Beschlussvorlage - B/16/1026-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

 

  1. Der Hauptausschuss nimmt den als Anlage beigefügten Antrag nach § 24 GO NRW vom 06.07.2015 zur Kenntnis.

 

  1. Der Hauptausschuss beschließt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Der Antrag betrifft keine Angelegenheit der Stadt Oberhausen. Der Hauptausschuss beauftragt den Oberbürgermeister, die Antragsschrift an die Emscher Lippe Energie GmbH (ELE), Gelsenkirchen, sowie die evo AG weiterzuleiten.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Formelle Voraussetzungen:

 

Der vorliegende Antrag erfüllt die formellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Insbesondere dürfte -konkrete Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht ersichtlich- die Übersendung des Antrages durch Telefax dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügen; die Übersendung eines unterzeichneten Telefax- Schreibens wird von der Rechtsprechung weithin -insbesondere in Bezug auf die Schriftformerfordernisse im Rahmen gerichtlicher Verfahren- als zulässig angesehen. Die Zuständigkeit des Hauptausschusses ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung.

 

 

2. Materielle Voraussetzungen:

 

Der Antrag ist nicht eindeutig gestellt und daher auslegungsbedürftig.

 

Das Begehren des Antragstellers könnte darauf gerichtet sein, dass der Rat der Stadt Oberhausen bzw. der nach der Hauptsatzung für Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW zuständige Hauptausschuss entweder

 

a)      das Geschäftsgebaren der Emscher Lippe Energie GmbH (ELE), Gelsenkirchen, überprüft und eine angeblich rechtswidrige Geschäftspraxis der ELE im Hinblick auf die Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten unterbindet oder

b)      anlässlich angeblicher Vorkommnisse bei der ELE das Geschäftsgebaren der evo AG überprüft und eine eventuell rechtswidrige Geschäftspraxis der evo AG im Hinblick auf die Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten unterbindet.

 

Die sich aus dem Antrag ergebenden Behauptungen zu angeblich überhöhten Mahn- und Inkassokosten beziehen sich konkret ausschließlich auf die ELE; dies spräche für ein Begehren im Sinne der unter lit. a ausgelegten Inhalts. Andererseits ist die evo AG im Rahmen der Antragsschrift mehrfach ausdrücklich benannt; daher könnte der Antrag auch im Sinne des vorstehenden lit. b) zu verstehen sein.

 

Fraglich ist jeweils, ob das Begehren des Antragstellers im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Angelegenheit der Stadt Oberhausen darstellt.

 

 

Zu a) (ELE):

 

Die ELE ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom, Erdgas und Wärme liefert und an dem ausweislich der Angaben auf www.ele.de (Abruf vom 09.07.2015) die folgenden Gesellschafter zu den nachfolgend jeweils angegebenen Quoten beteiligt sind:

 

  • RWE Deutschland GmbH:       50,1 %
  • Stadt Bottrop:         16,6 %
  • Stadt Gelsenkirchen (über Stadtwerke Gelsenkirchen GmbH):  16,6 %
  • Stadt Gladbeck        16,6 %

 

 

Das Versorgungsgebiet der ELE besteht aus den Städten Bottrop, Gelsenkirchen und Gladbeck.

 

Die Stadt Oberhausen ist weder Gesellschafterin der ELE, noch ist ihr Stadtgebiet Bestandteil des Versorgungsgebietes der ELE; bereits deshalb handelt es sich bei der vorliegenden Angelegenheit in der Auslegungsvariante zu a) nicht um eine Angelegenheit der Stadt Oberhausen.

 

 

Zu b) (evo AG):

 

Die evo AG ist ebenfalls ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom, Erdgas und Wärme liefert und an dem -vermittelt über die STOAG GmbH und die FSO GmbH & Co. KG- die Stadt Oberhausen mittelbar 50 % der Aktien hält; die weiteren 50 % der Aktien werden (teils ebenfalls über die FSO GmbH & Co. KG vermittelt) von der RWE Deutschland AG gehalten. Das Versorgungsgebiet der evo AG entspricht dem Stadtgebiet Oberhausens.

 

Die Entscheidung über Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten ist -dem Grunde und der Höhe nach- eine Angelegenheit der evo AG. Um eine Angelegenheit der Stadt könnte es sich allenfalls dann handeln, wenn die Stadt rechtlich verbindlichen Einfluss auf die evo AG ausüben könnte, um ihre Praxis zur Geltendmachung von Mahn- und Inkassokosten -auf welche Weise auch immer- zu beeinflussen. Das ist jedoch nicht der Fall:

 

Nach dem Aktiengesetz (AktG) hat eine Aktiengesellschaft zwingend drei Organe; diese sind

 

  • der Vorstand (§§ 76 ff. AktG),
  • der Aufsichtsrat (§§ 96 ff. AktG) sowie
  • die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG).


