen, wo eine Vielzahl an Lärmquellen existieren, besonders hoch ist. Die mit den Belastungen einhergehenden Gesundheitsprobleme und das verminderte Wohlbefinden der Menschen sind der Anlass, die schädlichen Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern und zu vermindern. Als Lärmquellen werden im Rahmen der Umgebungslärmrichtlinie der Straßenverkehrslärm, der Schienenverkehrslärm, der Flugverkehrslärm und der Lärm von bestimmten Industrieanlagen (IED-Anlagen) nach der Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) berücksichtigt.
Bei der Umsetzung der staatlichen Pflichtaufgabe, die vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Kommunen übertragen wurde, besteht eine von der EU vorgegebene Bindung an Fristen. So sind gem. § 47 c und d BImSchG die Lärmkartierungen seit 2007 und die darauf aufbauenden Lärmaktionspläne seit 2008 alle 5 Jahre zu erstellen. In den Jahren 2010, 2017 und 2022 wurden bereits die ersten drei Lärmaktionspläne mit Maßnahmen zum Lärmschutz vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossen. Ab der aktuellen 4. Runde wurde durch die EU ein weiteres Jahr Zeit zwischen der Kartierung und der Aktionsplanung eingeräumt, sodass der Lärmaktionsplan nun in jeder Runde zwei Jahre nach der Frist zur Lärmkartierung der EU gemeldet werden muss.
- Lärmkartierung 4. Runde
Als Grundlage für den neuen Lärmaktionsplan musste zunächst die Lärmkartierung 4. Runde durchgeführt werden. Diese hätte ursprünglich im Rahmen der gesetzlichen Frist bis Juni 2022 fertiggestellt werden müssen. Durch die verspätete Aufstellung des LAP 3. Runde war die Einhaltung dieser Frist nicht möglich. Erschwerend kam hinzu, dass durch die EU die Berechnungsvorschrift für die Lärmkartierung geändert wurde. Da die Stadt Oberhausen die Lärmkartierung eigenständig ohne externe Unterstützung durchführt, musste daher zunächst die Aktualisierung und Freigabe der Lärmsoftware abgewartet werden. Anschließend mussten die Daten zur Berechnung der Lärmauswirkungen durch den Straßenverkehr, die Straßenbahn und die IED-Anlagen in Oberhausen aufbereitet und in das Berechnungsmodell übertragen werden. Mit den abschließenden Berechnungen der Lärmkarten konnten somit die Ergebnisse erst im Dezember 2023 an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) übermittelt werden. Die Kartierung für den Lärm an den Schienenstrecken des Bundes wurden durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt. Der Fluglärm ist in Oberhausen weiterhin nicht zu betrachten.
- Vergabe Lärmaktionsplanung 4. Runde
Die Aufstellung des LAP 4. Runde sollte, wie in den vorherigen Runden auch, in Form einer Auftragsvergabe an ein Ingenieurbüro erfolgen. Im Anschluss an die Fertigstellung der Lärmkarten wurde daher seit Anfang 2024 von der Fachverwaltung eine externe Ausschreibung des LAP 4. Runde vorbereitet. Es wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt, in dem unter anderem die folgenden Punkte bearbeitet werden sollten:
- Analyse der Lärmbelastungssituation auf der Grundlage der neuen Kartierung
- Umsetzungsbilanz der Lärmaktionspläne 1. bis 3. Runde
- Entwicklung von Maßnahmenkonzepten für die Straßen in kommunaler Verantwortung
- Überarbeitung der „Ruhigen Gebiete“
- Begleitung und Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die drei angefragten Ingenieurbüros stellten eine Bearbeitung des Auftrags bis zum August 2025 in Aussicht. Diese ca. dreizehnmonatige Verzögerung wurde der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der turnusmäßigen Sachstandsabfragen Anfang 2024 mitgeteilt. In der Vergangenheit hat dies nie zu Beanstandungen geführt (siehe bspw. LAP 3. Runde bzw. Lärmkartierung 4. Runde).
