Beschlussvorlage - B/17/5731
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Jutta Bach
- Beteiligt:
- Dezernat 2 / Soziales, Gesundheit, Wohnen und Recht
- Verantwortung:
- Herr Erkens, Herr Motschull, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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23.09.2024
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Sachverhalt
Herr Blanke hat zum 31.08.2024 seine Mandate niedergelegt. Damit verbunden war auch das Amt als ehrenamtlicher dritter Bürgermeister.
Nach § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreter ist in § 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen auf drei festgelegt worden. Der Rat der Stadt hat daraufhin in seiner konstituierenden Sitzung am 16.11.2020 drei ehrenamtliche Stellvertreter des Oberbürgermeisters für die aktuelle Wahlperiode gewählt.
Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, führt die GO NRW in § 67 Absatz 2 letzter Satz aus, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen ist.
Ein Nachbesetzungsvorschlag von Seiten der Fraktion DIE GRÜNEN ist nicht vorgesehen. Daraufhin hat sich der Ältestenrat in seiner Sitzung am 09.09.2024 mit der Frage der Nachbesetzung befasst und sich einvernehmlich darauf verständigt, die Position des dritten Stellvertreters des Oberbürgermeisters bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt zu lassen. Die Verwaltung wurde im Anschluss an das Beratungsergebnis gebeten, eine Verwaltungsvorlage für die kommende Ratssitzung am 23.09.2024 mit einer Anpassung des § 8 Absatz 3 der Hauptsatzung vorzubereiten. Dieser Bitte ist die Verwaltung hiermit nachgekommen.
§ 8
Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister und ihre/seine ehrenamtliche Stellvertretung
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Bisher |
Neu |
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(1) Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister wird gemäß § 65 GO NRW von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Sie/Er ist für die Leitung der gesamten Verwaltung verantwortlich (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). (2) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, aus dieser Hauptsatzung und aus der vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten Angelegenheiten bis zu einem Wert von 200.000,00 EUR, soweit nicht der Rat insbesondere in der von ihm zu beschließenden Zuständigkeitsordnung oder in den Bezirksvertretungs-richtlinien sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Sofern und soweit der betreffenden Angelegenheit eine steuerbare Leistung zugrunde liegt, versteht sich der Betrag von 200.000,00 EUR als Netto- Betrag zzgl. der jeweils zu entrichtenden Steuer. (3) Der Rat der Stadt wählt aus seiner Mitte drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen/ Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, die diese/diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und in repräsentativen Angelegenheiten vertreten. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeisterin“ bzw. „Bürgermeister“. |
(1) Die Oberbürgermeisterin/ Der Oberbürgermeister wird gemäß § 65 GO NRW von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Sie/Er ist für die Leitung der gesamten Verwaltung verantwortlich (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). (2) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften, aus dieser Hauptsatzung und aus der vom Rat zu beschließenden Zuständigkeitsordnung. Als Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten Angelegenheiten bis zu einem Wert von 200.000,00 EUR, soweit nicht der Rat insbesondere in der von ihm zu beschließenden Zuständigkeitsordnung oder in den Bezirksvertretungs-richtlinien sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Sofern und soweit der betreffenden Angelegenheit eine steuerbare Leistung zugrunde liegt, versteht sich der Betrag von 200.000,00 EUR als Netto- Betrag zzgl. der jeweils zu entrichtenden Steuer. (3) Der Rat der Stadt wählt aus seiner Mitte zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen/ Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, die diese/diesen bei der Leitung der Ratssitzungen und in repräsentativen Angelegenheiten vertreten. Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeisterin“ bzw. „Bürgermeister“. |
Gemäß § 7 Abs. 3 GO NRW kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderungen nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht (Mitglied kraft Gesetztes, § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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278,5 kB
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