Beschlussvorlage - B/17/5351

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt den als Anlage beigefügten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Oberhausen zum 31.12.2022 durch die örtliche Rechnungsprüfung und schließt sich dem dort formulierten Bestätigungsvermerk an. Aufgrund der durchgeführten Prüfung wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss leitet den oben genannten Prüfungsbericht über den Oberbürgermeister an den Rat der Stadt mit der Empfehlung weiter, den Jahresabschluss zum 31.12.2022 gemäß § 59 Abs. 3 i. V. m. § 96 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) festzustellen.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt hinsichtlich des Jahresüberschusses zu beschließen, dass der Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung zum 31.12.2022 in Höhe von 2.027.074,61 EUR den Bestand des „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages“ verringert (siehe Aktivseite der Bilanz, Position 4.23).

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, dem Oberbürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

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Bezug

Bericht für den Rat der Stadt am 19.06.2023 (Drucksache Nr. B/17/3529-01)

Kenntnisnahme des Jahresabschlusses 2022 durch den Rat der Stadt Oberhausen sowie Überweisung an den zuständigen Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfberichtes gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 GO NRW

 

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Sachverhalt

 

Gemäß § 95 GO NRW hat die Stadt Oberhausen zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2022 wurde am 16.05.2023 vom Stadtkämmerer aufgestellt und am 01.06.2023 vom Oberbürgermeister bestätigt. In seiner Sitzung vom 19.06.2023 hat der Rat der Stadt den Entwurf des Jahresabschlusses 2022 an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung und Erstellung des Prüfungsberichtes weitergeleitet (siehe Drucksache Nr. B/17/3529-01). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

 

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.

 

Dem Oberbürgermeister sowie dem Stadtkämmerer wurden am 14.12.2023 Entwürfe des Prüfungsberichtes zur Stellungnahme übergeben.

 

Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 mit den Stellungnahmen zum Prüfungsbericht ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Rat der Stadt stellt anschließend den geprüften Jahresabschluss fest, beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses und entscheidet über die Entlastung des Oberbürgermeisters.

 

Prüfungsauftrag

 

Die durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) zum 01.01.2019 geänderte GO NRW definiert den Prüfungsauftrag wie folgt:

 

§ 102 Abs. 1 GO NRW

 

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfberichtes geändert, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten, der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

 

§ 102 Abs. 3 GO NRW

 

In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

 

§ 102 Abs. 4 GO NRW

 

In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Aufgabe vorgenommen werden und insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

 

§ 102 Abs. 5 GO NRW

 

Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen im Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung des Lageberichts hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zu seiner Aufstellung beachtet worden sind.

 

§ 102 Abs. 8 GO NRW

 

Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

Einige der in § 104 Abs. 1 GO NRW genannten weiteren Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung dienen der Vorbereitung auf die Prüfung des Jahresabschlusses:

 

  • die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung
  • die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen
  • bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung
  • die Prüfung von Vergaben
  • die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.

 

Eine der für den Rechnungsprüfungsausschuss wesentlichsten Änderungen des 2. NKFWG ist, dass die zuvor in § 101 Abs. 7 GO NRW enthaltene Regelung, dass der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung unter Angabe von Ort und Tag von der oder dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist, nunmehr entfällt. Der Bestätigungsvermerk wird vom Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nunmehr gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW schriftlich gegenüber dem Rat zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Stellung zu nehmen und am Schluss dieses Berichtes zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den Jahresabschluss und den Lagebericht billigt.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat einen entsprechenden Formulierungsvorschlag gemacht (Anlage              3); der Rechnungsprüfungsausschuss kann den Text durch entsprechenden Beschluss und Unterzeichnung durch den Ausschussvorsitzenden zu seiner Stellungnahme machen.

 

Prüfungsergebnis

 

Die Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt. Die sich während der Prüfung ergebenden Korrekturbedarfe waren nicht wesentlich und machen keine Korrekturen am Jahresabschluss 2022 erforderlich. Diese nicht wesentlichen Korrekturbedarfe wurden auf der Arbeitsebene zwischen der Fachverwaltung und der örtlichen Rechnungsprüfung geklärt und im Regelfall entweder im laufenden Buchungsgeschäft korrigiert oder wurden und werden durch organisatorische Maßnahmen abgestellt.

 

Zu den Prüfungsergebnissen im Einzelnen und den Stellungnahmen der Verwaltung wird auf den beigefügten Bericht (Anlage 1) verwiesen.

 

Der Jahresabschluss 2022 zeigt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Er wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erstellt.

 

Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss und seine Angaben erwecken keine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Die Chancen und Risiken für die zukünftige Entwicklung werden zutreffend dargestellt.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses hat keine Tatsachen ergeben, die der Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und der vorbehaltlosen Entlastung des Oberbürgermeisters für das Haushaltsjahr 2022 durch den Rat entgegenstehen.

 

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Anlagen

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