Beschlussvorlage - B/16/0996-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a)die Aufstellung eines Bebauungsplans für das im Plan des Bereichs 5‑1 - Stadtplanung -, vom 21.07.2015 umrandete und unter Punkt 1. der Begründung beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 726);

 

Gesetzliche Grundlage:§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I, S. 1748).

 

b)die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen vom 18.05.1987 (Planung von nicht erheblicher Bedeutung).

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[  ]

 

    ja[ X ]

 

Der Bebauungsplan Nr. 726 soll die Rechtsgrundlage für die Herstellung der Erschließungsanlage Egelbusch bilden. Die Ausbaukosten für die Straße Egelbusch betragen ca. 747.000,-- €. Abzüglich der Anliegerbeiträge verbleibt ein Eigenanteil für die Stadt Oberhausen in Höhe von ca. 413.000,-- €.

 

 

b) SonstigeKeine

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Sachverhalt

Begründung

 

1.Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Osterfeld, Flur 11.

 

Es wird wie folgt umgrenzt:

 

Nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 207, diese in nordöstlicher Richtung verlängert bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 207, nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 207, Nordöstliche, südöstliche und südwestliche Grenzen des Flurstückes Nr. 210, südöstliche Grenze des Flurstückes Nr. 207, östliche, südliche und westliche Grenzen des Flurstückes Nr. 208 und westliche Grenze des Flurstückes Nr.207.

 

2.Planungsanlass

 

Die Festsetzungen der Straße im Egelbusch im Bebauungsplan Nr. 457 - Dorstener Straße / Spechtstraße -sollen im Bereich des Wendekreises teilweise geändert werden.

 

Die Straßenbreiten zwischen Verkehrsinsel und Bebauung werden teilweise verbreitert, um ein gefahrloses manövrieren mit größeren Fahrzeugen (z. B. Müllfahrzeuge) zu gewährleisten.

 

Außerdem werden die im nordöstlichen und im südwestlichen Bereich des Wendehammers im Bebauungsplan Nr. 457 festgesetzten Geh-, Fahr,- und Leitungsrechte (Flurstücke Nr. 208 und 210 zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Egelbusch im Sinne von § 125 Abs. 1 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

 

3.Hauptplanungsziel

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 - Egelbusch - wird folgendes Hauptplanungsziel verfolgt:

 

  •              Festsetzung einer Verkehrsfläche (Verkehrsberuhigter Ausbau)
  •              Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche
  •              Festsetzung einer Fläche für Verkehrsgrün
  •              Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen

 

4.Verfahrensablauf

 

Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 726 stellt sich wie folgt dar:

 

  • Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;

 

  • Öffentliche Bekanntmachung dieses Ratsbeschlusses;

 

  • 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;

 

  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und nach Ziffer 3.2 der „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage ohne Bürgerversammlung);

 

  • Einverständnis des Rates mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;

 

  • Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

 

5.Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses

 

  • § 14 BauGBErlass von Veränderungssperren
  • § 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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