Beschlussvorlage - B/17/5718

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt:

  1. Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet vorbehaltlich der Wirksamkeit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gasometer GmbH (Drucksache B/17/5704) sowie der Eintragung der Abspaltung der Geschäftsanteile an der Gasometer GmbH von der OWT Oberhausener Wirtschaft- und Tourismusförderung GmbH auf die Stadt Oberhausen in das Handelsregister:
  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________
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  6. __________________________________
  7. Schranz,Daniel
    -als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt in den Aufsichtsrat der Gasometer Oberhausen GmbH.

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Bezug

  • Drucksache B/17/2510-01 vom 26.09.2022 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  • Drucksache B/17/2510 vom 19.06.2023 Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  • Drucksache B/17/5192 vom 13.05.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  • Drucksache B/17/5540 vom 01.07.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  • Drucksache B/17/5704 vom 23.09.2024 Gasometer GmbH (Änderung Gesellschaftsvertrag)

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Der Rat der Stadt hat 26.9.2022 (Drucksache B/17/2510-01) bzw. 19.06.2023 (Drucksache B/17/2510) ein „Konzept zur Neuordnung von Immobilien im Konzern der Stadt Oberhausen“ beschlossen. In diesem Kontext wurde auch entschieden, die Geschäftsanteile an der Gasometer Oberhausen GmbH von der OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH auf die Stadt Oberhausen abzuspalten und zu übertragen. Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wurde am 18.07.2024 beurkundet.  Die Gasometer Oberhausen GmbH wird mit der Eintragung des Abspaltungs- und Übernahmevertrages in das Handelsregister unmittelbare Tochtergesellschaft der Stadt Oberhausen. Die angemeldete Eintragung in das Handelsregister ist noch nicht vollzogen.

Der Beschluss des Rates vom 19.06.2023 legt unter Beschlusspunkt 6.4.3 fest, einen Aufsichtsrat bei der Gasometer GmbH einzurichten. Daher ist in der Beratungsfolge für diese Sitzung des Rates der Stadt eine Beschlussvorlage zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gasometer Oberhausen GmbH eingebracht worden Drucksache B/17/5704). Nach entsprechender Beschlussfassung des Rates wird das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung eingeleitet. Nach positiver Bestätigung der Anzeige kann die Änderung des Gesellschaftsvertrages vollzogen werden. Daher erfolgt die Entsendung unter einer aufschiebenden Bedingung.

Der Aufsichtsrat der Gasometer Oberhausen GmbH soll sich nach der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gasometer Oberhausen GmbH aus sieben Mitgliedern zusammensetzen, die vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt werden.

 

  1. Amtszeit

Die Amtszeit ist nach der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Gasometer Oberhausen GmbH an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.

 

  1. Verfahren

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. S. 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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