Beschlussvorlage - B/17/5329
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Teilzeitplanstelle im Betriebsärztlichen Dienst
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Christian Thönissen
- Verantwortung:
- Herr Kawicki, Herr Jehn, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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24.06.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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01.07.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung einer Teilzeitplanstelle „Betriebsarzt/Betriebsärztin“ innerhalb der Stabsstelle Betriebsärztlicher Dienst, Stellenwert A 16 LBesG tg. EG 15 TVöD.
Deckungsvorschlag
Mittel für die Neueinrichtung der Planstelle stehen im Deckungsring Personal (D00000001) zur Verfügung.
Sachverhalt
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 ist eine für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Somit ist sie die derzeit geltende Rechtsvorschrift zur Regelung der Tätigkeiten und der Berechnung der Einsatzzeiten von Betriebsärzten (BÄ) und Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa).
Die DGUV Vorschrift 2 spricht in Bezug auf den Einsatz der BÄ und der Sifa von einer Gesamtbetreuung, die sowohl eine Grundbetreuung als auch eine betriebsspezifische Betreuung beinhaltet. Die Zeiten für diese beiden Betreuungsformen sind separat zu berechnen.
Grundbetreuung
Gemäß der DGUV Vorschrift 2 ist für die Grundbetreuung eine Einsatzzeit von 0,5 Stunden pro Beschäftigte/n und Jahr erforderlich. Die hieraus resultierenden Summenwerte gelten für BÄ und der Sifa zusammen.
Die Aufteilung des Summenwertes auf Sifa und BÄ erfolgt anhand der Aufgabenfelder der Grundbetreuung und vor folgendem Hintergrund:
- Bedarfe in den Aufgabenfeldern und der Erfüllung der Anforderungen
- Realisierbarkeit der durchzuführenden Leistungen
- Fachspezifische Kompetenzen von BÄ und Sifa
- Einhaltung der Mindestanteile von 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 0,2
Stunden/Jahr pro Beschäftigtem/r
Die Erfahrung innerhalb der Verwaltung sowie Erfahrungswerten anderer Kommunen bedingt die Aufteilung von 70 % für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und 30% für die Betriebsärzte/innen.
Neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Oberhausen (überwiegend 0,5h) werden auch Beschäftigte von weiteren Gesellschaften, wie beispielsweise des Gasometers, des Theaters, der TZU oder der SBO, betreut. Anhand der Beschäftigten zum Stand 01.01.2023 wurden die Zeiten für die Grundbetreuung berechnet. Demnach entfällt auf die Fachkräfte für Arbeitssicherheit eine Grundbetreuung im Umfang von 1623,7 Stunden / Jahr und auf die Betriebsärztin ein Umfang von 1037,4 Stunden / Jahr.
Betriebsspezifische Betreuung
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Der Bedarf zur betriebsspezifischen Betreuung wurde durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ermittelt. Der Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 der DGUV Vorschrift 2 wurde zur Hilfe genommen. Die betriebsspezifischen Einsatzzeiten sind anhand von Zeiten und Leistungen aus der bisherigen Praxis ermittelt worden. Aufgrund dieser Berechnungen entfällt auf die betriebsspezifische Betreuung ein Umfang von 1187,0 Stunden / Jahr.
Betriebsärztin/-arzt
Der Bedarf zur betriebsspezifischen Betreuung wurde durch die Betriebsärztin ermittelt. Der Anhang 4 zu Anlage 2 Abschnitt 3 der DGUV Vorschrift 2 wurde zur Hilfe genommen. Die betriebsspezifischen Einsatzzeiten sind anhand von Zeiten und Leistungen aus der bisherigen Praxis ermittelt worden. Aufgrund dieser Berechnungen entfällt auf die betriebsspezifische Betreuung ein Umfang von 1713,0 Stunden / Jahr.