- Drohende Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und Weisung durch die Bezirksregierung Düsseldorf
In einem Anschreiben des Herrn Staatssekretärs Haase des MUNV vom 8. Mai 2024 an Herrn Oberbürgermeister Schranz wurde auf Gespräche des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMVU) mit der Europäischen Kommission (EU-KOM) verwiesen. Demnach droht Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen fehlender Lärmaktionspläne. Die EU-KOM hatte bereits in der Vergangenheit andere Mitgliedsstaaten wegen Verstößen gegen die EU-Umgebungslärmrichtlinie erfolgreich verklagt. Das Vertragsverletzungsverfahren kann nur beendet und eine Klage vor dem EuGH abgewendet werden, wenn das BMVU alle erforderlichen Lärmaktionspläne fristgerecht an die EU-KOM meldet. Andernfalls kann der EuGH Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgeldes verurteilen. Die möglichen Strafzahlungen müssten von den Bundesländern getragen werden.
Nach einem Bericht des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW (MUNV) handelt es sich um insgesamt 35 Städte und Gemeinden in NRW (11 Ballungsraumkommunen, 24 Nicht-Ballungsraumkommunen), die den LAP 4. Runde voraussichtlich nicht rechtzeitig fertigstellen werden. Die Stadt Oberhausen ist dabei eine der Ballungsraumkommunen.
Aus diesem Grund erfolgte mit einem Schreiben vom 17. Mai 2024 eine Weisung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Die Bezirksregierung wies in ihrem Schreiben die Stadt Oberhausen an:
1. Bis zum 28.05.2024 den aktuellen Sachstand und einen Zeitplan für die Fertigstellung des Lärmaktionsplans zu berichten, welcher insbesondere auch unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Anforderungen aus § 47d BImSchG voraussichtlich einzuhalten ist und
2. der Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG fristgerecht bis zum 18.10.2024 nachzukommen sowie die rechtlich erforderlichen Berichte fristgerecht an das LANUV zu übermitteln.
Zu Punkt 2 behält sich die Bezirksregierung weitere Aufsichtsmaßnahmen vor. Die Kommunalaufsicht (Dezernat 31, Bezirksregierung Düsseldorf) wurde in Bezug auf diese Weisung ins Benehmen gesetzt.
Nach der Erfahrung aus den ersten drei Runden der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie kam diese Haltung des Ministeriums und der Bezirksregierung für die Fachverwaltung sehr überraschend und kurzfristig. Die Kommunen wurden zwar auch in den vergangenen Runden auf die Abgabetermine verwiesen, großzügige begründete Fristverlängerungen waren bisher aber in jeder Runde möglich. Durch die bereits beschriebene Änderung der Berechnungsvorschrift, den damit verbundenen kurzfristigen Anpassungen bei der Datenerhebung und Verspätungen bei den Kartierungen durch das LANUV für die Nicht-Ballungsraumkommunen und die Flughäfen, ist die Fachverwaltung davon ausgegangen, dass eine Fristverlängerung bis zum August 2025 auch in dieser Runde möglich sein wird.
- Erarbeitung des Lärmaktionsplans 4. Runde für die Stadt Oberhausen und Mitwirkung der Öffentlichkeit
Nach Erhalt der Weisung durch die Bezirksregierung wurde die Vergabe zur Erstellung des LAP 4. Runde an ein Ingenieurbüro gestoppt, da eine Fertigstellung unter Durchführung der genannten Punkte des Leistungsverzeichnisses (siehe 3.) bis zum 18. Oktober 2024 nicht möglich gewesen wäre.
