Beschlussvorlage - B/17/5188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt stimmt den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen des

Gesellschaftsvertrages der STOAG zu.

 

  1. Die Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG wird

angewiesen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.

 

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Bezug

  • Drucksache B/15/0904-01 vom 15.11.2010 (Transparenzgesetz NRW; Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen)
  • Drucksache M/15/1202-01 vom 28.03.2011 (Transparenzgesetz NRW/Kommunaler Klimaschutz/Amtszeiten von Aufsichtsräten; Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen)

 

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Sachverhalt

  1. Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW wird die Stadt Oberhausen in den Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch eine/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten.

Der Rat der Stadt Oberhausen hat Frau Sonja Bongers zur Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG bestellt. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse gebunden.

Einer Vorbefassung des Aufsichtsrates der STOAG bedarf es nicht, weil diese Beschlussfassung nicht vom Aufgabenkatalog des § 14 des Gesellschaftsvertrages der STOAG erfasst wird, der eine Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates an die Gesellschafterversammlung vorsieht.

  1. Anpassungsbedarf des Gesellschaftsvertrages

Vor dem Hintergrund, dass die letzte Anpassung des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2013 vorgenommen wurde, ergibt sich speziell durch den Einsatz neuer Kommunikationsmittel ein Anpassungsbedarf des Gesellschaftervertrages.

I. Folgende Regelungsbestandteile werden durch die Neuregelungen des Gesellschaftsvertrages insbesondere betroffen: 

1. Einberufung und Durchführung von Aufsichtsratssitzungen

Nach der geplanten Neuregelung in § 13 Abs. 2 soll zukünftig die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail erfolgen können; ebenso kann die Bereitstellung der Beratungsunterlagen in digitaler Form stattfinden. In Absatz 3 ist geregelt, in welcher Form die Aufsichtsratssitzungen zukünftig stattfinden können, nämlich als Präsenzveranstaltungen, per Web-, Video-, Telefonkonferenz oder einer Mischform. Gegen diese Formen der Durchführung von Aufsichtsratssitzungen ist ein Widerspruchsrecht vorgesehen.  

2. Einberufung zu Gesellschafterversammlungen

Auch hier ist nach der Neuregelung in § 10 Abs. 2 des neugefassten Gesellschaftervertrages die Einberufung von Gesellschafterversammlungen in Textform möglich.

3. Gleichstellung von Frauen und Männern

In § 18 des Gesellschaftsvertrages wird für die Organe der Gesellschaft die Erreichung der Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes verankert, so dass dem § 2 Abs. 2 S. 2 Landesgleichstellungsgesetz Rechnung getragen wird.

II. Anzeige Bezirksregierung

Gemäß § 115 Abs. 1 Buchst. a GO NRW sind wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen der Bezirksregierung als Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Vollzug, anzuzeigen.  Die aufgeführten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der STOAG werden nicht als wesentlich eingestuft, so dass es nicht der Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung bedarf.

 

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Anlagen

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