Beschlussvorlage - B/17/5189
Grunddaten
- Betreff:
-
Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo); hier: Gründung der DMO GmbH durch die items GmbH & Co. KG (items)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Jürgen Robert Schmidt
- Verantwortung:
- Herr Willecke, Herr Tsalastras, Herr Schranz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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06.05.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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13.05.2024
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Sachverhalt
- Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
Aktionäre der evo sind zu jeweils 10 % die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG), deren Stammkapital zu 100 % bei der Stadt Oberhausen liegt, und die Westenergie AG (Westenergie), Essen sowie zu 80 % die FSO GmbH & Co. KG (FSO), Oberhausen. An der FSO halten die STOAG und die Westenergie jeweils 50 % der Kommanditanteile, so dass die STOAG und die Westenergie mittelbar zu jeweils 50 % an der evo beteiligt sind.
Die evo hat im Jahre 2023 einen Kommanditanteil an der items in Höhe von 0,5 % zum Nennwert von 500 € erworben, da nach den gesellschaftlichen Regelungen der items eine Beteiligung erforderlich war, um weiterhin Beratungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie von der items in Anspruch nehmen zu können.
- Aufsichtsrechtliches Verfahren
Die Gründung der DMO GmbH durch die items ist gemäß § 115 Abs. 2 i. V. m. § 108 Abs. 6 GO NRW der Bezirksregierung – in diesem Fall der Bezirksregierung Münster – spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Mit Erlass vom 29.01.2024 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW die Bezirksregierung Münster gem. § 120 Abs. 5 GO NRW zur landesweit zuständigen Aufsichtsbehörde für Anzeigeverfahren betreffend die Errichtung der DMO GmbH bestimmt.
Alle an der items mittelbar beteiligten Städte und Gemeinden wurden von der Bezirksregierung Münster aufgefordert einen Ratsbeschluss zu fassen, der zum einen ein Votum zur Gründung der DMO GmbH beinhaltet, zum anderen eine Weisung im Sinne des § 113 GO NRW an die Vertreterin/den Vertreter in den zutreffenden Organen zur Umsetzung dieses Beschlusses ausspricht. Die hier anzuwendenden Regelungen der Gemeindeordnung NRW über die Notwendigkeit zur Fassung eines Ratsbeschlusses gelten auch für kommunale Kleinstbeteiligungen und stellen sicher, dass die Räte von den sich beteiligenden Gemeinden vollumfänglich darüber informiert sind, an welchen Unternehmen eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Bagatellgrenze, bei der auf eine solche Ratsentscheidung verzichtet werden kann, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
- DMO GmbH
Die DMO GmbH, Kurzform für Datacenter Münster Osnabrück GmbH, soll ihren Sitz in Greven haben, auf einem Gelände am Flughafen Münster/Osnabrück. Gegenstand des Unternehmens soll laut § 2 des Gesellschaftsvertrages die Errichtung und der Betrieb von Rechenzentren sowie die Bereitstellung von Co-Location Kapazitäten für ihre Gesellschafter sein. Das Stammkapital der Gesellschaft soll 2,0 Mio. Euro betragen, von dem die items und die TKRZ Stadtwerke GmbH (TKRZ), eine 100 % Tochter der Stadtwerke Emsdetten, beabsichtigen jeweils 50 % zu übernehmen. Der Beirat der items hat am 05.12.2023 die Beschlüsse zur Gründung der DMO GmbH unter dem Vorbehalt der erforderlichen Gremienzustimmungen gefasst. Ziel der Unternehmensgründung ist der Aufbau von Rechenzentrumskapazitäten für die Erbringung der Dienstleistungen der items und der TKRZ sowie deren Gesellschafter/Kommanditistinnen unter Berücksichtigung der steigenden Anforderungen an IT-Sicherheit, Energieeffizienz und Datensouveränität. Der Standort am Flughafen Münster-Osnabrück bietet die Möglichkeit der eigenen PV-Stromerzeugung (min. 600-750 kWp), der Anbindung an den vorhandenen TKRZ-Glasfaserbackbone, die Nutzung der Abwärme und die Option der sukzessiven Erweiterung der Kapazitäten über einzelne Bauabschnitte. Die neue Gesellschaft wird kein Personal anstellen; die notwendigen administrativen Tätigkeiten zur Erfüllung der Gesellschaftszwecke werden durch die Gesellschafterinnen erbracht.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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148,6 kB
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