Im Anschreiben der Weisung wurde von der Bezirksregierung zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, bei der Erstellung des LAP 4. Runde einen speziellen Schwerpunkt auf die Evaluation, Aktualisierung und Anpassung der bereits implementierten Maßnahmen aus der 3. Runde der Lärmaktionsplanung zu legen. Dieser Empfehlung ist die Fachverwaltung aufgrund der strengen zeitlichen Vorgabe von fünf verbleibenden Monaten (Mai bis Oktober 2024) gefolgt. Somit konnte das in den vergangenen Jahren praktizierte Vorgehen bei der Erstellung der Lärmaktionspläne in Oberhausen in dieser Runde nicht fortgeführt werden. Es konnten keine weitergehenden Analysen der aktuellen Lärmkarten durchgeführt und demnach auch keine Änderungen an den Lärmbrennpunkten und Maßnahmenbereichen vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Anpassung und Entwicklung von „Ruhigen Gebieten“. Die bestehenden und bereits durch den Rat der Stadt beschlossenen kommunalen Maßnahmen der kurzfristigen (Umsetzung bis 2027) und langfristigen (Umsetzung nach 2027) Strategie in den insgesamt 35 Maßnahmenbereichen des LAP 3. Runde wurden evaluiert, aktualisiert und fortgeschrieben. Bereits umgesetzte Maßnahmen wurden aus dem Maßnahmenkatalog entfernt und Maßnahmen aus der langfristigen Strategie nach verwaltungsinterner Abstimmung mit dem Bereich Mobilität in die kurzfristige Strategie verschoben. Die aktuellen Maßnahmensachstände an den Autobahnen und Schienenstrecken des Bundes wurden bei den Baulastträgern abgefragt und nachrichtlich übernommen, da die Zuständigkeit der Umsetzung nicht bei der Stadt Oberhausen liegt. Die „Ruhigen Gebiete“ wurden ebenfalls aus dem LAP 3. Runde übernommen und nicht verändert.
Der eigentliche Bericht zum LAP hat inhaltlich ebenfalls nicht den Umfang der ersten drei Runden. Es wurde ein vom LANUV für die Kommunen bereitgestellter Musterlärmaktionsplan verwendet. Alle rechtlich notwendigen Angaben zur Dokumentation des LAP 4. Runde wurden in das vorgegebene Formular eingetragen. Dieser Bericht war als Entwurf des Lärmaktionsplans 4. Runde die Grundlage für die Beteiligung der Öffentlichkeit, die bei Beachtung des § 47d BImSchG in der Zeit vom 12. August bis zum 6. September 2024 für vier Wochen stattgefunden hat.
- Inhalt des Lärmaktionsplans Oberhausen 4. Runde 2024
In Kapitel 1 „Allgemeine Angaben“ erfolgt eine Beschreibung der entsprechenden Kommune und der zu kartierenden Lärmquellen, sowie der rechtlichen Grundlage und der geltenden Grenzwerte.
Die Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung 4. Runde finden sich in Kapitel 2 „Bewertung der Ist-Situation“ und ausführlich in der Anlage 1 zum LAP 4. Runde. Wie bereits oben beschrieben, konnten Analysen und Auswertungen (z. B. Hotspot-Ermittlung, Priorisierung) aus Zeitgründen nicht durchgeführt werden. Die Ergebnisse werden hier nachrichtlich abgebildet. Die Maßnahmenbereiche und die Priorisierung werden aus der Lärmaktionsplanung der 3. Runde übernommen. Neben den bereits bekannten Daten zu den Belasteten in den Isophonenbereichen nach den unterschiedlichen Lärmquellen, enthält die Lärmkartierung zum ersten Mal Angaben zu den gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen. Die Ermittlung erfolgt entsprechend des geänderten Anhangs III der Umgebungslärmrichtlinie. Grundlage sind epidemiologische Studien, die im Rahmen der „Leitlinien für Umgebungslärm für die europäische Region“ von der WHO veröffentlicht wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlen die Angaben zu den IED-Anlage umfassend und die Angaben für den Schienenverkehrslärm zu den ischämischen Herzkrankheiten (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen), weil aktuell für beide Lärmquellen noch keine Erkenntnisse vorliegen.
