Beschlussvorlage - B/17/5712
Grunddaten
- Betreff:
-
STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG); hier: Entsendung eines Vertreters/einer Vertreterin in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jürgen Robert Schmidt
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
23.09.2024
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt entsendet – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – mit Wirkung zum 01.11.2024
in den Aufsichtsrat der STOAG als Vertreter/Vertreterin der Stadt Oberhausen
__________________________________
für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitgliedes Herrn Andreas Blanke.
Sachverhalt
- Ausgangslage
Der Aufsichtsrat der STOAG setzt sich gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen fünf Arbeitnehmervertreter/innen sind, die vom Rat nach Maßgabe des § 108a Abs. 3 GO NRW entsandt werden.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der STOAG durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:
als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen
- Denis Osmann,
- Marita Wolter,
- Christa Müthing,
- Jörg Bischoff,
- Ulrich Real,
- Helmut Brodrick,
- Andreas Blanke,
- Yusuf Karacelik,
- Ulrich Lütte
sowie Apostolos Tsalastras als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW.
Als Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
- Sebastian Pecheol,
- Thorsten Kamps,
- Manfred Michalik,
- Vedat Koca und
- Norbert Ricken.
- Amtszeit/Handlungsbedarf
- Grundsatz:
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages führt der alte Aufsichtsrat seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.
- Weiterer Beendigungsgrund
Herr Blanke hat mit Schreiben vom 21.08.2024 sein Amt als Mitglied im Aufsichtsrat der STOAG niedergelegt. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unter Einhaltung der in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der STOAG geregelten Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats, somit zum 31.10.2024. Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ist für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitgliedes ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestimmen.
- Verfahren
Soweit eine Person aus einem Organ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für das sie vorgeschlagen oder bestellt war, ausscheidet, bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, dass der/die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Rat der Stadt nach § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt wird. Gewählt ist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen hält.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