Gesamtbetreuungsbedarf 2023
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Gesamt |
Sifa |
BA |
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Grundbetreuung in Std./Jahr Sifa 70 %, BA 30 % |
2661,1 |
1623,7 |
1037,4 |
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Betriebsspezifische Betreuung in Std./Jahr |
2900,0 |
1187,0 |
1713,0 |
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Gesamtbetreuung in Std./Jahr |
5561,1 |
2810,7 |
2750,4 |
Prüfung der Realisierbarkeit
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
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SOLL: Gesamtbetreuung 2023 in Std./Jahr |
2810,7 |
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IST: 2 Vollzeitkräfte (2 x 39 Std./Woche) in Std./Jahr* |
3180 |
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Differenz (Ist-Soll) in Std./Jahr |
369,3 |
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Betriebsärztin/-arzt |
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SOLL: Gesamtbetreuung 2023 in Std./Jahr |
2750,38 |
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IST: 1 Vollzeitkraft (41 Std./Woche) in Std./Jahr* |
1.626 |
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Differenz (Ist-Soll) in Std./Jahr |
-1124,4 |
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*gem. KGST Werten |
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Die Prüfung der Realisierbarkeit zeigt, dass die berechneten Einsatzzeiten für die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt nicht mit der tatsächlich vorhandenen Einsatzzeit übereinstimmen. Um die Differenz zu begleichen, müsste eine zusätzliche Teilzeitstelle (29 Std./Woche) eingerichtet werden.
Kompensationsprüfung
Mit der Umsetzung der Maßnahme wäre eine Ausweitung des Stellenplans um 0,5 VZÄ verbunden. Insofern wurde geprüft, ob entsprechende kompensatorische Maßnahmen vorhanden sind.
Eine Refinanzierung der Stelle ist nicht gegeben, Einnahmen, z.B. aus Gebühren, werden in diesem Aufgabengebiet nicht erhoben. Mit Gründung der SBO sind Erstattungen in Höhe von 65.651,-EUR bzw. 22.443,-EUR pro Jahr (Durchschnittswerte aus 2019/2020) für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. die Betriebsärztin entfallen.
Aktuell erfolgt zwar eine Erstattung durch die Töchterunternehmen für die Tätigkeiten der Betriebsärztin in Höhe von 11.843,26 EUR pro Jahr (2022), dadurch wird jedoch die bereits vorhandene Stelle zum Teil refinanziert.
Eine vakante Stelle steht als Kompensation ebenfalls nicht zur Verfügung.
Auswirkungen einer Nichtbesetzung/Einrichtung
Bei einer Nichtbesetzung kann der gesetzlich vorgeschriebene Umfang sowohl in der Grundbetreuung als auch in der betriebsspezifischen Betreuung nicht eingehalten werden. Als Folge müsste für den Zeitraum der Nichtbesetzung eine externe Vergabe von Teilleistungen an Dritte erfolgen. In einem ersten Schritt müsste die G37-Angebotsuntersuchung und die Grippeschutzimpfungen extern vergeben werden.
Für den entstehenden Verwaltungsaufwand, wie beispielsweise das Beauftragen der Leistungen oder die Prüfung und Anweisung der Rechnungen müssten wiederrum Kapazitäten bei anderen Stellen geschaffen werden.
Stelleneinrichtung / Stellenbesetzung
Um die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im erforderlichen Umfang und in erforderlicher Qualität gewährleisten zu können, ist es erforderlich eine Teilzeitplanstelle im betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
Die Stelle soll analog der bestehenden Planstelle „Betriebsärztin“ nach A 16 LBesG tg. EG 15 TVöD ausgewiesen werden.
Kosten der Stellen/Refinanzierung
Das Gesamtvolumen einer Teilzeitstelle beträgt gem. den KGST Richtwerten inklusive Sachkosten und Gemeinkosten jährlich:
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Kostenarten |
A 16 LBesG |
EG 15 TVöD |
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Personalkosten |
166.000,- EUR |
119.200,- EUR |
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Sachkosten |
9.700,- EUR |
9.700,- EUR |
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Zwischensumme |
175.700,- EUR |
128.900,- EUR |
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davon 50% |
87.850,- EUR |
64.450,- EUR |
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Gemeinkosten |
33.200,- EUR |
23.840,- EUR |
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Gesamt |
121.050,- EUR |
88.290,- EUR |
Eine Refinanzierung ist nicht vorhanden. Die Personalkosten wurden bereits im Haushaltsansatz 2024 mit eingeplant.
