Beschlussvorlage - B/17/5721
Grunddaten
- Betreff:
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Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH (künftige GEO Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen GmbH); hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Thomas Willecke
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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23.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – bedingt durch die Eintragung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH (Drucksache B/17/5709) in das Handelsregister:
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH werden abberufen.
- In den Aufsichtsrat der GEO Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen mbH (neue Firma der Luise-Albertz-Halle Tagungs-und Veranstaltungszentrum GmbH) werden folgende Vertreter / Vertreterinnen entsandt.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
sowie
9. Palotz, Dr. Thomas
-als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
Bezug
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Drucksache M/17/2510-01 vom 26.09.2022 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
- Drucksache B/17/2510 vom 19.06.2023 Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
- Drucksache B/17/5192 vom 13.05.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
- Drucksache B/17/5540 vom 01.07.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
- Drucksache B/17/5709 vom 23.09.2024 Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen, Luise-Albertz-Halle Tagungs-und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH, Neufassung Gesellschaftsvertrag
Sachverhalt
- Ausgangslage
Der Rat der Stadt hat am 26.09.2022 (Drucksache Nr. B/17/2510-01) ein „Konzept zur Neuordnung von Immobilien im Konzern der Stadt Oberhausen“ beschlossen, das durch Beschluss des Rates der Stadt vom 19.06.2023 (Drucksache B/17/3605-01) angepasst wurde. Die neue Konzeption sieht insbesondere vor, geeignete städtische Bestandsimmobilien zur langfristigen Nutzung und Fremdvermietung in einer eigens dafür bestimmten Gesellschaft als Besitzgesellschaft zu konzentrieren. Als Besitzgesellschaft ist dabei die heutige TZU Technologiezentrum Umweltschutz Management GmbH („TZU“) vorgesehen, während die Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH („LAH“) als Mutter der Besitzgesellschaft und als Stadtentwicklungsgesellschaft fungieren soll.
Die Schritte zur Erreichung der Zielstruktur sind in den Beschlüssen des Rates der Stadt vom 13.05.2024 (Drucksache Nr.: B/17/5192) und vom 01.07.2024 (Drucksache B/17/5540) konkretisiert worden. Die beschlossenen Neugründungen von Gesellschaften zur Aufnahme des operativen Geschäfts der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH und der Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH sind abgeschlossen. Die darauf aufbauenden beschlossenen Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz sind durch den Abschluss entsprechender Abspaltungs-, Ausgliederungs- und Verschmelzungsverträge umgesetzt.
Damit die LAH ihre Funktion als Stadtentwicklungsgesellschaft wahrnehmen kann, wird in diesem Beratungsgang die Neufassung ihres Gesellschaftsvertrages als Stadtentwicklungsgesellschaft eingebracht (Drucksache Nr. B/17/5709). Danach soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammensetzen.
- Amtszeit
Die Amtszeit der seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder soll gemäß § 14 Abs. 2 des Entwurfes für die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wie in der aktuell gültigen Fassung an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden sein.
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
