Beschlussvorlage - B/17/5619

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss erklärt sich mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, - Helmholtzstraße/Havensteinstraße - (in Kraft seit dem 18.11.1968) für das im Plan des Bereichs 5-1 -Stadtplanung- vom 05.10.2022 gekennzeichnete Gebiet und mit dem Entwurf der Aufhebungssatzung einverstanden. Er beschließt die Veröffentlichung des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, mit den Entwürfen der Aufhebungssatzung und zugehörigen Begründung.

 

Gesetzliche Grundlagen:  § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).

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Bezug

  • Einleitender Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung,
    - Helmholtzstraße/Havensteinstraße - vom 14.11.2022 (Drucksache Nr. B/17/2805-01) durch den Rat der Stadt (Drucksache Nr. B/17/2633-01).

 

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Sachverhalt

 

I. Lage des Aufhebungsgebietes im Stadtbereich

 

Das Aufhebungsgebiet befindet sich im zentralen Bereich von Alt-Oberhausen und liegt westlich und östlich der Havensteinstraße zwischen der Helmholtzstraße und Marktstraße. Es umfasst in der Gemarkung Oberhausen, Flur 31 und 32 die Flurstücke Nr. 378, 383 (teilweise), 386, 390, 391, 393-396, 398, 408, 409, 551, 858, 915 (teilweise), 916, 945, alle Flur 31, und Nr. 1047, Flur 32.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebietes ergibt sich auch aus der beigefügten Übersichtskarte und dem verkleinerten Auszug des Bebauungsplans (s. Anlagen 2
und 3).

 

II. Aufhebungsgründe und -ziele

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, in der Innenstadt von Alt-Oberhausen treten mittlerweile verstärkt Baugesuche mit dem Ziel der Etablierung einer Wohnnutzung auf. Nicht selten geht es dabei – wie u.a. bei den Gebäudekomplexen Helmholtzstraße 93-95 oder Marktstr. 84 – um die Nachnutzung von z.T. langzeitigen Leerständen, die vormals gewerblich genutzt wurden.

 

Der Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung, weist für seinen Geltungsbereich im Wesentlichen Kerngebiete i.S.v. § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1962 aus. In diesen Gebieten ist gem. § 7 Abs. 3 BauNVO 1962 eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich gebietsfremd und demnach nur ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig. Dieser Ausnahmetatbestand wurden in den letzten Jahren im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung von Baugesuchen bereits verschiedentlich herangezogen. Durch eine noch weitergehende Ausweitung der Anwendung des Ausnahmetatbestandes im Rahmen bauaufsichtlicher Genehmigungsverfahren droht somit der Ausnahme- zum Regelfall zu werden, was dem planungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch der festgesetzten Kerngebiete dann entgegenstehen würde.

 

Im Kontext der allgemeinen planerischen Bemühungen nutzungsgemischte Zentren zu erhalten und zu fördern, das Wohnen zurück in die Innenstädte zu bringen und Leerstände zu vermeiden sowie in Würdigung des städtebaulichen Leitbildes der „Stadt der kurzen Wege“ erscheint eine planungsrechtliche Kerngebietsausweisung im Bereich Helmholtzstraße/Havensteinstraße/Marktstraße städtebaulich langfristig nicht mehr zielführend. Insbesondere steht eine solche Ausweisung der Etablierung von Wohn-nutzungen in dieser zentralen Lage von Alt-Oberhausen grundsätzlich entgegen. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung, in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

Für die Innenstadt von Alt-Oberhausen gilt grundsätzlich der Bebauungsplan Nr. 3 - Stadtmitte Alt-Oberhausen -, der als einfacher Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB lediglich Festsetzungen von Straßen- und z.T. Baufluchtlinien enthält. Dieser Bebauungsplan ist vereinzelt durch Änderungsverfahren oder eigenständige Überplanungen qualifiziert worden (z.B. Änderungsverfahren Nr. 7, 8, 10 und 11 des Bebauungsplans Nr. 3 oder Überplanungen u.a. durch die Bebauungspläne Nr. 586A, 596, 608 oder 702). Im Rahmen dieser qualifizierenden Planungen wurden z.T. Baugebietsausweisungen nach der BauNVO vorgenommen, um eine planungsrechtliche Steuerungswirkung hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ zu entfalten. Eine flächendeckende Baugebietsausweisung – insbesondere eine zusammenhängende Kerngebietsausweisung, die durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, in städtebaulicher Hinsicht beeinträchtigt würde – ergibt sich hieraus aber nicht. Insbesondere für die unmittelbar östlich und westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, angrenzenden baulichen Strukturen zwischen der Marktstraße und der Helmholtzstraße gibt es keine die Maßfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 qualifizierenden Planungen, so dass auch hier bereits allgemeine Wohnnutzungen grundsätzlich planungsrechtlich zulässig sind.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit in diesem Gebiet – insbesondere hinsichtlich der "Art der baulichen Nutzung“ – nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen wäre dann voraussichtlich von einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen, in der sowohl zentrentypische Nutzungen (z.B. Handel, Gewerbe und Dienstleistung) als auch Wohnen hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ gleichermaßen planungsrechtlich zulässig wären.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele sowie die Umweltauswirkungen zur Aufhebung des Bebauungsplans sind auch der Begründung (s. Anlage 5) zu entnehmen.