Im Kapitel 3 „Maßnahmenplanung“ werden unter Punkt 3.1 in Auszügen die bereits umgesetzten Maßnahmen der Stadt Oberhausen, der Autobahn GmbH und der DB InfraGO AG aus den ersten drei Runden der Lärmaktionsplanung beschrieben. In Punkt 3.2 „Geplante Maßnahmen zur Lärmminderung für die nächsten fünf Jahre“ werden insgesamt 16 Bereiche benannt, in denen die Fachverwaltung Fahrbahnsanierungen mit lärmminderndem Asphalt durchführt. Hinzu kommen weitere 16 Bereiche, in denen weitere Maßnahmen wie, Lkw-Nachtfahrverbote, Geschwindigkeitsreduzierungen, straßenräumliche Maßnahmen oder die Begrünung des Straßenraums geprüft werden sollen. In diesem Kapitel werden auch die Maßnahmen der Autobahn GmbH (z. B. die Lärmvorsorgemaßnahmen an der BAB 40, die Lärmsanierung an der BAB 42 und BAB 516) und die Maßnahmen der DB InfraGO AG im Rahmen der Lärmsanierung (Lirich, Borbeck, Alstaden und Osterfeld) aufgeführt. Die Maßnahmen der externen Baulastträger stehen jedoch unter Vorbehalt. Die gesamten kurzfristigen Maßnahmen können der Tabelle in Anlage 2 und der Karte in Anlage 3 entnommen werden. In Kapitel 3.3 „Langfristige Strategien zum Schutz vor Umgebungslärm nach 2029“ werden weitere 14 Maßnahmenbereiche benannt, in den Fahrbahnsanierungen mit lärmminderndem Asphalt durchgeführt werden. Auch in diesem Kapitel werden die Maßnahmen der Autobahn GmbH (Lärmvorsorge AK Oberhausen, Lärmvorsorge AK DU-Kaiserberg bis AK Oberhausen-West) und der DB InfraGO AG (Lärmvorsorge Ausbaustrecke 46/2 Emmerich – Oberhausen) unter Vorbehalt aufgeführt.
In Kapitel 3.4 „Schutz ruhiger Gebiete“ wurden die Gebiete und Kategorien aus dem LAP 3. Runde übernommen, die vor einer Zunahme des Lärms geschützt werden sollen. Insgesamt werden weiterhin zwei ruhige Gebiete mit einer sehr ruhigen Kernfläche (Hiesfelder Wald, Im Fort/Hirschkamp) und 15 ruhige siedlungsnahe Erholungsflächen ausgewiesen. Ebenso gilt für 18 weitere Flächen weiterhin ein Prüfauftrag zur Ausweisung als relativ ruhiges Gebiet. Im Gegensatz zu den anderen Gebieten darf hier der LDEN ≥ 55 dB(A) betragen. Die weiteren Kriterien müssen innerhalb des Prüfauftrages noch genau festgelegt werden. In Anlage 4 sind alle drei Gebietstypen in einer Karte dargestellt. Einmal festgesetzt sind die „Ruhigen Gebiete“ von den zuständigen Planungsträgern zu berücksichtigen und bei zukünftigen Planungen abwägungsrelevant. Ein Verbot der Lärmerhöhung oder andere zwingende Vorgaben sind damit jedoch nicht verbunden. In Kapitel 3.5 wurde die Anzahl der Personen ermittelt, für die sich die Belastung durch Straßenverkehrslärm in den nächsten fünf Jahren reduziert. Dazu wurden die aktuellen Einwohnerzahlen im Einwirkungsbereich der Maßnahmen verwendet. Die Prüfaufträge wurden bei dieser Ermittlung nicht berücksichtigt. Insgesamt werden ca. 7.000 Personen durch die kurzfristigen Maßnahmen der Stadt Oberhausen entlastet.
