Beschlussvorlage - B/17/5474
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Angelika Böttcher
- Verantwortung:
- Fr. Mauksch, Hr. Dr. Palotz, Hr. Tsalastras, Hr. Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.07.2024
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Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
- Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Anpassung des Satzungstextes und des Gebührentarifs zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Oberhausen – Sondernutzungssatzung – vom 24.02.1998 gemäß Anlage
Sachverhalt
Seit 2021 können im Stadtgebiet Oberhausen im Rahmen eines „free-floating-Systems“ sogenannte E-Scooter (Elektro-Tretroller) betrieben werden. Derzeit besteht mit insgesamt vier Anbieterfirmen mit unterschiedlich großen Flotten eine Kooperationsvereinbarung, welche unter anderem auch Mindestanforderungen hinsichtlich der Nutzung des öffentlichen Raums beinhaltet. Dazu gehört zum Beispiel das Abstellen von einer Maximalanzahl von E-Scootern an bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen, die Einhaltung von Mindestgehwegbreiten und schützenswerten Zonen (Fußgängerzonen etc.).
Aufgrund eines Beschlusses des OVG Münster vom 20. November 2020 (Az. 11 B 1459/20) stellt der Betrieb eines solchen „free-floating-Verleihsystems“ für E-Scooter jedoch in NRW eine straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne des § 18 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) dar und ist somit genehmigungspflichtig. Die Stadt Oberhausen hat bereits seit den 1980er Jahren von der Möglichkeit nach §§ 19 und 19a StrWG NW Gebrauch gemacht, eine auf ihr Stadtgebiet bezogene Sondernutzungssatzung inklusive Gebührentarif zu beschließen. Diese bildet nun auch die rechtliche Grundlage für die Sondernutzungserlaubnis um mit Leih-E-Scootern den öffentlichen Verkehrsraumes zu nutzen.
Mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt sich auch die Frage, ob die Sondernutzung mit Leih-E-Scootern die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr erfordert und ob es in der jetzigen Satzung eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt. Eine Gebührenbefreiung nach § 15 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Oberhausen vom 24.02.1998 bildet für das Ausbringen und das Verleihen von E-Scootern und auch für die Elektroroller keine Rechtsgrundlage.
Demnach werden gemäß § 9 der oben genannten Sondernutzungssatzung für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs zur Satzung erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach Maßeinheit und Dauer der Sondernutzung. Dies bedeutet insgesamt, dass eine Gebühr pro Leih-E-Scooter festzusetzen und eine entsprechende Gebührenposition zu schaffen ist. Um Anhaltspunkte für die vom Rat beschlossene Höhe der Gebühr in Anbetracht der Angemessenheit zu finden, wurde eine Abfrage bei Nachbarstädten in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Viele Städte erheben bisher noch keine Gebühr. Nachfolgende Städte erheben eine entsprechende Gebühr:
In Düsseldorf, Dortmund und Münster sind es je 50,- €, in Bielefeld 40,- € und in Mülheim an der Ruhr 30,- €, Essen 70,- € pro Scooter pro Jahr.
Eine pauschale jährliche Erhebung der Sondernutzungsgebühr wurde gerichtlich mit dem Ergebnis überprüft, dass eine jährliche Erhebung bei einer nicht durchgängig jährlichen Nutzung unzulässig ist. Auch die vergleichsweise hohe Gebühr der Stadt Köln wird von den E-Scooter-Anbietenden gerichtlich beklagt.
In Anwendung des Äquivalenzprinzips nach § 19a Abs. 2 S. 3 StrWG NW wird daher für die Stadt Oberhausen eine monatliche Gebühr in Höhe von 3,00 € pro E-Scooter für Oberhausen als angemessen erachtet. Damit wird sowohl das Maß der Beeinträchtigung für die Allgemeinheit durch das Ausbringen und Anmieten der Fahrzeuge auf dem Gehweg berücksichtigt, als auch das wirtschaftliche Interesse der Verleihfirmen, ihre Fahrzeuge zur Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum anbieten zu können. Durch die jahresbedingten Schwankungen der Flottenstärke je nach Jahreszeit, besteht darüber hinaus ein aktiver Einfluss der Anbietenden auf die im Jahr anfallende Gebührenhöhe, das heißt, die Gebühr fällt umso geringer aus, je weniger Leih-E-Scooter im öffentlichen Raum je Monat angeboten werden. Für das Stadtgebiet Oberhausen sind insgesamt ca. 1000 Fahrzeuge angegeben.
Im Herbst und Winter wurde die Anzahl der Scooter reduziert. Eine genaue Zahl kann derzeit dazu nicht angegeben werden.
Unabhängig von der Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für den Betrieb der Scooter muss bedacht werden, dass die Einrichtung von sog. Abstellzonen für Scooter die Erhebung der vorgenannten Gebühren nicht rechtfertigen können.
In diesem Zusammenhang sind zwei Varianten denkbar:
Variante 1
Man richtet für jeden einzelnen Anbieter spezielle Abstellzonen ein (fiskalische oder öffentliche Verkehrsflächen). Die Scooter dürfen dann nur noch in diesen Zonen abgestellt werden. Das Free-Floating-System wäre damit zumindest unterbrochen. Der Anbieter würde dann nur noch für die Abstellfläche in qm bezahlen. Die Einnahmen wären dann deutlich geringer
Variante 2
Die Stadt richtet Abstellzonen an noch zu definierenden Stellen ein (Bahnhofsumfeld etc.) und weist diese durch eine entsprechende StVO-Beschilderung und einfassende Markierung aus. Diese Zonen können oder müssen durch alle Anbieter in bestimmten Bezirken genutzt werden, um die Scooter abzustellen. Es handelt sich weiterhin um öffentliche Verkehrsflächen, die durch die Stadt bereitgestellt und auch so gekennzeichnet werden. Die zu erhebende Gebühr von 3,- Euro pro Scooter kann dann Bestand haben.
Es ist die Variante zwei aus den vorgenannten Gründen vorzuziehen.
Beispiel für die Beschilderung :
Für die Stadt Oberhausen würde sich bei voller Auslastung der Vermietung folgende Berechnung ergeben:
- Stück x 3,00 €/Stück/Monat = 3.000 €/Monat x 12 Monate = 36.000 €/Jahr. Die tatsächlichen Zahlen müssen erst noch erhoben werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in den unattraktiven Monaten November bis März die Fallzahlen sinken und damit auch die zu erhebenden Sondernutzungsgebühren. Insgesamt kann aber von einer Einnahmesteigerung von 20.000 € ausgegangen werden.
Wie zuvor dargelegt, ist sowohl die Satzung als auch der Gebührentarif zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Oberhausen vom 24.02.1998 sowie der Gebührentarif zu § 9 der Satzung (Anlage) wie folgt zu ändern:
- Einfügung des § 2 a in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Oberhausen vom 24.02.1998
§ 2 a
SHARINGANGEBOTE
Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor (wie z.B. E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder), die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsraumes zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten Bereich der Stadt Oberhausen beziehen.
- Tarifstelle 14 a
Ausbringen von Verleih-E-Scootern, Verleih-E-Roller im Stadtgebiet pro Stück / Monat Zone I-III 3,00 Euro
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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17,3 kB
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