Beschlussvorlage - B/17/5405

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde hat, gem. § 95 GO NRW i.V.m. § 38 KomHVO, zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist, aufzustellen. Gem. den Vorgaben des Neuen Kommunalen Finanzmanagements sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Dies umfasst die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage.

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Gem. § 95 GO NRW wurde der Entwurf des Jahresabschlusses vom Stadtkämmerer aufgestellt und vom Oberbürgermeister bestätigt. Nachfolgend werden die wesentlichen Eckdaten des Entwurfes dargestellt:

 

 

 

Ergebnisrechnung zum 31.12.2023

 

Der Jahresabschluss 2023 zum Ergebnishaushalt ist gekennzeichnet durch einen Jahresüberschuss, der mit 28.619 TEUR gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Jahresüberschuss (= 169 TEUR) um 28.450 TEUR höher ausfällt.

 

Der Jahresüberschuss wird –unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität- zur Reduzierung von Liquiditätskrediten verwendet.

 

Das Jahresergebnis ergibt sich aus dem Saldo des „ordentlichen Ergebnisses“, des „Finanzergebnisses“ und dem „Außerordentlichen Ergebnis“. Darüber hinaus sind Detailinformationen dem Entwurf des Jahresabschlusses zu entnehmen.

 

Ergebnisrechnung

Plan 2023

(in TEUR)

Ergebnis 2023

(in TEUR)

Abweichung

Ergebnis 2023

Plan 2023

Ordentliche Erträge

961.049

1.016.574

+ 55.525

Ordentliche Aufwendungen

1.017.751

990.372

- 27.379

Ordentliches Ergebnis

- 56.702

26.202

     + 82.904

Finanzergebnis

- 31.671

- 30.882

    + 789

Außerordentliches Ergebnis

88.543

33.300

- 55.243

Jahresergebnis

169

28.619

 + 28.450

(Rundungsdifferenzen)


Finanzrechnung zum 31.12.2023

 

Der Jahresabschluss 2023 zum Finanzhaushalt ist gekennzeichnet durch einen Finanzmittefehlbetrag in Höhe von - 28.534 TEUR, der gegenüber dem vom Rat der Stadt ursprünglich beschlossenen Finanzmittelfehlbedarf (= - 157.937 TEUR) um 129.402 TEUR niedriger ausgewiesen wird.

 

Finanzrechnung

Plan 2023

(in TEUR)

Ergebnis 2023

(in TEUR)

Abweichung

Ergebnis 2023

Plan 2023

Einzahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

934.397

954.838

+ 20.441

Auszahlung aus lfd. Verwaltungstätigkeit

998.010

927.056

- 70.954

Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit

- 63.614

 27.781

+ 91.395

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

63.398

36.364

- 27.034

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

157.721

92.680

- 65.041

Saldo aus Investitionstätigkeit

- 94.323

- 56.316

+ 38.007

Finanzmittelüberschuss/

-fehlbetrag

- 157.936

- 28.534

+ 129.402

(Rundungsdifferenzen)

 


Bilanz zum 31.12.2023: Darstellung der Vermögens- und Schuldenlage

 

 

 

 

Die Schulden auf der Passivseite übersteigen das Vermögen auf der Aktivseite um 1.112 Mio. EUR. Daraus resultiert eine negative Eigenkapitalquote von 35,34 %. Aufgrund des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages konnten keine Rücklagen nachgewiesen werden.

 

 

 

Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen im Jahresabschluss 2023

 

Die in § 83 GO NRW enthaltenen Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten für überplanmäßige / außerplanmäßige Aufwendungen sind auf Erfordernisse und die Ausführungen des Haushaltsplans innerhalb des Haushaltsjahres ausgelegt (siehe 5.6.1).

 

Anlässlich der Beratungen zum Jahresabschluss zum 31.12.2013 im Rat der Stadt Oberhausen wurde darum gebeten, „dass sämtliche Ratsbeschlüsse zu apl. oder üpl. Aufwendungen/ Auszahlungen zukünftig der Vorlage zum Thema „Jahresabschluss“ beigefügt werden sollten.“

Als Anlage 2 beigefügt ist eine Übersicht der im Jahr 2023 durch den Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen überplanmäßigen bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen. Enthalten sind auch die Kenntnisnahmen der durch den Stadtkämmerer bewilligten überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen des Rates der Stadt Oberhausen.

 

Soweit Aufwendungen – auch erhebliche – erst im Rahmen des Jahresabschlusses (d.h. nach dem offiziellen Buchungsschluss) dem abgelaufenen Haushaltsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden können, bedarf es nicht des in § 83 GO NRW bestimmten Verfahrens.

 

Vielmehr können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit

 

  • der Stadtkämmerer bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

  (siehe 5.6.1.1),

  • der Oberbürgermeister bei der Bestätigung (siehe 5.6.1.1) und
  • der Rat bei der Feststellung (siehe 5.6.1.2),

 

den erforderlich gewordenen Aufwendungen zustimmen. Zu den Abschlussbuchungen (nicht abschließend) zählen:

 

  • die Rechnungsabgrenzungen
  • die Wertberichtigungen
  • die Bildung und Auflösung von Rückstellungen

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses werden die Abschlussbuchungen, die zu überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen geführt haben, dargestellt.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Stadtkämmerer/der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.6.1.1 dargestellten überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen gem. § 83 (2) Satz 1 GO NRW. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Bewilligung zur Kenntnis.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit bewilligt der Rat der Stadt Oberhausen die unter Ziffer 5.6.1.2 dargestellten überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen.

 

 

Gemäß Rundverfügung „Haushaltsbewirtschaftung in der Corona Krise“ vom 17.04.2020 und unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit wird auf die Bereitstellung von Druckexemplaren des Jahresabschlusses 2023 verzichtet.

Der Jahresabschluss 2023 ist als PDF-Datei im Ratsinformationssystem hinterlegt, so dass jederzeit die Möglichkeit besteht, den Jahresabschluss 2023 abzurufen.

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