Beschlussvorlage - B/17/5371

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt

 

  1. die Einrichtung von 1,5 Planstellen Qualitätsentwicklung Kinderschutz gem. § 5 LKSG NRW mit dem Stellenwert S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK),

 

0,5 Planstelle Qualitätsentwicklungsverfahren gem. § 8 LKSG NRW mit dem

Stellenwert S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK),

 

0,5 Planstelle Fallberatung als „Insoweit erfahre Fachkraft“ sowie Koordinierung des

Pools der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ nach den § 8b SGB VIII und § 4 KKG mit

dem Stellenwert S 17 TVöD SuE bzw. A 12 LBesG (vorb. BWK),

 

1,0 Planstelle Netzwerkkoordination Kinderschutz gem. § 9 LKSG NRW mit dem

Stellenwert S 17 TVöD SuE bzw. A 12 LBesG (vorb. BWK),

 

  1. die Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen in Höhe von 105.150,00 EUR im Deckungsring Personal (D00000001) unter Berücksichtigung einer Stellenbesetzung zum 01.10.2024 und der Stellenwerte S 15 TVöD SuE bzw. S 17 TVöD SuE.

 

Deckungsvorschlag

Refinanzierung von zusätzlichen 3,5 Planstellen im Bereich 3-1/ Kinder, Jugend und Familie,

Sachgebiet Planung und Steuerung in Höhe von 100 % im Rahmen des

Belastungsausgleichs des Landeskinderschutzgesetzes NRW durch Landesfördermittel.

 

 

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Bezug

V/17/5221 VV-Beschluss vom 28.05.2024

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Sachverhalt

Zum 01.05.2022 trat das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW) in Kraft. Insbesondere mit dem § 5 des Landeskinderschutzgesetzes NRW wird die bereits in § 79a SGB VIII festgelegte Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe bezogen auf den Kinderschutz und entsprechende Verfahrensweisen festgelegt. Darüber hinaus wurden damit verbundene Aufgaben nach den §§ 8 und 9 des Landeskinderschutzgesetzes NRW konkretisiert und zu Pflichtaufgaben der Kommunen und Kreise, welche ab dem 01.07.2023 in Kraft getreten sind.

 

Zur Umsetzung der Aufgaben werden der Kommune Oberhausen laut Bescheid des LVR zum Belastungsausgleich Landeskinderschutzgesetz vom 02.09.2022 von Seiten des Landes folgende Mittel zur Verfügung gestellt:

 

  • Jahr 2022: 489.092 €
  • Jahr 2023: 735.823 €
  • Jahr 2024: 738.007 €

 

Weitere Fördermittel über den 31.12.2024 hinaus sind gem. § 12 Abs. 1 und 2 Landeskinderschutzgesetz NRW auch für die folgenden Jahre vorgesehen.

 

Die Pflichtaufgaben gemäß der §§ 5, 8 und 9 des Landeskinderschutzgesetzes NRW stellen Aufgaben dar, welche bislang noch nicht organisatorisch in der Stadtverwaltung Oberhausen verortet sind und daher keine Zuständigkeit oder Aufgabenübernahme durch bereits vorhandene Planstellen erfolgen kann. Diese Aufgaben lassen sich wie folgt unterteilen:

 

  • Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherungsverfahren
  • Netzwerk Kinderschutz

 

Darüber hinaus ist die Servicestelle Kinderschutz im Bereich 3-1, Sachgebiet 3-1-00 Planung und Steuerung aktuell unbesetzt. Die fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäß § 8b SGB VIII ist ebenfalls eine Pflichtaufgabe der Jugendämter. Aufgrund veränderter Anforderungen sowie der Notwendigkeit der Koordinierung von weiteren Insoweit erfahrenen Fachkräften („InsoFa“) anderer Träger in Oberhausen sind inhaltliche Veränderungen in der Ausgestaltung dieser Planstelle erforderlich.

 

Im Folgenden werden die notwendigen Veränderungen und die daraus resultierenden Vorschläge zur strukturellen Umsetzung bezogen auf die einzelnen Stellen dargelegt.

