Beschlussvorlage - B/17/5197

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt beschließt den Vertreter in der Gesellschafterversammlung anzuweisen, auf der Grundlage des § 9 des Gesellschaftsvertrages ein Kuratorium zu bilden und folgende Institutionen in das Kuratorium zu berufen:

 

  •   Stadt Oberhausen
  •   Universität Duisburg-Essen
  •   Deutscher Hochschulverband
  •   Center for Advanced Internet Studies (CAIS)
  •   Wuppertal Institut
  •   Hochschule Rhein-Waal
  •   Fraunhofer Umsicht
  •   Westfälische Hochschule
  •   Hochschule Ruhr-West
  1. Der Rat der Stadt beschließt, dass dem Kuratorium vier Personen angehören und entsendet – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt
  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________

sowie

__________________________________
(als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW))

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt in das Kuratorium der Wissenschaftscampus NRW gGmbH.             
 

 

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Bezug

  • Drucksache Nr. B/17/3601-01 vom 19.06.2023 ((Gründung der Wissenschaftscampus NRW gGmbH)
  • Drucksache Nr. B/17/3747-01 vom 25.09.2023 (Entsendung eines Vertreters in die Gesellschafterversammlung)

 

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Sachverhalt

  1. Sachdarstellung

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 19.06.2023 beschlossen, die Wissenschaftscampus NRW gGmbH (WICA) zu gründen. Die Gesellschaft ist mit Beginn des Jahres 2024 in das Handelsregister eingetragen und hat ihr operatives Geschäft aufgenommen. Die Stadt als alleinige Gesellschafterin hat mit Beschluss des Rates der Stadt vom 25.09.2023 Herrn Ralf Güldenzopf als Vertreter in die Gesellschafterversammlung gewählt. Neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung ist als weiteres Organ der WICA gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c ein Kuratorium vorgesehen. Die Gesellschafterversammlung kann nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages beschließen, dass die Gesellschaft ein Kuratorium zur Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung erhält. Zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft ist eine Einbindung von Institutionen aus Wissenschaft und Forschung erforderlich, so dass diese Option des Gesellschaftsvertrages genutzt werden sollte.

Die Geschäftsführung konnte im Vorfeld die im Beschlussvorschlag bezeichneten Einrichtungen für diese Funktion gewinnen. Damit der öffentliche Zweck der Gesellschaft vor allem im Zusammenhang mit der Zielsetzung im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements hinreichend berücksichtigt wird, sollte als Institution auch die Stadt Oberhausen Mitglied des Kuratoriums werden. 

Die Entscheidung über die Einrichtung und Zusammensetzung von Organen in städtisch beherrschten Gesellschaften ist eine besonders wichtige Angelegenheit im Sinne der Beteiligungsrichtlinien der Stadt, über die der Rat der Stadt im Rahmen einer Weisung an Herrn Güldenzopf als Vertreter in der Gesellschafterversammlung entscheidet. Gem. § 9 der Satzung der WICA kann das Kuratorium aus bis zu zehn institutionellen Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit ist auf fünf Jahre beschränkt, eine mehrmalige erneute Berufung ist möglich.

Die Zahl der Personen, welche eine Institution in das Gremium der Gesellschaft entsendet, ist im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt. Daher sollte eine Größenordnung bestimmt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Gremiums und der Repräsentation des Rates der Stadt berücksichtigt.

 

  1. Verfahren zur Bestellung der städtischen Mitglieder in das Kuratorium

 

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

 

In Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem jeweiligen Organ vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. S. 2 GO NRW).

 

Gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 ff. GO NRW. Danach werden die Mandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

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