Beschlussvorlage - B/17/5202

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt

 

1. die Einrichtung von 1,0 Planstelle Sachbearbeitung „Koordinierungsstelle Fachdienst
     Vormundschaft“ Stellenwert S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK) im
     Fachbereich 3-1-10/HH, Controlling, Vormundschaft, UVG.

 

2. die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen in Höhe von 27.505,00
    EUR im Deckungsring Personal (D00000001).

 

Deckungsvorschlag

 

Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.

 

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Bezug

V/17/5075 VV-Beschluss vom 16.04.2024

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Sachverhalt

Durch die Reform des Vormundschafts- (und Betreuungs-) rechts zum 01.01.2023 sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Fam-FG), im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und einigen weiteren Gesetzen wichtige Regelungen verändert worden. Diese Neuerungen wirken sich maßgeblich auf die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte im Jugendamt, insbesondere im Fachbereich 3-1-10, Amtsvormundschaft aus.

 

Mit der Vormundschaftsrechtsreform wurden die Rechte und die Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen deutlich gestärkt. Bei der Auswahl der/des Vormundin/ Vormundes ist nunmehr der Wille der Kinder und Jugendlichen, ihre familiären Beziehungen, persönliche Bindungen, ihr religiöses Bekenntnis und ihr kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Auch der wirkliche und mutmaßliche Wille der Eltern und die Lebensumstände des Mündels fließen in die Auswahlentscheidung für die/den am besten geeigneten Vormundin/Vormund ein (Vgl. S 1778 BGB).

 

Der Gesetzgeber hat mit der Reform noch einmal deutlich herausgestellt, dass eine natürliche Person, die nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen, ihren Eigenschaften, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage, sowie ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen, an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet und zudem bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, vorrangig bestellt werden soll (vgl. § 1779 BGB).

 

Erst wenn eine solche Person nicht gefunden werden kann, ist ein/e Berufsvormund/in, ein/e Vereinsvormund/-in oder das Jugendamt zum Vormund zu bestellen (vgl. § 1774, Abs. 1 BGB). Damit wird die Vormundschaft auf vier Säulen gestellt.

 

Um das Ehrenamt zu fördern und zu stärken, hat der Gesetzgeber mit der Vormundschaftsrechtsreform zudem neue Formen der Pflegschaft geschaffen. So kann das Familiengericht bei Bestellung einer/eines ehrenamtlichen Vormundin/Vormundes mit deren/ dessen Einverständnis nur einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf eine/n Pfleger/in übertragen (vgl. § 1776 BGB).

 

Darüber hinaus ist das Jugendamt verpflichtet, in jedem Einzelfall jährlich zu prüfen, ob eine geeignete Person zur ehrenamtlichen Übernahme der Vormundschaft bereit ist (vgl. § 57 SGB VIII).

Durch § 55 Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, vormundschaftliche Tätigkeiten von den übrigen Aufgaben des Jugendamtes zu trennen.

 

Die Fachkräfte des Fachbereiches 3-1-10/Amtsvormundschaft üben derzeit alle vormundschaftlichen Tätigkeiten aus. Somit kann die Vormundschaftsreform in Oberhausen bislang nicht umgesetzt werden.

Erforderlich ist daher die Einrichtung einer Koordinierungsstelle als neuer „Fachdienst Vormundschaften“.

 

Aufgaben der Koordinierungsstelle:

 

Auf der Grundlage der Vormundschaftsrechtsreform ergeben sich für den Arbeitsbereich Amtsvormundschaft im Fachbereich 3-1-10 neben der tatsächlichen Erfüllung vormundschaftlicher Tätigkeiten übrige Aufgaben, die künftig durch die Koordinierungsstelle als Fachdienst Vormundschaften im Arbeitsbereichs Amtsvormundschaft erledigt werden sollen. Die Aufgaben des Fachdienstes Vormundschaften werden nachfolgend beschrieben.

 

Konzepterstellung:

 

Um die Reform des Vormundschaftsrechts umzusetzen, bedarf es daher einer umfassenden Konzeption, die die vorhandenen Strukturen berücksichtigt und passgenaue Lösungen bietet, mit Hilfe derer man die vorgegebenen Ziele optimal erreichen kann. Aufgabe des Fachdienstes Vormundschaft wird es sein, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppenleitung ein Gesamtkonzept sowie Konzepte für die Qualifizierung und Beratung von Ehrenamtlichen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.