Die vorliegende Angelegenheit ist eine Geschäftsführungsmaßnahme; sie fällt offensichtlich nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung der evo AG (ein Fall des § 119 Abs. 2 AktG, Entscheidung der Hauptversammlung auf Verlangen des Vorstands, liegt erkennbar nicht vor). Ob es sich um eine Angelegenheit handelt, für die der Vorstand der evo AG allein zuständig ist, oder ob er hierfür nach § 11 Abs. 2 der Satzung der evo AG der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf (dies dürfte nicht der Fall sein) oder ob diese Angelegenheit Gegenstand der gesetzlichen und zusätzlich in § 11 Abs. 1 der Satzung der evo AG geregelten Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates ist, kann für die Frage des Einflusses der Stadt dahinstehen:

 

Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten; hieraus wird nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geschlossen, dass der Vorstand der Aktiengesellschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben keinen Weisungen des Aufsichtsrates oder der Hauptversammlung der Gesellschaft unterliegt.

 

In der gesellschaftsrechtlichen (Zivil-) Rechtsprechung ist seit Langem anerkannt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Interessen der Gesellschaft den Vorrang gegenüber denjenigen eines Gesellschafters oder Aktionärs zu gewähren haben und daher nicht an Weisungen des Gesellschafters oder Aktionärs gebunden sind. Dies wird in der jüngeren Vergangenheit zwar vermehrt durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Fälle kommunaler Beteiligung an Kapitalgesellschaften in Frage gestellt bzw. relativiert, jedoch betreffen die insofern ersichtlichen Fallgestaltungen Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften mbH. Für Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften verbleibt es auch im Falle einer kommunalen Beteiligung an dem Prinzip der Weisungsungebundenheit.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es dahinstehen, ob innerhalb der evo AG der Vorstand oder der Aufsichtsrat für die hier in Rede stehende Angelegenheit zuständig ist; auf beide Organe haben die (mittelbaren) Aktionäre der evo AG, also auch die Stadt, in diesem Zusammenhang keine rechtlich verbindliche Einwirkungsmöglichkeit.

 

Damit handelt es sich auch dem der unter lit. b) dargstellten Auslegungsergebnis nicht um eine Angelegenheit der Stadt Oberhausen im Sinne des § 24 GO NRW.

 

Gleichwohl ist der Oberbürgermeister verpflichtet, dem Hauptausschuss den o. g. und als Anlage beigefügten Antrag zur Entscheidung vorzulegen. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen eines Antrages nach § 24 GO NRW liegt in der Kompetenz des Oberbürgermeisters; hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen (hierzu zählt die Frage, ob es sich bei der fraglichen Angelegenheit um eine solche der betreffenden Gemeinde handelt) fehlt ihm nach allgemeiner Auffassung die Prüfungskompetenz. Da es sich jedoch nicht um eine Angelegenheit der Stadt Oberhausen handelt, wird mittels des vorstehenden Beschlussvorschlages angeregt, die Angelegenheit ohne eigene inhaltliche Entscheidung an die ELE und die evo AG weiter zu verweisen.

 

 

3. (Nachrichtlich) Geschäftsbedingungen der evo:

 

Die evo stellt für Mahnungen und die Einschaltung von Inkassounternehmen Kosten in Rechnung. Diese sind in den „Ergänzenden Bedingungen der Energieversorgung Oberhausen AG zur Grundversorgungsverordnung“ geregelt, die Bestandteil der jeweiligen Energielieferungsverträge sind.

Unter Ziffer 2.2 der „Ergänzenden Bedingungen der evo zur Stromgrundversorgungsverordnung “ werden folgende Pauschalen ausgewiesen:

- Mahnung 4,30 Euro

- Nachinkassogang 28,50 Euro

 

Die Pauschalen sind nach Auskunft der evo an den Kosten orientiert und übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Ablauf zu erwartenden Kosten.

 

Bisher sind gegen die evo keine Rechtsstreitigkeiten wegen der Pauschalen geführt worden.

 

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die evo auf eine ausbleibende Zahlung nicht unmittelbar mit einer kostenpflichtigen Mahnung reagiert, sondern zunächst eine kostenfreie Zahlungserinnerung versendet.

 

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt –

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Anlagen

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