Beschlussvorlage - B/17/5652

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt,

 

  1.       die Besetzung der Einigungsstelle für den Gesamtpersonalrat und den Personalrat für den Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2028 durch:

 

Vorsitzende:  Frau Anja Ulrich

Direktorin beim Arbeitsgericht in Duisburg

 

Stellv. Vorsitzender: Herr Stefan Schulte

Richter am Verwaltungsgericht Arnsberg

 

und

 

  1.       den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen zur Benennung der Beisitzer/innen der Dienststelle im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für den Gesamtpersonalrat und den Personalrat zu bevollmächtigen.
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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Die Beschäftigten und Beamten der Stadtverwaltung Oberhausen haben einen neuen Gesamtpersonalrat sowie einen neuen Personalrat gewählt. Die Amtszeit läuft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2028.

 

Für die Dauer dieser Wahlperiode ist gemäß § 67 Absatz 1 LPVG NRW eine Einigungsstelle zu bilden. Gemäß § 67 Abs. 1 LPVG NRW haben die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung sich auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu einigen.

 

Die oberste Dienstbehörde bei der Stadt Oberhausen ist der Rat der Stadt.

 

Die Einigung auf die vorsitzende Person und ihren Stellvertreter wurde vorab zwischen der Verwaltung und dem Gesamtpersonalrat sowie dem Personalrat herbeigeführt.

 

Die Einigungsstelle soll wie folgt besetzt werden:

 

Vorsitzende: Frau Anja Ulrich

Direktorin beim Arbeitsgericht in Duisburg

 

Stellv. Vorsitzender: Herr Stefan Schulte

Richter am Verwaltungsgericht Arnsberg

 

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, mögliche Streitigkeiten zwischen dem Personalrat und der Dienstbehörde zu schlichten.

 

Sie wird tätig in der Besetzung aus der vorsitzenden Person, oder falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden (§ 67 (3) LPVG NRW).

 

Laut § 67 Abs. 1 S. 5 werden die Beisitzerinnen und Beisitzer erst im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt. Damit ist die Möglichkeit gegeben, Einigungsstellen fachkompetent entsprechend des jeweiligen Themas zu besetzen.

 

Dem Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen soll die Kompetenz der Benennung der Beisitzer/innen für die Dienststelle im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für den Gesamtpersonalrat übertragen werden.

 

Bei Anrufung der Einigungsstelle ist an die vorsitzende Person bzw. an die Stellvertretung eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 67 Abs. 1 LPVG NRW.

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