 

Qualitätsentwicklung Kinderschutz gemäß § 5 Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Rechtliche Grundlagen

 

§ 5 Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 79a SGB VIII

 

Aufgaben

 

Gemäß der rechtlichen Grundlage sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität bezogen auf Gefährdungseinschätzungen anzuwenden, weiterzuentwickeln und zu überprüfen. Hierzu zählen auch geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Prozesse im Kinderschutz. Im Landeskinderschutzgesetz NRW wird diese Aufgabe konkretisiert, indem die Umsetzung der fachlichen Empfehlung der Landesjugendämter als Mindeststandard festgelegt wird.

 

Hervorgehobene Aufgaben durch das Landeskinderschutzgesetz sind außerdem:

 

  • die Sicherstellung der fachlichen Qualifikation der Fachkräfte im Jugendamt gemäß § 72 Absatz 1 SGB VIII
  • die Sicherstellung des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte bei Gefährdungseinschätzungen (Mehraugenprinzip)
  • die Sicherstellung der schriftlichen oder elektronischen Dokumentation der Risikobewertung und Gefährdungseinschätzung.

 

Kinderschutz ist in allen Bereichen des Jugendamtes ein zu bearbeitendes Themenfeld, sodass insbesondere die Etablierung abgestimmter Verfahrensweisen für den gesamten Bereich 3-1 und die damit verbundene Koordination der Schnittstellen innerhalb dieses Bereichs zentrale Bausteine eines gelingenden Kinderschutzes in Oberhausen sind. Neben den konkreten Qualitätsstandards bezogen auf den intervenierenden Kinderschutz, sind die Beratung gemäß § 8b SGB VIII sowie die Gestaltung von Verfahrensabläufen in allen anderen Feldern der Kinder- und Jugendhilfe bezogen auf den Kinderschutz unter den o.g. rechtlichen Grundlagen als pflichtig weiterzuentwickelnde Maßnahmen zu verstehen. Neben der Entwicklung und Überprüfung solcher Maßnahmen und Abläufe ist insbesondere die Koordination und stetige Anpassung der Schnittstellen zwischen den Fachbereichen als auch den externen Akteuren der Jugendhilfe sowie der Jugendhilfeplanung von immenser Bedeutung.

 

Verortung

 

Die Qualitätsentwicklung Kinderschutz ist als übergeordnete Aufgabe mit Bezug in alle Fachbereiche des Bereiches 3-1 direkt im Sachgebiet 3-1-00/ Planung und Steuerung zentral zu verorten.

 

Stellenbemessung

 

Die Aufgabenvielfalt für den gesamten Bereich 3-1 sowie die interne als auch externe Schnittstellenkoordination erfordern einen Personaleinsatz von 1,5 VzÄ.

 

Grund- und Zusatzausbildung

 

Die Qualitätsentwicklung Kinderschutz sollte mit ausgebildeten Fachkräften der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbaren Abschlüssen besetzt werden. Diese sollten über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich des Kinderschutzes oder eine Zusatzqualifikation als Insoweit erfahrene Fachkraft verfügen.

 

 

Qualitätsentwicklungsverfahren gemäß § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Rechtliche Grundlagen

 

§ 8 Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Aufgaben

 

Mit dem § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW ist eine konkrete Pflichtaufgabe bezogen auf ein Qualitätsentwicklungsverfahren in Kooperation mit vom Land festgelegten übergeordneten Stellen gemäß § 6 Landeskinderschutzgesetz NRW eingeführt worden. Dieses Verfahren besagt, dass die Jugendämter in regelmäßigen Abständen und nach bestimmten Vorgaben Fallanalysen mit der übergeordneten Behörde durchzuführen haben, um die Weiterentwicklung von Verfahrensstandards sicherzustellen und begleiten zu lassen. Hierzu ist es notwendig, die gemeinsamen Evaluationen entsprechend durch Fallauswahl und –aufbereitung vorzubereiten, die Durchführung sicherzustellen und die gewonnenen Erkenntnisse aufzubereiten und entsprechend in den Bereich 3-1 zurückzuspielen. Die Begleitung und Sicherstellung der Umsetzungsnotwendigkeiten fällt ebenfalls in den Aufgabenbereich des Qualitätsentwicklungsverfahrens gemäß § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW.

