Beschlussvorlage - B/17/5516
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr: Feststellungsbeschluss einschließlich Abwägungsbeschluss über die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung für das Änderungsverfahren 49 MH: Energiepark Styrumer Ruhrbogen in Mülheim an der Ruhr
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Alice-Silvia Scheer
- Verantwortung:
- Herr Hülsebusch, Herr Dr. Palotz, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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12.09.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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23.09.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) jeweils in der geltenden Fassung die Änderung 49 MH: Energiepark Styrumer Ruhrbogen des Gemeinsamen Flächennutzungsplanes (GFNP) nach vorangegangener Prüfung und Entscheidung über die im Verfahren abgegebenen und in der Anlage aufgeführten Stellungnahmen.
Die Änderung besteht aus Plan, Textteil und beigefügter Begründung einschließlich Umweltbericht.
Sachverhalt
Der mit dem Feststellungsbeschluss der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) aus dem Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) übergeleitete Gemeinsame Flächennutzungsplan (GFNP) stellt gem. § 5 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 204 Abs. 1 BauGB für die beteiligten Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Der GFNP enthält, im Gegensatz zum RFNP, keine raumordnerischen Festlegungen mehr.
Das als RFNP-Änderung begonnene Verfahren 49 MH wird aus diesem Grund als GFNP-Änderungsverfahren weitergeführt.
Alle für dieses Verfahren erforderlichen Beschlüsse sind nach Beschlussempfehlung durch den verfahrensbegleitenden Ausschuss durch gleich lautende Beschlüsse in den Räten der sechs beteiligten Städte übereinstimmend gefasst worden.
Der Aufstellungsbeschluss für das vorgelegte Änderungsverfahren zum RFNP wurde von den Räten der Planungsgemeinschaft zwischen dem 15. November und dem 16. Dezember 2021 gefasst. Im Rahmen des Scopings wurde den Fachbehörden die Gelegenheit gegeben, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit fand vom 25. Januar bis 25. Februar 2022 statt. Die öffentliche Beteiligung wurde im Zeitraum vom 5. bis 28. September 2023 durch die Räte der Planungsgemeinschaft beschlossen. Die anschließende förmliche Beteiligung sowie die Veröffentlichung fanden vom 15. November bis 15. Dezember 2023 statt.
Die Änderung Nr. 49 MH (Energiepark Styrumer Ruhrbogen) bezieht sich auf die Bodendeponie Kolkerhofweg im Nordwesten des Mülheimer Stadtgebietes an der Grenze zu Duisburg und Oberhausen. Der Deponiestandort ist eingebettet zwischen dem Ruhrbogen im Norden und der Bahntrasse im Süden.
Als Nachfolgenutzung für die Bodendeponie Kolkerhofweg ist die Errichtung des Energieparks Styrumer Ruhrbogen zur Nutzung erneuerbarer Energien geplant. Mit einer abfallrechtlichen Plangenehmigung wurden 2017 bereits die fachplanerischen Voraussetzungen für den Energiepark (bestehend aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen) geschaffen, indem die hierfür erforderliche Änderung der Deponiegeometrie sowie Erschließungsmaßnahmen zugelassen wurden. Darüber hinaus wurde mit der Plangenehmigung bestätigt, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach Beendigung der Schüttungen, d.h. vor der Stilllegung der Deponie, abfallrechtlich zulässig ist. Daraufhin wurde 2018 eine Windenergieanlage in Betrieb genommen.
Das GFNP-Änderungsverfahren wurde mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Deponiekörper zu schaffen. Die Planung sieht eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vor, deren Flächengröße voraussichtlich mehr als 5 ha umfassen wird. Aufgrund der Flächeninanspruchnahme sowie der exponierten Lage an den Deponiehängen sind Raumwirkungen (insbesondere auf das Landschaftsbild) anzunehmen. Somit handelt es sich um eine raumbedeutsame Freiflächen-Photovoltaikanlage.
Im wirksamen Gemeinsamen Flächennutzungsplan (GFNP) ist der Änderungsbereich vollständig als Grünfläche dargestellt. Zudem ist eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen sowie die Nutzung zur Ver- und Entsorgung: Abfallwirtschaft dargestellt.
Zur planungsrechtlichen Absicherung des geplanten Energieparks soll mit der vorliegenden GFNP-Änderung das Symbol „Erneuerbare Energien auf Halden und Deponien“ ohne Flächendarstellung in den GFNP aufgenommen werden. Somit ergeben sich keine Änderungen an den bestehenden flächenhaften Darstellungen des GFNP. Auf der nachgeordneten Genehmigungsebene wird die konkrete Lage und Dimensionierung der Freiflächen-Photovoltaikanlage verbindlich festgelegt.
Bei dem Verfahren wurden Begründung und Umweltbericht aufgrund von Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit redaktionell fortentwickelt. Inhalte, die eine Änderung der Planung erfordert hätten, ergaben sich aufgrund der förmlichen Beteiligung nicht.
Weiteres Verfahren
Mit dem abschließenden Feststellungsbeschluss wird das GFNP-Änderungsverfahren beendet. Nach der Beschlussfassung wird das Änderungsverfahren beim Land (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung) zur Genehmigung eingereicht und das Ergebnis der Prüfung und Entscheidung den Einsendern der Stellungnahmen mitgeteilt.
Mit Veröffentlichung der erteilten Genehmigung in den amtlichen Verkündungsorganen der Städte wird die Änderung des GFNP wirksam.
Abwägungsmaterial
Zum Zeitpunkt des Planbeschlusses muss eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange erfolgen. Das Abwägungsmaterial umfasst deshalb sowohl die Anregungen und Einwendungen aus der vorgezogenen, frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, als auch die Anregungen, Einwendungen und Stellungnahmen der vorher genannten Stellen aus der förmlichen Beteiligung sowie die jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltung dazu.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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435,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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427,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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456 kB
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4
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(wie Dokument)
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582,5 kB
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5
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(wie Dokument)
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405,8 kB
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6
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(wie Dokument)
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578,2 kB
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