Beschlussvorlage - B/17/5709

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt:

 

  1. Die Luise-Albertz-Halle Tagungs-und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH wird in „GEO Grundstücksentwicklungsgesellschaft Oberhausen GmbH“ umfirmiert.
  2. Die Luise-Albertz-Halle Tagungs-und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH erhält einen neu gefassten Gesellschaftsvertrag entsprechend der Anlage.
  3. Falls aufgrund rechtlicher Beanstandungen des beurkundenden Notars, der Kommunalaufsicht oder des Registergerichts oder offensichtlicher Unrichtigkeiten Änderungen des Gesellschaftsvertrages notwendig werden sollten, wird die Verwaltung ermächtigt, diese vorzunehmen, soweit dadurch der wesentliche Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht beeinträchtigt wird.
  4. Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Luise-Albertz-Halle Tagungs-und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH wird angewiesen, die zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

 

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Bezug

  1. Drucksache B/17/1246-01 vom 15.11.2021 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  2. Drucksache M/2205-01 vom 20.06.2022 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  3. Drucksache B/17/2510-01 vom 26.09.2022 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  4. Drucksache B/17/2510 vom 19.06.2023 Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  5. Drucksache B/17/5192 vom 13.05.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen
  6. Drucksache M/17/5540 vom 01.07.2024 Konzeption zur Neuordnung von Immobilien im Konzern Stadt Oberhausen

 

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Sachverhalt

 Begründung

Ausgangslage

Der Rat der Stadt hat am 26.09.2022 (Drucksache Nr. B/17/2510-01) ein „Konzept zur Neuordnung von Immobilien im Konzern der Stadt Oberhausen“ beschlossen, das durch Beschluss des Rates der Stadt vom 19.06.2023 (Drucksache B/17/3605-01) angepasst wurde. Die neue Konzeption sieht insbesondere vor, geeignete städtische Bestandsimmobilien zur langfristigen Nutzung und Fremdvermietung in einer eigens dafür bestimmten Gesellschaft als Besitzgesellschaft konzentrieren. Als Besitzgesellschaft ist dabei die heutige TZU Technologiezentrum Umweltschutz Management GmbH („TZU“) vorgesehen, während die Luise-Albertz-Halle Tagungs- und Veranstaltungszentrum Oberhausen GmbH („LAH“) als Mutter der Besitzgesellschaft und als Stadtentwicklungsgesellschaft fungieren soll. Zur Erreichung der Zielstruktur wurde die Luise-Albertz-Halle Oberhauen GmbH zur Aufnahme des operativen Veranstaltungsgeschäfts gegründet (Beschluss des Rates vom 13.05.2024; Drucksache Nr.: B/17/5192). Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag zur Übertragung des operativen Geschäfts der LAH auf die LAH Luise-Albertz-Halle Oberhausen GmbH als Betriebsgesellschaft, dem der Rat der Stadt am 01.07.2024 (Drucksache B/17/5540) zugestimmt hat, wurde am 23.08.2024 abgeschlossen. Die zum Vollzug angemeldete Handelsregistereintragung soll im Laufe des Monats September vollzogen werden.

Mit Vertrag vom 26.08.2024 ist nach der Abspaltung von Grundstücken, der Gasometer GmbH und der ecce – european centre for creative economy GmbH von der OWT auf die Stadt Oberhausen sowie in einem weiteren Schritt der Abspaltung des operativen Geschäfts der OWT, das verbliebene Vermögen der OWT (Grundstücke Steigerhaus und Torhäuser) sowie die Beteiligung an der TZU auf die LAH verschmolzen worden. 

Nunmehr sind die Voraussetzungen geschaffen, dass die LAH die Funktion als künftige Stadtentwicklungsgesellschaft wahrnehmen kann. Da der Gesellschaftszweck vollständig geändert wird, ist eine vollständige Neufassung des aktuellen Gesellschaftsvertrages der LAH angezeigt.


Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Firma

Hinsichtlich der Firma bestehen keine Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Mit „demselben Ort“ ist der jeweilige Registerbezirk gemeint, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweigniederlassung betreibt. Dies ist bezogen auf das beim Amtsgericht Duisburg geführte Register der Fall. Aufgrund der ortsbezogenen Tätigkeit, die auch in der Firma zum Ausdruck kommt, ist eine markenrechtliche Kollision, die auch Unternehmen im Bundesgebiet betreffen kann, nicht zu befürchten. Es gibt Unternehmen, die das Kürzel GEO in ihrer Firma führen, deren Unternehmenszweck sich nicht auf Immobilien beziehen.