 

Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 8 Landeskinderschutzgesetz NRW hat das MKJFGFI NRW den Weg der Pilotierung gewählt. Das Deutsche Jugendinstitut in Kooperation mit dem ISA Münster und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren sind bestimmt, während der Pilotierung mit den Jugendämtern und unter Begleitung der Landesjugendämter die langfristige Ausgestaltung der verbindlichen Qualitätsentwicklungsstandards zu konzeptionieren und zu erproben. Hierzu finden auch entsprechende Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Fachkräfte der Jugendämter statt.

 

Die konkrete Festschreibung der Aufgaben ist erst im Anschluss an die landesweite Pilotierungsphase möglich. Bis dahin ist die interne Vorbereitung und Begleitung der Pilotierung gemäß der Landesvorgaben Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung.

 

Verortung

 

Die Qualitätsentwicklung gemäß §8 Landeskinderschutzgesetz ist als übergeordnete Aufgabe mit Bezug in alle Fachbereiche des Bereiches 3-1 direkt im Sachgebiet 3-1-00/ Planung und Steuerung zentral zu verorten.

 

Stellenbemessung

 

Die Fachverwaltung empfiehlt einen Personaleinsatz von 0,5 VzÄ. Dieser Stellenbedarf wird aus organisatorischer Sicht bestätigt.

 

Grund- und Zusatzausbildung

 

Die Qualitätsentwicklung Kinderschutz sollte mit einer ausgebildeten Fachkraft der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbaren Abschlüssen besetzt werden. Diese sollte über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich des Kinderschutzes oder eine Zusatzqualifikation als Insoweit erfahrene Fachkraft verfügen.

 

 

Fallberatung als „Insoweit erfahre Fachkraft“ sowie Koordinierung des Pools der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ nach den § 8b SGB VIII und § 4 KKG

 

Die bisherige Verortung des Aufgabenfeldes liegt in der Servicestelle Kinderschutz. Aktuell ist das Aufgabengebiet der Servicestelle Kinderschutz vakant.

 

Rechtliche Grundlagen

 

§ 8b SGB VIII

§ 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

 

Aufgabenfelder

 

Die Aufgaben der Beratung in der Gefährdungseinschätzung sind Pflichtaufgaben der Jugendämter. So räumt der § 4 KKG Berufsgeheimnisträgern einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ („InsoFa“) gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein. § 8b Absatz 1 SGB VIII sieht den entsprechenden Beratungsanspruch für Personen vor, die aus beruflichen Gründen in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, sei es bei öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe oder außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe.

 

Die „InsoFa“ unterstützt Fachkräfte und ehrenamtlich Tätige in den ihnen obliegenden Verfahren der Gefährdungseinschätzung. Ziel ist es die Fachkräfte und ehrenamtlich Tätigen bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen und weitere Handlungsschritte transparent darzustellen. Hierbei ist die Partizipation der Beteiligten in einem transparenten und angemessenen Umfang zu beachten.

 

Darüber hinaus übernimmt die Koordinierungsstelle des Pools der „InsoFa“ koordinierende Aufgaben im System des kooperierenden Kinderschutzes. Sie ist zuständig für die Ausgestaltung des Aufbaus, der Pflege und Koordinierung des Pools der „InsoFa“ in freier und kommunaler Trägerschaft. Hierzu zählt die Erarbeitung und Sicherstellung einheitlicher Standards in der Beratung zu Gefährdungseinschätzungen, die Entwicklung und anschließende Koordinierung eines qualifizierten Eingangsmanagements bei Beratungsanfragen durch Fachkräfte und ehrenamtlich Tätige. Im Rahmen des Aufbaus des Pools umfasst das Aufgabenfeld des Weiteren die Sicherstellung eines regelmäßigen Austauschformates zur Sicherstellung des Erfahrungsaustausches, sowie die Initiierung von Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen der im Pool vertretenen „InsoFa“.

 

Verortung

 

Die Servicestelle Kinderschutz ist derzeit dem Sachgebiet Planung und Steuerung 3-1-00 zugeordnet. Das Aufgabenfeld umfasste auch den strukturellen Kinderschutz.

