Beschlussvorlage - B/17/5712

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt entsendet – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – mit Wirkung zum 01.11.2024

 in den Aufsichtsrat der STOAG als Vertreter/Vertreterin der Stadt Oberhausen

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für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitgliedes Herrn Andreas Blanke.

 

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Bezug

  • DS: B/17/0044-01 vom 16.11.2020 (STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG), hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat)
  • DS: B/17/3253-01 vom 20.03.2023 (STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG), hier: Entsendung eines Vertreters/einer Vertreterin in den Aufsichtsrat)

 

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Sachverhalt

  1. Ausgangslage

Der Aufsichtsrat der STOAG setzt sich gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen fünf Arbeitnehmervertreter/innen sind, die vom Rat nach Maßgabe des § 108a Abs. 3 GO NRW entsandt werden.

  1. Aktuelle Besetzung

Derzeit ist der Aufsichtsrat der STOAG durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen

  • Denis Osmann,
  • Marita Wolter,
  • Christa Müthing,
  • Jörg Bischoff,
  • Ulrich Real,
  • Helmut Brodrick,
  • Andreas Blanke,
  • Yusuf Karacelik,
  • Ulrich Lütte

sowie Apostolos Tsalastras als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW.

Als Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

  • Sebastian Pecheol,
  • Thorsten Kamps,
  • Manfred Michalik,
  • Vedat Koca und
  • Norbert Ricken.


  1. Amtszeit/Handlungsbedarf
  1.      Grundsatz:

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages führt der alte Aufsichtsrat seine Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter.

  1.      Weiterer Beendigungsgrund

Herr Blanke hat mit Schreiben vom 21.08.2024 sein Amt als Mitglied im Aufsichtsrat der STOAG niedergelegt.  Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet unter Einhaltung der in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der STOAG geregelten Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats, somit zum 31.10.2024. Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ist für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitgliedes ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu bestimmen.

  1. Verfahren

Soweit eine Person aus einem Organ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für das sie vorgeschlagen oder bestellt war, ausscheidet, bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, dass der/die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Rat der Stadt nach § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt wird. Gewählt ist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen hält.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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