Berichtsvorlage - M/16/0798-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Die Jagd ist im Bundesjagdgesetz (BJagdG) und den Landesjagdgesetzen geregelt. Das Jagdrecht ist seit der Förderalismusreform gemäß Art. 74 l Nr. 28 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Kodifizierung des BJagdG von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, allerdings können die Länder in Abweichung von Art. 72 I, 31 GG gemäß Art. 72 III Nr. 1 GG andere Regelungen treffen. Hiervon macht das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJagdG NRW) u. a. im Bereich der Beschränkung der Jagdausübung, in der Regelung von Schonzeiten, der Gestaltung der Jagdbezirke sowie der Anordnung von Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das Jagdgesetz Gebrauch.

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd aus­zuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs.1 BJagdG). Mit dem Jagdrecht ist aus­drücklich die Pflicht zur Hege der Tiere verbunden. Dies macht deutlich, dass in be­deutendem Umfang die Jägerschaft zur Er­haltung der Artenvielfalt in der Kulturland­schaft beiträgt.

Die Jagd darf nur in begrenzten Jagdbezirken ausgeübt werden. Wer sie ausübt, muss einen gültigen Jagdschein mit sich führen, dessen erste Erteilung eine bestan­dene Jägerprüfung vor­aussetzt. Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern wird die Jagd in Deutsch­land im Reviersystem ausgeführt. Neben „Eigen­jagdbezirken“ (mind. 75 ha zusammen hän­gende Fläche im Eigentum einer Person – in Oberhausen der Sterkrader Wald und die Hüh­nerheide) gibt es überwiegend die „gemeinschaftlichen Jagdbezirke“. Alle bejagbaren Flächen einer Gemeinde, die nicht Eigenjagdbezirk sind und mind. 150 ha umfassen, bilden einen ge­meinschaftli­chen Jagdbezirk. Alle Grundeigentümer, die bejagbare Flächen in diesem Bezirk be­sitzen, sind kraft Gesetzes Mitglieder in der Jagdgenossenschaft. Diese verpachtet das Jagd­recht auf den Flächen an private Jäger.

In Oberhausen ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk in sechs Reviere aufgeteilt. Es handelt es sich dabei um die Bereiche Oberhausen-Ost, Oberhausen West, Sterkrade/Osterfeld, Holten, Schmachtendorf und Königshardt. Die Stadt Oberhausen, vertreten durch den Bereich Lie­genschaften, ist mit rd. 421 ha bejagba­rer Fläche Mitglied der Jagdgenossenschaft mit dem größten Flächenanteil.

Die Pachtverträge für die Jagdreviere sind 2010 mit einer Laufzeit von 9 Jahren neu abge­schlossen worden.

 

6 Genossenschaftsreviere (gemeinschaftlicher Jagdbezirk)

 

Süd 1Alstaden, Lirich, Alt-OBGröße ca. 200 ha

Süd 2OB-OstGröße ca. 200 ha

Süd 3Sterkrade, Osterfeld, BuschhausenGröße ca. 200 ha

 

Nord 1KönigshardtGröße ca. 165 ha

Nord 2 SchmachtendorfGröße ca. 165 ha

Nord 3 HoltenGröße ca. 165 ha

 

2 Eigenjagdreviere

 

Sterkrader WaldPachtende 31.03.2018Größe ca. 185 ha

HühnerheidePachtende 31.03.2021Größe ca. 200 ha

Gesetzlich ruht die Jagd in „befriedeten Bezirken“. Diese Flächen sind abschließend im Lan­desjagdgesetz aufgeführt. Es handelt sich um:

Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Bundesautobahnen, Wildgehege, Hofräume und Hausgärten und Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.

Öffentliche Grünanlagen gehören grundsätzlich zum Jagdrevier, können aber in be­gründeten Einzelfällen durch behördliche Festsetzung ganz oder teilweise zu befrie­deten Bezirken er­klärt werden. Sinn der befriedeten Bezirke ist es nicht, verschie­dene Wildtierarten vor der Bejagung zu schützen. Dazu bieten sich andere Instru­mentarien an, wie z. B. eine ganzjährige Schonzeit, die durch den Landesgesetzgeber festgesetzt werden kann.

