Beschlussvorlage - B/17/5401

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt, dass

 

  1. auf Antrag der freien Träger von Kindertageseinrichtungen bis zu 80% der gesetzlich geregelten Trägeranteile übernommen werden können. Ab einer beantragten Übernahme von mehr als 40 % ist als Nachweis der Bedürftigkeit zusätzlich ein Finanzplan einzureichen.

 

  1. bei bestehenden Mietverhältnissen auf Antrag der freien Träger von Kindertageseinrichtungen 100% des gesetzlich geregelten Trägeranteils bezogen auf den prozentualen Eigenanteil des Trägers sowie den Abzugsbetrag der Mietkostenpauschale übernommen werden können. Mit der Beantragung ist ein Finanzplan einzureichen.

 

  1. beim Neubau von Kindertageseinrichtungen auf Antrag der freien Träger von Kindertageseinrichtungen der Differenzbetrag zwischen der gesetzlich geregelten Mietkostenpauschale pro Quadratmeter und bis zu 15 Euro pro Quadratmeter übernommen werden kann. Dies gilt für Erhalt und Neuschaffung von Plätzen. Mit der Beantragung sind ein Finanzplan sowie der Mietvertrag einzureichen.

 

Die Finanzierungsalternativen 1 bis 3 können je nach Bedarf genutzt und kombiniert werden.

Die Regelungen gelten ab dem Kindergartenjahr 2024/25 und sind bei Veränderungen beim Finanzierungsanteil des Landes anzupassen.

Alle bisher bestehenden Regelungen zur Übernahme von Trägeranteilen, bis auf die befristeten Platzausweitungen, werden hiermit aufgehoben. Die Regelungen zur Anschubfinanzierung werden mit diesem Beschluss angepasst.

Die Mehrbelastung für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von 809.000,00 Euro wird beim Produkt 060101 - Kinderbetreuung, Auftrag 310006010101 „Betriebsführung“, Sachkonto 531800 „Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche“ für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.

Die Mehrbelastungen für die Folgejahre in Höhe von 1.941.600 Euro werden bei der Haushaltsplanung 2025 ff. entsprechend berücksichtigt. Da es sich hier um ein Antragsverfahren handelt, wurde die Mehrbelastung mit einem Mittelwert berechnet. 

Deckungsvorschlag

Keine Deckung und daher Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit wodurch die Erreichung der geplanten Jahresergebnisse 2024 ff. gefährdet ist.

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Mit Beschluss vom 13.12.2021 (Drucksache-Nr. B/17/1306-01) ist die Übernahme von bis zu 60 % der gesetzlich geregelten Trägeranteile für freie Träger von Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum 01.08.2022 bis 31.07.2026 beschlossen worden. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Träger erklärt hatten, dass die gesetzliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch das reformierte Kinderbildungsgesetz und den darin gestellten Anforderungen nicht auskömmlich sei. Des Weiteren wurde am 11.12.2023 beschlossen, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen einmalig eine Inflationsausgleichszahlung sowie eine Förderung zusätzlicher Hilfskräfte (Kita-Helfer) erhalten, die die finanzielle Situation der Träger bis zum 31.07.2024 unterstützte.  An der grundsätzlichen gesetzlichen Finanzierungssystematik hat sich nichts geändert und die Träger von Kindertageseinrichtungen berichten weiterhin von finanziellem Druck unter dem sie stehen. Zusätzlich erweist sich die Höhe der gesetzlich geregelten Mietkostenpauschale als problematisch. Die nach KiBiz für das Kindergartenjahr 2024/25 refinanzierbare Miete beträgt 13,01 Euro pro Quadratmeter. Die Refinanzierung erfolgt nach einer pauschalen Quadratmeterzahl, die laut DVO KiBiz §7 Abs. 3 160 qm pro Gruppe beträgt. Für die Gruppenformen I und II werden 25 qm hinzugerechnet. Darüber hinaus ist keine Refinanzierung möglich. Wie für die Kindpauschalen muss der Träger auch bei der Miete einen Eigenanteil entsprechend seinem Trägertyp (vgl. §36 Abs.2 KiBiz) leisten. Des Weiteren wird pro mietgeförderter Gruppe laut §34 Abs. 1 KiBiz ein festgelegter Abzugsbetrag von der Fördersumme abgezogen. Dieser beträgt für das KG 2024/25 3.535,43€ und muss vom Träger erbracht werden. Dies führt dazu, dass der Quadratmeterpreis, den die freien Träger von Kindertageseinrichtungen tatsächlich refinanziert bekommen, je nach Trägeranteil zwischen 10,02 Euro und 11,03 Euro pro Quadratmeter liegt. Im Zusammenhang mit den gestiegenen Baukosten sind Investoren bei Neubauten auch mit 13,01 Euro nicht in der Lage die Baukosten zu decken. Das hat zur Konsequenz, dass den Trägern von Kindertageseinrichtungen zusätzliche Kosten zur Finanzierung der Miete entstehen. 

 

Im Dialog zwischen Verwaltungsführung und freien Trägern wurde die Probleme in mehreren Terminen erörtert und seitens der Verwaltung ein Angebot unterbreitet, das den Trägern den Erhalt und Ausbau der Plätze in Kindertageseinrichtungen in Oberhausen ermöglichen soll.