 

Vernetzung und Kooperation:

 

Im Hinblick auf Vormundschaften gibt eine Vielzahl an Akteuren. Schon bei der Entstehung einer (bestellten) Vormundschaft sind in der Regel folgende Akteure involviert: Das Familiengericht, welches für die Anordnung von Vormundschaften zuständig ist (vgl. § 1773 BGB), der Allgemeine Soziale Dienst, hier die Regionalteams der Erzieherischen Hilfen (vgl. § 162 FamFG), ein Verfahrensbeistand (vgl. § 158 FamFG) sowie die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und auch deren Eltern (vgl. § 1782 BGB). Das Familiengericht hat hierbei stets die/den am besten geeignete/n Vormundin/Vormund zu wählen (vgl. § 1778 BGB).

 

Um diesem Anspruch in der Realität gerecht zu werden, bedarf es einer umfassenden Vernetzung und eines Informationsaustausches zwischen dem Familiengericht, den Regionalteams der Erzieherischen Hilfen und dem Arbeitsbereich Amtsvormundschaft.

 

 

Damit in der Gerichtsverhandlung ein substanzieller und gut begründeter Vorschlag unterbreitet werden kann, bedarf es eines standardisierten Vorgehens, welches zwischen den beiden Fachbereichen und dem Familiengericht abgestimmt werden muss.

 

 

Erstellung und Pflege eines Ehrenamtlichen-Pools:

 

Die Erstellung und Pflege eines Pools von Ehrenamtler/-innen umfasst mehrere Aufgaben, die wie folgt gegliedert werden können:

 

Akquise

 

Grundvoraussetzung für die Erstellung eines Ehrenamtler/-innen-Pools ist die Gewinnung von interessierten Bürger/-innen mit möglichst diversen Profilen, um einen breitgefächerten Pool zu kreieren. Dafür müssen öffentlichkeitswirksame Werbe- und Informationsaktionen mit Hilfe verschiedener Medien und Veranstaltungen im Sozialraum organisiert, koordiniert und durchgeführt werden. Eine Vernetzung mit internen und externen Stellen des bürgerschaftlichen Engagements und möglichen Kooperationspartnern sowie die Vernetzung mit der Pressestelle wird erforderlich.

 

 

Eignungsprüfung

 

Sind über die Bemühungen der o.g. Akquise Einzelpersonen gefunden worden, müssen diese hinsichtlich ihrer Eignung überprüft werden. Dies erfordert die konzeptionelle Erarbeitung eines Leitfadens, anhand dessen eine objektive und fachliche Einschätzung getroffen werden kann.

Sind alle Daten erhoben und die Eignung festgestellt, wird ein Profil der/des potenziellen ehrenamtlichen Vormundin/Vormundes erstellt und in den Pool eingepflegt.

 

Schulung

 

Um die Einzelpersonen auf ihre Aufgabe als Vormundin/Vormund vorzubereiten und laufend weiter zu qualifizieren, organisiert und koordiniert die Koordinierungsstelle Schulungen und führt diese durch.

 

Matching

 

Wird für eine minderjährige Person eine Vormundschaft eingerichtet, ist ein Anforderungsprofil des Mündels zu erstellen. Dies umfasst Angaben wie Alter, Geschlecht, die bisherige Entwicklung, ggfs. Erkrankungen und Beeinträchtigungen, sowie den kulturellen und religiösen Hintergrund und in jedem Fall den Wunsch des Mündels. Auch Besonderheiten wie Vermögen, Erbe etc. sind hinterlegt. Nur so ist es möglich, anhand der Eignungsprofile der potenziellen Vormünder des Pools, die/den passende/n Vormundin/Vormundes für das Kind oder den/die Jugendliche/n auszuwählen und anzufragen.

Erforderlich ist dafür eine gute Vernetzung mit den Regionalteams sowie ein persönlicher Kontakt zu den Mündeln.