Die Aufgabenfelder der „InsoFa“ und der „Koordinierung des Pools der InsoFa“ sind in der Jugendhilfe verortet. Durch die Erfordernisse von anonymisierter bzw. pseudonymisierter Beratung, sowie der Tatsache, dass per Definition keine eigenverantwortliche Bearbeitung im Einzelfall übernommen wird, ist aus fachlicher Sicht perspektivisch eine erneute Zuweisung des Aufgabengebietes an den Fachbereich 3-1-20/ Beratung geboten. Mit Blick auf die bereits existierende Planstelle „Servicestelle Kinderschutz“ mit einem Umfang von 0,5 VzÄ, ist an der Verortung im Sachgebiet Planung und Steuerung zunächst weiter festzuhalten. Eine nachfolgende Betrachtung der Aufbauorganisation wird hierbei berücksichtigt.

 

Eine Verortung bspw. im Fachbereich 3-1-40/ Erzieherische Hilfen liefe diesen Anforderungen entgegen.

 

Stellenbemessung

 

Aus fachlicher und organisatorischer Sicht wird ein Personaleinsatz von 1,0 VzÄ empfohlen.

Die Servicestelle Kinderschutz war in der Vergangenheit mit 0,5 VzÄ berechnet, aber mit 1,0 VzÄ besetzt. Wie beschrieben umfasst das Aufgabenfeld der „InsoFa“ und der „Koordinierung des Pools der InsoFa“ eine große Bandbreite an Aufgaben. Hier werden über das derzeitige Stellenkontingent (0,5 VzÄ) hinaus weitere personelle und inhaltliche Bedarfe sichtbar. Um die Wirksamkeit der Aufgaben nicht zu beschneiden, sollte das Aufgabenfeld im ersten Schritt weiterhin mit 1,0 VzÄ besetzt werden. Durch begleitende Evaluation ist der Stellenbedarf zu überprüfen und ggfs. anzupassen.

 

Bislang wurde die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der einzelfallbezogenen Beratung in der Gefährdungseinschätzung, insbesondere im Bereich des § 8b Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG, von Fachkräften der Psychologischen Beratungsstelle in Abwesenheitszeiten der Servicestelle Kinderschutz wahrgenommen. Dies ist aufgrund des Aufgabenzuschnitts nicht weiter zu gewährleisten.

 

Darüber hinaus beinhaltet die Beratung nach § 8b SGB VIII auch immer den Ansatz, an der Schnittstelle von Prävention und Intervention proaktiv die Tür zum Beratungs- und Hilfeangebot der Jugendhilfe, sowie weiterer Beratungs- und Unterstützungsstellen zu öffnen und damit einen Beitrag zur Vermeidung kostenlastiger Interventionen zu leisten oder sich Regressforderungen bei fehlerhaften Handlungsoptionen im Bereich des Kinderschutzes stellen zu müssen.

 

Um eine schnelle Terminabsprache mit den anfragenden Fachkräften und ehrenamtlich Tätigen garantieren zu können und um die Qualität der Arbeit aufrecht erhalten zu können, bedarf es ausreichend zeitlicher Ressourcen zur Sicherstellung eines verbindlichen Prozessablaufes, zur Wahrnehmung eines kollegialen Austausches, von Fachberatung und Supervision, sowie einer kontinuierlichen Fortbildung.

 

Um eine Vertretung des Aufgabenfeldes in Urlaubs- und Krankheitszeiten gewährleisten zu können, sollte das Aufgabenfeld möglichst in Teilzeit besetzt werden. Der Einsatz von zwei Fachkräften führt zu einer durchgehenden Erreichbarkeit für die Fachkräfte und ehrenamtlich Tätigen und trägt somit der Pflichtaufgabe Rechnung.

 

Grund- und Zusatzausbildung

 

Die Servicestelle Kinderschutz war mit einer „InsoFa“ besetzt. Die „InsoFa“ ist eine Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe, die über einschlägige Erfahrung in der Überprüfung und Feststellung einer Kindeswohlgefährdung (KWG) verfügt.