Gesellschaftszweck

Der Rat der Stadt hat am 15.11.2021 (Drucksache B/17/246-01) beschlossen, dass der Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sein soll, dass die Gesellschaft eigene Projekte entwickeln und sich an anderen Gesellschaften beteiligen kann, um die städtebauliche Entwicklung in den Stadteilen positiv zu beeinflussen. Dazu soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Immobilien, insbesondere sogenannte Schrottimmobilien, weiterzuentwickeln und ggf. zu veräußern, um weitere Projekte zu verwirklichen. Diesen Ansatz hat der vorgeschlagene Gesellschaftszweck aufgegriffen, indem die Gesellschaft dort tätig werden soll, wo städtebauliche Fehlentwicklungen bzw. Sanierungsbedarfe festzustellen sind, die durch private am Markt agierende Investoren nicht aufgegriffen bzw. beseitigt werden. Durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sollen Grundstücke und Gebäude für die Bereitstellung von Wohnraum oder im Einzelfall zum Zweck der Wirtschaftsförderung entwickelt bzw. saniert werden, um damit ein deutlich verbessertes Umfeld zu schaffen. Damit soll die Gesellschaft dazu beitragen, einen angemessenen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, der auch energetischen Anforderungen genügt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Grundstücke zu erwerben und nach erfolgter Entwicklung ggf. zu veräußern.

Aufsichtsrat und weitere Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages

Entsprechend des Beschlusses des Rates vom 15.11.2021 wird bei der Gesellschaft ein Aufsichtsrat eingerichtet, der aus 9 Mitgliedern besteht.

Die Zuständigkeiten sind neben den durch § 108 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 GO NRW verbindlichen Gegenständen auf die Bedürfnisse einer Immobiliengesellschaft ausgerichtet. Aufgrund einer flexiblen Handhabung sind die Wertgrenzen einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vorbehalten.

Im Übrigen entspricht der Entwurf des Gesellschaftsvertrages dem Text der Gesellschaftsverträge der neuen Wirtschaftsförderungsgesellschaft und der Betriebsgesellschaft für die Stadthalle, denen der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.05.2024 zugestimmt hat.

Kommunalrechtliche Aspekte

Die Betätigung im Bereich der Entwicklung, insbesondere sanierungsbedürftiger bzw. durch städtebauliche Fehlentwicklungen belasteter Immobilien, muss grundsätzlich mit den kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 107 ff. GO NRW vereinbar sein. Der Unternehmenszweck der Gesellschaft ist als nichtwirtschaftliche Betätigung gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW einzuordnen, da dieser Aufgaben der Wohnraumversorgung sowie der Wirtschaftsförderung umfasst und somit kommunalrechtlich zulässig ist.

 

Ein wesentlicher Zweck der Gesellschaft ist es, mit der Entwicklung und Sanierung von Wohnungsbeständen, einen angemessenen bezahlbaren Wohnraumangebot zu schaffen. Demgemäß würde die Gesellschaft Aufgaben der Wohnraumversorgung i. S. d. § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW wahrnehmen.

 

Wirtschaftsförderung i. S. d. § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW bedeutet ihrem Gegenstand nach allgemein die Begünstigung der örtlichen Wirtschaft zur Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur. Die Übernahme und die Entwicklung von strukturell mit erheblichen Defiziten belasteten Immobilien stellt grundsätzlich eine typische Aufgabe der lokalen Wirtschaftsförderung bzw. Strukturentwicklung dar, die auch im Einzelfall die Entwicklung von gewerblichen Liegenschaften ggf. zusammen mit privaten Investoren zum Gegenstand haben kann. Die Gesellschaft soll ebenso durch ihr Engagement Anreize dafür schaffen, dass sich auch private Investoren im Umfeld mit eigenen Investitionen engagieren. Die Förderung der Wirtschaft wird insbesondere dadurch deutlich, dass bei Immobilien, die von strukturellen Defiziten geprägt sind, private Investoren nicht oder nur kaum tätig wurden (Subsidiarität der städtischen Betätigung).

 

Aufgrund der Neufassung des Gesellschaftsvertrages und des völlig veränderten Gesellschaftszweckes handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, so dass der zu fassende der Beschluss des Rates gem. § 115 Abs. 1 S.1 Buchst. a GO NRW der Kommunalaufsicht anzuzeigen ist. Der Beschluss darf nicht bis zum Vorliegen einer positiven Bestätigung der Anzeige bzw. dem Verstreichen einer Frist von sechs Wochen seit der Anzeige vollzogen werden.

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Anlagen

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