 

Das bisherige Verfahren zur Ausschüttung freiwilliger Zuschüsse zum Trägeranteil in Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Oberhausen wird nun angepasst und erweitert. Es ist weiterhin ein einrichtungsscharfer Antrag pro Kindergartenjahr auf Zuschuss zum Trägeranteil zu stellen. Zusätzlich kann die Übernahme des Trägeranteils und des Abzugsbetrags bezogen auf die Mietkostenpauschale und/oder die Aufstockung der gesetzlich geregelten Mietkostenpauschale auf bis zu 15 Euro pro Quadratmeter ebenfalls einrichtungsscharf beantragt werden. Die Beantragung muss jeweils bis zum 31.08. erfolgen. Für Träger mit mehreren Einrichtungen ist ein Sammelantrag möglich.

 

Bei einem Antrag auf Übernahme bis zu 40 % des Trägeranteils genügt eine Bestätigung der Nichtauskömmlichkeit mit einer Unterschrift des Trägers. Bei einem Antrag auf Übernahme von über 40% bis zu 80 % und/oder der Übernahme des Trägeranteils und des Abzugsbetrags bezogen auf die Mietkostenpauschale ist zusätzlich ein im Rahmen des Beschlusses aus dem Jahr 2021 gemeinsam mit den Trägern entwickelter Finanzplan für das betroffene Kindergartenjahr einzureichen.

 

 

 

Der Antrag wird jeweils beschieden mit folgenden Voraussetzungen:

 

  1. Die Finanzmittel, die durch diese Vereinbarung bereitgestellt werden, sind zur Deckung des Trägeranteils entsprechend §34 Abs.1 in Verbindung mit §7 Abs. 3 DVO KiBiz und/oder § 36 Abs. 2 KiBiz n.F. zu verwenden.

 

  1. Die Träger stellen weiterhin Überbelegungsplätze nach § 28 (2) i.V. mit § 33 KiBiz bereit, um den öffentlichen Träger bei der Erfüllung des Rechtsanspruches zu unterstützen. Die Belegung erfolgt nach Rücksprache des Jugendamtes über die Fachstelle KiBeO.

 

  1. Die Träger stellen nach Möglichkeit sicher, dass die Zusammensetzung bzw. die Aufnahme der Kinder die Sozialstruktur (z.B. Herkunft, Einkommen, Alleinerziehende, etc.) des Einzugsbereiches der jeweiligen Einrichtung widerspiegelt. (Vgl. Interkulturelle Standards)

 

  1. Die Träger stellen sicher, dass das örtliche onlinegestützte Vormerksystem nach § 5 KiBiz angewendet wird.

 

  1. Die Träger vergeben vorzugsweise die Plätze an Oberhausener Kinder.

 

  1. Die Träger halten gemäß dem Leitfaden „Träger- und Fachdisziplinübergreifende Vereinbarung zur Übergangsgestaltung zwischen den verschiedenen Betreuungsformen und zur Ferienvertretung in Kindertagespflegestellen, Kindertageseinrichtungen und Grundschulen der Stadt Oberhausen vom 05.03.2020“ ein verlässliches Vertretungssystem vor.

 

  1. Die Träger erhalten ihre Plätze oder bauen diese aus.

 

  1. Nicht zweckmäßig verwandte Mittel sind zurückzuzahlen.

 

Bei einem Antrag auf Übernahme des Differenzbetrags zwischen der KiBiz-geförderten Mietkostenpauschale pro Quadratmeter und bis zu 15 Euro ist ebenfalls ein Finanzplan vorzulegen. Außerdem ist der Mietvertrag einzureichen.

 

Der Antrag wird mit den oben genannten Voraussetzungen beschieden. Abweichend von a) wird §7 Abs. 3 DVO KiBiz zu Grunde gelegt. Weitere Voraussetzungen sind:

  1. Es handelt sich um einen Neubau zum Erhalt oder zur Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen.

 

  1. Bauliche Alleinstellungsmerkmale sind nicht zulässig. Die Einrichtung/ Das Gebäude muss auf andere Träger übertragbar sein.

 

Die Zahlungen werden für das Kindergartenjahr in zwei Raten zusammen mit den Betriebskosten im November für fünf Monate und im März für sieben Monate den Trägern ausgezahlt.

 

Die im Beschlussvorschlag unter 2. und 3. benannten Fördermöglichkeiten zur Mietkostenpauschale können abweichend von der Drucksache M/17/0920-01 „Grundlagen/Prüfkriterien für die Übernahme einer Anschubfinanzierung für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze im Zuge des KTE-Ausbaus“ auch im Rahmen einer Anschubfinanzierung Anwendung finden.

 

Zur strategischen Weiterentwicklung des Kindertagesbetreuungsangebotes in Oberhausen soll ein Diskussionsprozess zwischen dem Bereich 3-1 und den Trägern der Kindertageseinrichtungen im Kindergartenjahr 2024/2025 stattfinden.

 

Für den Zeitraum 01.08.2024 – 31.12.2024 werden mit dieser Beschlussvorlage Mehraufwendungen in Höhe von 809.000,00 Euro beschlossen, die über einen Mittelwert errechnet wurden. Bisher sind im Produkt 060101 - Kinderbetreuung, Auftrag 310006010101 „Betriebsführung“, Sachkonto 531800 „Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche“ für das Haushaltsjahr 2024 1.971.623,11 Euro eingestellt. Für die Haushaltsjahre 2025 ff. werden die Mehraufwendungen in der Haushaltsplanung berücksichtigt.

 

 

 

 

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