 

Die Stellenbesetzung muss auch zukünftig zwingend mit einem/einer Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder vergleichbarem Stellenprofil mit einschlägiger Berufserfahrung besetzt werden, um das Anforderungsprofil der „InsoFa“ zu erfüllen. Neben der einschlägigen Berufserfahrung muss entweder ein Nachweis über eine zertifizierte Fortbildung zur „InsoFa“ erbracht werden oder die Bereitschaft bestehen an einer entsprechenden Fortbildung teilzunehmen.

 

Netzwerkkoordination Kinderschutz gemäß § 9 Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Rechtliche Grundlagen

 

§ 9 Landeskinderschutzgesetz NRW

 

Aufgabenfelder

 

Die Netzwerkkoordination Kinderschutz übernimmt den strategischen Auf- und Ausbau von interdisziplinären Netzwerkstrukturen, sowie die fachliche und inhaltliche Vernetzung unterschiedlichster Fachkräfte unter Berücksichtigung derer struktureller Kontexte im Kinderschutz. Bereits bestehende Netzwerkstrukturen wie z.B. das Netzwerk Frühe Hilfen sind hier ebenfalls zu berücksichtigen. Hierbei geht es u.a. um Aufgabenschwerpunkte wie Planung, Steuerung und kontinuierliche Weiterentwicklung des Netzwerkes Kinderschutz in Oberhausen, sowie dessen fachliche Begleitung, Federführung und Moderation. So sollen die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit aller Akteure bei möglicher Kindeswohlgefährdung ausgebaut und unterstützt werden.

 

Um dieses Ziel zu erreichen, ist gesetzlich vorgeschrieben, innerhalb des Netzwerks mindestens dreimal jährlich interdisziplinäre Qualifizierungsangebote durchzuführen. Die Planung und Organisation obliegt der Netzwerkkoordination.

 

Darüber hinaus sind die Aktivitäten und Produkte des Netzwerks durch Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung mit weiteren Akteuren sichtbar zu machen. Die Koordination der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen dient der Etablierung verlässlicher Kooperationsgrundlagen, gemeinsamer Standards und Abläufe. Neben den Netzwerktreffen sind hierzu auch temporäre Arbeitsgruppen zu aktuellen oder spezifischen Themen sowie die Koordination bilateraler Gespräche und Vereinbarungen zur kritischen Reflektion der Schnittstellen bestehender Netzwerke zu initiieren.

 

Die Netzwerkkoordination ist dafür verantwortlich, Schnittstellenarbeit mit anderen Netzwerken und Arbeitsgemeinschaften zum Thema Kinderschutz sicherzustellen und fachlich zu bedienen.

 

Verortung

 

Die Netzwerkkoordination Kinderschutz ist als übergeordnete Aufgabe im Bereich 3-1-00 / Planung und Steuerung zentral zu verorten.

 

Stellenbemessung

 

Sowohl die Fachverwaltung, als auch der Bereich 4-1/Personal und Organisation empfehlen einen Personaleinsatz von 1,0 VzÄ.

 

Grund- und Zusatzausbildung

 

Die Netzwerkkoordination Kinderschutz sollte mit einer ausgebildeten Fachkraft der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaft, Sozialwissenschaft oder vergleichbaren Abschlüssen besetzt werden. Diese sollte über mehrjährige Erfahrung im Bereich des Kinderschutzes oder eine Zusatzqualifikation als „InsoFa“ sowie Erfahrungen in der Netzwerkarbeit verfügen.

 

 

Personalbemessung:

 

Der Bereich 4-1/Personal und Organisation, hat in Vorbereitung auf die erforderlichen Stelleneinrichtungen zusammen mit der Fachverwaltung den Fokus auf die zunächst priorisierten Aufgabenwahrnehmungen gelegt.

 

Aufgrund der beschriebenen Aufgaben und Anforderungen wird aus organisatorischer Sicht die Einrichtung folgender Planstellen

 

1,5 VzÄ Qualitätsentwicklung Kinderschutz gem. § 5 LKSG NRW

 

0,5 VzÄ Qualitätsentwicklungsverfahren gem. § 8 LKSG NRW

 

0,5 VzÄ Fallberatung als „Insoweit erfahre Fachkraft“ sowie Koordinierung des Pools der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ nach den §8b SGB VIII und § 4 KKG

 

1,0 VzÄ Netzwerkkoordination Kinderschutz gem. § 9 LKSG NRW

 

empfohlen.