In Kapitel 4 Mitwirkung der Öffentlichkeit ist die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Träger öffentlicher Belange (TöB) dargestellt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt angekündigt. Eine entsprechende Mitteilung wurde zusätzlich an die Presse gesendet. Die TöBs und die Politik wurden angeschrieben und ebenfalls informiert. Während der Offenlage in der Zeit vom 12. August bis zum 6. September 2024 bestand die Gelegenheit, Anregungen, Hinweise oder Stellungnahmen zum Entwurf des LAP 4. Runde einzureichen. Der Entwurf des LAP 4. Runde wurde inkl. der Anlagen auf der Homepage der Stadt Oberhausen zur Einsicht veröffentlicht. Zusätzlich konnte ein Exemplar im Technischen Rathaus beim Bereich Umwelt eingesehen werden. Eine Beteiligung war per E-Mail, auf dem Postweg oder persönlich beim Bereich Umwelt möglich. Insgesamt gab es 23 Eingaben von den Bürgerinnen und Bürgern und acht Rückmeldungen von den TöBs, die durch die Fachverwaltung ausgewertet und in den LAP eingearbeitet wurden. Die Eingaben und die dazu verfassten Stellungnahmen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Zu allen Anregungen und Hinweisen wird jeweils aufgeführt, ob und wie sie in der endgültigen Fassung des Lärmaktionsplans berücksichtigt wurden, bzw. aus welchen Gründen sie gegebenenfalls nicht aufgenommen werden konnten. In Anlage 5 befindet sich der überarbeitete Lärmaktionsplan Oberhausen 4. Runde mit Stand vom September 2024. In der Anlage 6 sind die Anlagen zu diesem Bericht als Download-Link bereitgestellt.
In Kapitel 5 „Finanzielle Informationen zum Lärmaktionsplan“ werden die Kosten für die Aufstellung des Aktionsplans und das geschätzte Kosten-Nutzen-Verhältnis der im Aktionsplan beschriebenen Maßnahmen angegeben. Da der LAP 4. Runde durch die Fachverwaltung ohne die Beauftragung eines externen Ingenieurbüros aufgestellt wurde, sind der Stadt Oberhausen keine zusätzlichen Kosten bei der Aufstellung des Plans entstanden. Da die Aktualisierung des Lärmaktionsplans bei den kurzfristigen Maßnahmen nur Fahrbahnsanierungen mit lärmminderndem Asphalt festsetzt, die entweder bereits vorgesehen sind oder bis 2029 aus dem Straßenbauprogramm finanziert und umgesetzt werden können, entstehen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ebenfalls keine zusätzlichen Kosten. Einzig durch die Umsetzung der kurzfristigen Prüfaufträge könnten Kosten entstehen, die derzeit nicht abschätzbar sind. Aus diesem Grund bleiben die Kosten für die Abarbeitung der Prüfaufträge sowie für die Umsetzung der langfristigen Maßnahmen im Lärmaktionsplan unberücksichtigt. Für das Jahr 2024 wurden die entsprechenden Kosten für die Fahrbahnsanierungen aus dem LAP 3. Stufe aus dem Jahr 2022 bereits im Straßenbauprogramm berücksichtigt. Es handelt sich bei allen kurzfristigen Maßnahmenbereichen um sanierungsbedürftige Straßenabschnitte, in denen ein Austausch aufgrund des Straßenzustands in den nächsten fünf Jahren notwendig wird. Die Finanzmittel sind in den weiteren Jahren bis 2029 durch die zuständige Fachverwaltung im Rahmen des zu beschließenden Straßenbauprogramms bereitzustellen.
- Ausblick Lärmaktionsplanung 5. Runde
Die 5. Runde der Lärmaktionsplanung beginnt mit der Aktualisierung der Lärmkartierung. Bis zum 30. Juni 2027 müssen die Lärmberechnungen abgeschlossen sein. Die Datengrundlage bildet das Jahr 2026.
Der Lärmaktionsplan 5. Runde ist im Anschluss bis zum 18. Juli 2029 aufzustellen. Für diese Runde hat die Fachverwaltung wieder die Vergabe an ein externes Ingenieurbüro vorgesehen, welches den Aufstellungsprozess in den zwei Jahren begleiten soll. Es wird eine zeitnahe Vergabe nach dem Abschluss der Lärmkartierung angestrebt, damit möglichst viel Zeit für die Erarbeitung der neuen Inhalte und für die Abstimmung mit der Öffentlichkeit und der Politik zur Verfügung steht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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