 

III. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB

 

Gemäß § 13a Abs. 4 BauGB, gelten die Regelungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung ebenso für deren Aufhebung. Voraussetzung zur Anwendung des § 13a BauGB ist es, dass das Verfahren für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung der Gestaltung nutzungsgemischter Zentren, Wohnen in den Innenstädten und der Würdigung des Leitbilds der „Stadt der kurzen Wege“ ist dies grundsätzlich gegeben. Da es sich bei dem Ziel der Aufhebung um die Wiedernutzbarmachung von hochverdichtetem Bestand handelt und das Gebiet vollständig baulich entwickelt ist, sind durch die Aufhebung keine Umweltauswirkungen zu erwarten.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB gelten Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO: 20.000 m² bzw. 70.000 m² unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan bzw. die Aufhebung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Im vorliegenden Fall beträgt die Größe des Aufhebungsgebietes rd. 13.400 m² und unterschreitet somit die Größenordnung von mindestens 20.000 m² gemäß Anlage 1 Nr.18.7.2 des UVPG. Analog dazu wurde durch den städtischen Bereich Umwelt geprüft, ob mit der Aufhebung des Bebauungsplans die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Dies ist nicht der Fall.

 

Außerdem bestehen aus Sicht des städtischen Bereichs Umwelt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgebiete.

 

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG zu beachten sind, gibt es ebenfalls nicht. Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3, 8. Änderung, befindet sich kein Betriebsbereich, der der Seveso III-Richtlinie entspricht und eine entsprechende Zulässigkeit ist auch nicht vorgesehen. Das nächstgelegene Industriegebiet mit Anlagen im Sinne des Störfallrechts ist das mehr als 5 km Luftlinie entfernt gelegene Betriebsgelände der Firma OQ Werk Ruhrchemie. Beeinträchtigungen der schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-III-Richtlinie sind demnach nicht zu erwarten. Daher entstehen keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BImSchG.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sind damit gegeben.

 

Im beschleunigten Verfahren finden die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB Anwendung. So wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

IV. Bisheriger Verfahrensablauf / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

 

Am 14.11.2022 hat der Rat der Stadt Oberhausen den einleitenden Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, gefasst.

 

Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 15.12.2022.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der aufzuhebende Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung - Helmholtzstraße/Havensteinstraße - mit den Vorentwürfen der Aufhebungssatzung und der Aufhebungsbegründung

 

  • in der Zeit vom 08.04. - 22.04.2024 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Aufhebung und deren voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen.

 

Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 08.04.2024 erstmalig zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, beteiligt.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplans eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

  1. Bezirksregierung Düsseldorf

Dezernat 53 - Immissionsschutz

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

 

  1. Emschergenossenschaft

Postfach 10 11 61

45011 Essen

 

  1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH

Netzdokumentation/GIS-Services

Danziger Straße 31

46045 Oberhausen

 

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

V. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die wortgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbeiteten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind in der beigefügten Abwägungstabelle (s. Anlage 6) enthalten.

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Eingaben sind der Anlagen 7 zu entnehmen.

 

VI. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Beschluss des Stadtplanungs- und Mobilitätsausschusses gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 8 BauGB betreffend die Veröffentlichung des aufzuhebenden Bebauungsplans sowie der Entwürfe der Aufhebungssatzung und der Begründung;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der Veröffentlichung des aufzuhebenden Bebauungsplans sowie der Entwürfe der Aufhebungssatzung und Begründung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Veröffentlichung des aufzuhebenden Bebauungsplans sowie der Entwürfe der Aufhebungssatzung und Begründung gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 8 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist;

 

  • Abwägungsentscheidung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt;

 

  • Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB.

 

VII. Kurzzusammenfassung

 

Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschließt die Veröffentlichung des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, -Helmholtzstraße/Havensteinstraße- sowie der Entwürfe der zugehörigen Aufhebungssatzung und Begründung.

 

Der Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung, weist für seinen Geltungsbereich im Wesentlichen Kerngebiete i.S.v. § 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1962 aus. In diesen Gebieten ist gem. § 7 Abs. 3 BauNVO 1962 eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich gebietsfremd und demnach nur ausnahmsweise planungsrechtlich zulässig.

 

Im Kontext der allgemeinen planerischen Bemühungen nutzungsgemischte Zentren zu erhalten und zu fördern, das Wohnen zurück in die Innenstädte zu bringen und Leerstände zu vermeiden sowie in Würdigung des städtebaulichen Leitbildes der „Stadt der kurzen Wege“ erscheint eine planungsrechtliche Kerngebietsausweisung im Bereich Helmholtzstraße/Havensteinstraße/Marktstraße städtebaulich langfristig nicht mehr zielführend. Insbesondere steht eine solche Ausweisung der Etablierung von Wohnnutzungen in dieser zentralen Lage von Alt-Oberhausen grundsätzlich entgegen. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung, in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit in diesem Gebiet – insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – nach § 34 BauGB. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Nutzungen wäre dann voraussichtlich von einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen, in der sowohl zentrentypische Nutzungen (z.B. Handel, Gewerbe und Dienstleistung) als auch Wohnen hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ gleichermaßen planungsrechtlich zulässig wären.

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Anlagen

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