Beschlussvorlage - B/17/5227
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorschlagsliste zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Jutta Bach
- Verantwortung:
- Herr Erkens, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.05.2024
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Sachverhalt
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß §§ 13, 14 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch den Präsidenten des Landessozialgerichts NRW aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre berufen.
Nach § 14 Abs. 4 SGG werden dabei die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
2. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Wählbarkeitsvoraussetzungen sind u. a.
- Vollendung des 30. Lebensjahres und
- das Amt einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters für mindestens fünf Jahre (vorzugsweise bei einem Sozialgericht) ausgeübt haben (§ 35 SGG). Personen, die noch nicht mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter bei einem Sozialgericht oder Landessozialgericht tätig waren, sollten nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden.
- Sachkunde im Recht der Sozialhilfe oder der Leistungen für Asylbewerber
- Die Personen sollten keine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben.
- Vorzugsweise geeignet sind ehemalige Bedienstete aus diesen Fachgebieten oder solche, die mittlerweile ein anderes Sachgebiet bearbeiten.
- Falls die vorgeschlagene Person bereits bei einem Sozialgericht als ehrenamtliche/r Richter/in tätig ist oder war, ist dies unter Benennung des Sozialgerichts und der Amtsperiode anzugeben. Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
Die Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen des SGG sind als Anlage 1 beigefügt.
3. Anzahl der vorzuschlagenden Personen
Die Zahl der für die Stadt Oberhausen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen für die Amtszeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2029 ist auf eine Person begrenzt. Da Frauen bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes in der Sozialgerichtsbarkeit deutlich unterrepräsentiert sind, wird gebeten, diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen.
4. Verfahren
Im Zusammenhang mit der Benennung von Vorschlägen im Sinne des § 14 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Rat der Stadt darüber abzustimmen, ob die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber die aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgenden persönlichen Voraussetzungen für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter erfüllen. Das hier anzuwendende Verfahren folgt aus § 50 Abs. 1 GO NRW (Entscheidung durch Beschluss).
5. Begründung der Nichtöffentlichkeit der Vorschlagsliste
Die Vorschlagsliste (Anlage 2) ist nicht im öffentlichen Bürgerinformationsportal des Ratsinformationssystems ALLRIS einsehbar, da die Bewerberliste neben der Angabe des Namens auch das Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und das Arbeitsgebiet der vorgeschlagenen Person und damit personenbezogene und schützenwerte Daten enthält.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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50,2 kB
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