 

Das Beteiliungsverfahren gemäß LGG und LPVG wird parallel eingeleitet.

 

 

Umsetzung:

 

Einrichtung von

 

1,5 VzÄ Qualitätsentwicklung Kinderschutz gem. § 5 LKSG NRW mit dem Stellenwert S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK),

 

0,5 VzÄ Qualitätsentwicklungsverfahren gem. § 8 LKSG NRW mit dem Stellenwert S 15 TVöD SuE bzw. A 11 LBesG (vorb. BWK),

 

0,5 VzÄ Fallberatung als „Insoweit erfahre Fachkraft“ sowie Koordinierung des Pools der „Insoweit erfahrenen Fachkräfte“ nach den § 8b SGB VIII und § 4 KKG mit dem Stellenwert S 17 TVöD SuE bzw. A 12 LBesG (vorb. BWK),

 

1,0 VzÄ Netzwerkkoordination Kinderschutz gem. § 9 LKSG NRW mit dem Stellenwert S 17 TVöD SuE bzw. A 12 LBesG (vorb. BWK).

 

Kostendarstellung:

 

Zusätzliche Gesamtkosten entstehen wie folgt lt. KGST:

 

Die Berechnung von Teilzeitstellen bemisst sich laut KGST wie folgt:

 

Jahrespersonalkosten und Sachkosten sind bei Teilzeitbeschäftigung anteilig (mit 50%) zu kalkulieren.

Die Berechnung der Gemeinkosten erfolgt hingegen je Arbeitsplatz/ Teilzeitstelle in Höhe von 20% der Jahrespersonalkosten einer Vollzeitstelle, sodass in Folge je Teilzeit- bzw. Vollzeitstelle die kompletten Gemeinkosten zu berücksichtigen sind.

 

Neustellen: Qualitätsentwicklung und Qualitätsentwicklungsverfahren:

 

Grund

Stellen

Eingruppierung

KGST-Wert/ Stelle/p.a.

Jahrespersonalkosten

2,0

S 15 TVöD SuE bzw.

A 11 LBesG NRW      vorb. BWK

83.600,00 EUR  98.900,00 EUR

Sachkosten Büroarbeitsplatz

2,0

 

   9.700.00 EUR

Gemeinkosten

( 20% der Personalkosten unter Berücksichtigung von einer Vollzeitstelle und zwei Teilzeitstellen)

3,0

S 15 TVöD SuE bzw.

A 11 LBesG NRW      vorb. BWK

16.720,- EUR bzw. 19.780,- EUR

 

Neustellen: Fallberatung als und Koordinierung der „InsoFa“ und Netzwerkkoordination Kinderschutz:

 

Grund

Stellen

Eingruppierung

KGST-Wert/ Stelle/p.a.

Jahrespersonalkosten

1,5

S 17 TVöD SuE bzw.

A 12 LBesG NRW      vorb. BWK

  89.100,00 EUR 110.900,00 EUR

Sachkosten Büroarbeitsplatz

1,5

 

   9.700.00 EUR

Gemeinkosten

( 20% der Personalkosten unter Berücksichtigung von einer Vollzeitstelle und einer Teilzeitstelle)

2,0

S 17 TVöD SuE bzw.

A 12 LBesG NRW       vorb. BWK

17.820,- EUR bzw. 22.180,- EUR

 

Die voraussichtlichen jährlichen Gesamtkosten belaufen sich ab dem Folgejahr 2025 auf 420.600,00 Euro.

 

Verortung:

 

Die Raumplanung erfolgte bereits im Jahr 2023 zusammen mit dem Immobilienmanagement der SBO Servicebetriebe Oberhausen. Für die zusätzlichen Planstellen im Sachgebiet Planung und Steuerung des Bereiches 3-1/ Kinder, Jugend und Familie stehen ausreichende räumliche Kapazitäten im Dienstgebäude auf der Mülheimer Straße 6 zur Verfügung.

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