Berichtsvorlage - M/16/1075-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung der Schulleiterbestellung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Melanie Knut-Sikora
- Verantwortung:
- Gohlke , Dez 3 Frau Münich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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10.09.2015
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Sachverhalt
Begründung
- Die Änderung des § 61 Schulgesetz nach dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz –
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat bereits im Jahre 20008 kritisiert, dass das bestehende Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen nicht mit dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 II GG) vereinbar ist (Urteil vom 07.08.2008, Az. 6 B 942-08). Mit dem zwölften Schulrechtsänderungsgesetz, welches zum 01.08.2015 in Kraft getreten ist, wurde dem nun Rechnung getragen.
Im früheren Verfahren (siehe Anlage 1) kam der Schulkonferenz der betroffenen Schule eine zentrale Rolle zu. Nachdem die zuständige Bezirksregierung eine Vorauswahl aus dem Bewerberfeld durchgeführt hatte (§ 61 I 2 SchulG), war es Aufgabe der Schulen, Auswahlgespräche durchzuführen. Die Erweiterte Schulkonferenz, in der neben Vertretern der Schule auch ein Vertreter des Schulträgers saß, wählte in der Folge den aus ihrer Sicht geeignetsten Bewerber aus (§ 61 II 1 SchulG). Der Schulträger hatte danach die Möglichkeit, die Kandidaten mit einer 2/3-Mehrheit im zuständigen Gremium (in Oberhausen der Schulausschuss) zurückzuweisen (§ 61 IV 2 SchulG). In diesem Fall musste die Schulkonferenz einen anderen Kandidaten vorschlagen. Wurde dieser abermals vom Schulträger mit der entsprechenden Mehrheit abgelehnt, so traf die Bezirksregierung die Auswahlentscheidung ohne Anhörung von Schule und Schulträger (§ 61 V 2 SchulG). In jedem Fall erfolgte die Ernennung eines Kandidaten am Ende des Verfahrens durch die Bezirksregierung (§ 61 III 8 SchulG). In der Praxis ist es allerdings in den seltensten Fällen zu einem Dissens zwischen Schulkonferenz und Schulträger gekommen.
Das alte Verfahren räumte der Schule und dem Schulträger bei der Auswahl der Schulleitung eine hohe Mitbestimmungskompetenz ein. Die Bezirksregierung nahm vornehmlich eine koordinierende Rolle ein. Gerade das ist jedoch auch immer wieder kritisiert worden. Im bereits genannten Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2008 wird unter anderem die Frage aufgeworfen, ob eine Schulkonferenz überhaupt in der Lage ist, die fachliche Eignung, Leistung und Befähigung eines Bewerbers festzustellen. Es stellte hiernach fest, dass das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr nicht berechtigt ist, eine so zentrale Aufgabe wie die Besetzung einer Schulleitungsstelle an eine nachgeordnete Institution zu delegieren. Es kam daher zu dem Schluss, dass das Verfahren nicht mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen vereinbar ist und forderte den Gesetzgeber auf, ein neues Verfahren zu entwerfen und zu verabschieden.
Dies erfolgte durch das zwölfte Schulrechtsänderungsgesetz, das am 24.06.2015 durch den Landtag in zweiter Lesung verabschiedet wurde und am 01.08.2015 in Kraft getreten ist. Darin wurde das gesamte Verfahren einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen (siehe Anlage 2). Es wurde klargestellt, dass Schule und Schulträger im Rahmen des Funktionsstellenbesetzungsverfahrens nur eine beratende Funktion haben und dass die alleinige Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Bezirksregierung liegt.
Interessenten/innen richten ihre Bewerbungen weiterhin an die zuständige Bezirksregierung. Die Vorauswahl, die hier zuvor durchgeführt wurde, entfällt künftig. Sämtliche formal geeignete Bewerbungen werden von der Bezirksregierung an die Schule weitergeleitet (§ 61 I 2 SchulG). Dies bedeutet für das schulische Auswahlverfahren einen erheblichen Mehraufwand. Die Schule trifft eine Vorauswahl und lädt die aus ihrer Sicht bestgeeigneten Bewerber/innen zum Auswahlgespräch ein. Das Veto-Recht des Schulträgers ist ersatzlos entfallen. Auch dem Schulträger werden die bei der Bezirksregierung eingegangenen Bewerbungen zugestellt, auch der Schulträger wird nun aufgefordert, ein eigenes Auswahlverfahren durchzuführen (§ 61 I 3 SchulG). Am Ende des Auswahlverfahrens können Schule und Schulträger gegenüber der Bezirksregierung Vorschläge abgeben (§ 61 II 1 SchulG). Der Gesetzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens und zur Abgabe eines Votums besteht (§ 61 II 1 SchulG). Wird ein Votum abgegeben, so ist dies zu begründen. Das Votum kann einen oder mehrere Kandidaten/innen umfassen, die Kandidaten/innen können, müssen aber nicht in einer bestimmten Rangfolge stehen. Am Ende des Verfahrens hat die Bezirksregierung die eingegangenen Stellungnahmen in angemessener Form zu würdigen (§ 61 III 2 SchulG), ist aber in ihrer Entscheidung in letzter Konsequenz frei (§ 61 III 1 SchulG).
Gänzlich neu ist, dass die Bezirksregierung bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe eine Schulleitungsstelle völlig freihändig vergeben kann (§ 61 IV I SchulG). Das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe wird regelmäßig vorliegen, wenn die Notwendigkeit besteht, eine ehemalige Schulleiterin bzw. einen ehemaligen Schulleiter, beispielsweise nach der Schließung einer Schule, mit einem gleichwertigen Dienstposten zu versorgen. In diesem Fall wird die (neue) Schule nicht über die Besetzung des Verfahrens angehört. Lediglich der Schulträger erhält eine vierwöchige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 61 IV 2 SchulG).
Die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig durchgeführte Anhörungsrunde von Experten und Interessengruppen fand für das zwölfte Schulrechtsänderungsgesetz im Mai 2015 statt. Der neue Gesetzentwurf wurde dabei überwiegend positiv aufgenommen. Besonders hervorgehoben wurden die künftige Verfassungskonformität sowie die klare Regelung der Zuständigkeiten. Ebenso wurde die Verkürzung des Verfahrens begrüßt: eine monatelange Hängepartie zwischen Schulkonferenz und Schulträger kann es im novellierten Verfahren nicht mehr geben.
Es gab vereinzelt kritische Stimmen, die sich gegen den Mehraufwand für die Schulen und gegen die fehlende Anhörung der Schulen in Fällen der freihändigen Vergabe nach § 61 IV SchulG wandten. Gleich mehrfach wurde die Sorge zum Ausdruck gebracht, das Schul-Votum könne unter Umständen bei der Entscheidung der Bezirksregierung nur mangelhaft Berücksichtigung finden. Dies wurde mit dem Wunsch verbunden, in entsprechenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetz die Bedeutung des schulischen Auswahlverfahrens besonders zu hervorzuheben.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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156,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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139,5 kB
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