Die Anordnung, einen bestimmten Bereich aus dem Jagdbetrieb herauszunehmen, beruht auf der Erwägung, dass entweder die Jagdausübung mit dem Charakter des Ortes unvereinbar ist oder dass dort die Jagdausübung den Frieden der Örtlichkeit stören oder eine erhebliche Ge­fahr für Menschenleben mit sich bringen würde.

Im Einzelfall kann die Untere Jagdbehörde Ausnahmegenehmigungen zur be­schränkten Jagdausübung erteilen.

Die Jagd in den öffentlichen Anlagen ist schon immer sehr restriktiv ausgeübt wor­den. Haupt­sächlich werden Kaninchen bejagt, um die Erdlöcher auf den Wiesen und die Schäden an den Anpflanzungen gering zu halten. Darüber hinaus werden höchstens zweimal jährlich die En­ten bejagt, um einen dem Gewässer angemesse­nen Bestand zu erreichen. Diese Bejagung fin­det in den Morgenstunden statt, um möglichst eine Störung anderer Parkbesucher auszu­schließen. Enten und anderes Flugwild werden durch die Jagdpächter beim Aufsteigen der Tiere über den Teichen im Kaisergarten, im Volkspark Sterkrade, im Antoniepark und im Revierpark Vonderort beschossen.

Im Jagdjahr 2013/14 wurden beispielhaft folgende Wildarten erlegt:

Feldhasen  12

Wildkaninchen370

Füchse  68

Ringeltauben642

Graugänse    5

Kanadagänse  23

Nilgänse    3

Stockenten  26

Aaskrähen361

Elstern  54

 

 

Im Oktober 2013 wurde das Gelände des Kaisergartens Oberhausen zu einem befriedeten Bezirk erklärt.

 

Der Kaisergarten hat sich in den vergangenen Jahren durch verschiedene Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung immer mehr zu einer gut besuchten Freizeitstätte in Oberhausen entwickelt. Neben einem neu errichteten Spielplatz wurde das Tiergehege um einen Streichelzoo und eine Zooschule erweitert. Außerdem wurde mit der Rehberger-Brücke im Rahmen der Emscherkunst ein Anziehungspunkt geschaffen, der über die Grenzen Oberhausens hinaus viele Besucher anzieht. Auch die Nähe zum CentrO und zum Ausstellungsort Gasometer sowie die Verlagerung sämtlicher Eheschließungen in das Schloss Oberhausen hat offensichtlich zu einer Steigerung des Besucheraufkommens im Park geführt.

 

Die Veränderungen des Kaisergartens von einer reinen Parkanlage zu einer gut besuchten Freizeitstätte trifft auf andere Parkanlagen so nicht zu. Dort einen befriedeten Bezirk einzurichten, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Speziell im Volkspark Sterkrade hat es wiederholt Beschwerden hinsichtlich der Bejagung von Wassergeflügel gegeben. Um den Wünschen und Sorgen der Anwohner nachzukommen, wurde mit dem Jagdpächter vereinbart, dass eine Jagd auf Wasservögel nur nach Rücksprache mit der unteren Jagdbehörde und dem Nabu erfolgt.

 

In den Koalitionsvertag zwischen der NRW SPD und Bündnis 90/Die Grünen NRW wurde die Ausrichtung des Jagdrechts nach ökologischen und Tierschutzkriterium aufgenommen sowie die Untersagung von Praktiken, die mit dem Tierschutz unvereinbar sind. Mit der Änderung des Landesjagdgesetzes werden die Inhalte des Koalitionsvertrages umgesetzt.

 

Ziel dieses geänderten Jagdgesetzes ist es, unter Einbeziehung der geänderten und vielschichtigen Einflussfaktoren eine Änderung hin zur Nachhaltigkeit einzuleiten und die Jagd an ökologischen Prinzipien und dem Tierschutz auszurichten (ökologisches Jagdgesetz).

 

Unter anderem werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Abschussverbot für Katzen und Einschränkung der Abschusserlaubnis für wildernde Hunde, Verbot und Einschränkung bestimmter Jagdmethoden (Totschlagfallen, Baujagd, Lockjagd, Ausbildung von Jagdhunden an flugunfähigen Enten), Neufassung des Katalogs der jagdbaren Arten, Änderung der Jagdzeiten zum Schutz der Wälder vor zu hohen Wildbestandes, Verbot bleihaltiger Munition, Ermächtigung der Kommunen zur Wiedereinführung der Jagdsteuer.

 

 

 

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