 

Beratung, Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Vormunds

 

Das SGB VIII sieht in § 53a vor, dass Vormünder/-innen ihren Anspruch auf regelmäßige und an den Bedarfen der Mündel orientierte Beratung und Unterstützung gegenüber dem Jugendamt geltend machen können. Ferner hat das Jugendamt dafür Sorge zu tragen, „dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.“ (§ 53a Abs. 2 SGB VIII).

 

Um den Anforderungen des § 53a SGB VIII gerecht zu werden, bietet die Koordinierungsstelle eine offene Sprechstunde und Einzeltermine für ehrenamtliche Vormünder/innen an.

Es ist derzeit davon auszugehen, dass innerhalb der Kommune bereits Vormundschaften ehrenamtlich und beruflich geführt werden. Die Anzahl aktuell ehrenamtlich oder beruflich geführter Vormundschaften ist dem Arbeitsbereich Amtsvormundschaft aktuell nicht bekannt. Es wird neben der Erstellung eines neuen Pools von ehrenamtlich tätigen Vormünder/innen auch Aufgabe der Koordinierungsstelle sein, die bereits vorhandenen Vormünder/innen ausfindig zu machen und diesen Beratungen und Schulungen anzubieten.

 

Erfüllung der Mitteilungspflichten gem. § 57 SGB VIII:

 

Das Jugendamt hat gem. § 57 SGB VIII verschiedene Mitteilungspflichten gegenüber dem Familiengericht zu erfüllen. Nach den Empfehlungen von LVR und LWL übernimmt die Koordinierungsstelle insbesondere Mitteilungspflichten aus § 57 Abs. 3 (vgl. Arbeitshilfe „Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: neue Prozessbeschreibungen zur Aufgabenwahrnehmung im Jugendamt“: 30 ff.).

 

Eine weitere Aufgabe der Koordinierungsstelle soll die Erfüllung der Aufgaben des § 57 Abs. 4 SGB VIII sein. Demnach ist jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen die Entlassung des Jugendamtes aus der Vormundschaft und die Bestellung einer natürlichen Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Auch an unterjährigen Wechseln in der Vormundschaft soll die Koordinierungsstelle beteiligt werden.

 

Vormundschaftliches Wächteramt:

 

Neu in das SGB VIII eingefügt ist § 53a SGB VIII, der die Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern normiert. Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es demzufolge auch, die im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes bereits vorhandenen ehrenamtlichen und beruflich tätigen Vormund/-innen zu erfassen und den Bestand jährlich zu überprüfen.

Die Koordinierungsstelle stellt neben der Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Vormund/innen deren Beaufsichtigung sicher. Mängel in der Führung der Vormundschaft sollen möglichst durch die Beratung und Unterstützung behoben werden. Die Koordinierungsstelle informiert auch die fallführende Fachkraft des Fachbereichs Erzieherische Hilfen über einen bestehenden Mangel. In Zusammenwirken mit dem Fachbereich Erzieherische Hilfen soll bei nicht behebbaren Mängeln darüber beraten werden, ob ein Wechsel in der Vormundschaft zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Familiengericht wird in diesem Fall durch die Koordinierungsstelle über das Ergebnis der Beratung zu informieren sein.

 

Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren: 

 

Die Koordinierungsstelle ist aufgrund der Vorschlagspflicht nach § 53 SGB VIII am familiengerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Zur konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen der Koordinierungsstelle des Fachbereichs 3-1-10/ Amtsvormundschaft und dem Fachbereich Erzieherische Hilfen sind noch entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu treffen.

 

Beratung im Zusammenhang mit gesetzlichen Amtsvormundschaften: 

 

Für den Fall des Fehlens eines sorgeberechtigten Elternteils wird mit Geburt eines Kindes das Jugendamt Vormund des Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl. § 1786 BGB). Im Vorfeld der Geburt oder auch danach besteht in vielen Fällen Beratungsbedarf bei der minderjährigen Mutter, dem Putativvater oder den Großeltern des Kindes zu der Frage, wie und ob die gesetzliche Amtsvormundschaft durch eine dem Kindeswohl besser dienliche Form der Vormundschaft ersetzt werden kann oder eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind in Frage kommt.

Bislang wurde der Beratungsbedarf durch Mitarbeitende des Arbeitsbereichs Amtsvormundschaft gedeckt, die mit Aufgaben aus Vormundschaften und Pflegschaften betraut sind. Das Themenfeld sollte zur Vermeidung von Interessenskollisionen künftig bei der Koordinierungsstelle als Fachdienst Vormundschaften angesiedelt werden, da bspw. im Falle einer Vormundschaft durch Großeltern diese als ehrenamtliche Vormünder bestellt werden.

 

Notwendige Kompetenzen:

 

Das Anforderungsprofil bzw. die notwendigen Kompetenzen der in der Koordinierungsstelle tätigen Mitarbeitenden leitet sich aus dem Anforderungsprofil ab, das an Mitarbeitende in der Amtsvormundschaft zu stellen ist. Die Mitarbeitenden sind Fachkräfte im Sinne des SGB VIII. Hierzu zählen pädagogische Ausbildungen im Bereich Sozialpädagogik oder juristische Ausbildungen – (Public Management, Verwaltungswirt/in). Aufgrund der Beratungs- und Qualifizierungstätigkeit sowie der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist eine mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich Amtsvormundschaft sicher geboten.

 

Verortung im Fachbereich 3-1-10 / Amtsvormundschaft:

 

Die aktuelle Arbeitshilfe zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts von LVR und LWL stellt heraus, dass vormundschaftliche Tätigkeiten von „übrigen Aufgaben des Jugendamtes“ organisatorisch, funktional und personell zu trennen sind (vgl. § 55 Abs. 5 SGB VIII). Daraus ergibt sich, dass Aufgaben, die in den §§ 53, 53a und 57 SGB VIII beschrieben sind, durch Fachkräfte, die Vormundschaften führen, nicht wahrgenommen werden können.

 

Die Landesjugendämter empfehlen, die Aufgabenerfüllung nach den §§ 53, 53a und 57 SGB VIII aufgrund der bestehenden Auslastung nicht in die Verantwortlichkeit der Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes zu geben, sondern den Fachdienst Vormundschaft mit diesen Aufgaben zu betrauen, da dort spezielle Kenntnisse für die Tätigkeit vorhanden sind.

 

Vorgeschlagen wird, die vorhandenen Kompetenzen des Fachbereichs 3-1-10/ Amtsvormundschaft zu nutzen und dort eine Koordinierungsstelle anzusiedeln, die ausschließlich die Aufgaben des neu einzurichtenden Fachdienstes Vormundschaft übernimmt.

 

Personalbemessung:

 

Der Fachbereich 4-1-10/ Organisation, hat in Vorbereitung auf die erforderliche Stelleneinrichtung aufgrund der zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform die Auswertung aus Oktober 2023 einer zuvor initiierten Interkommunalen Umfrage zugrunde gelegt.

 

Hierbei wurden Vergleichskommunen hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl und ihrer Umsetzungsmodelle mit Blick auf die Reform des Vormundschaftsrechts berücksichtigt.

 

Im Ergebnis wird aus organisatorischer Sicht die Einrichtung von 1,0 VzÄ

„Koordinierungsstelle Fachdienst Vormundschaft“ empfohlen.

 

Aufgrund der beschriebenen Aufgaben und Anforderungen und der Ergebnisse des Interkommunalen Erfahrungsaustausches wird der Stellenwert mit S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK) ausgewiesen.

 

Das Beteiligungsverfahren gemäß LGG und LPVG wird parallel eingeleitet.

 

 Finanzielle Konsequenzen

 

Zusätzliche Gesamtkosten entstehen wie folgt lt. KGST:

 

Kostenarten

S 15 TVöD SuE

A 11 LBesG

Jahrespersonalkosten

  83.600,00 EUR

  98.900,00 EUR

Sachkosten

    9.700,00 EUR

    9.700.00 EUR

Gemeinkosten

  16.720,00 EUR

  19.780,00 EUR             

Gesamtkosten

110.020,00 EUR

128.380,00 EUR

 

Die überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im laufenden Jahr 2024 i. H. v. 27.505,00 EUR errechnen sich unter Berücksichtigung einer Stellenbesetzung zum 01.10.2024 und eines Stellenwertes S 15 TVöD SuE.

 

Eine Entlastung der Beschäftigten durch die Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Vormundinnen und Vormündern mit Blick auf hieraus gegebenenfalls resultierende Einsparpotenziale wird im Rahmen einer anschließenden Evaluierung begutachtet.

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