Beschlussvorlage - B/17/5213

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen vom 12.07.2010.

 

Reduzieren

Bezug

Haushaltssicherungskonzept für 2024 ff. laufenden Nummer 3 Buchstabe a) in der Vorlage B/17/4376-02 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung vom 05.02.2024 das Haushaltssicherungskonzept (Vorlage B/17/4376-02) für 2024 ff. beschlossen. Die Erhöhung der Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 22 v. H. auf 24 v. H. wurde als eine dieser Maßnahmen unter der laufenden Nummer 3 Buchstabe a) aufgeführt. Hierzu muss die anliegende 5. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung erlassen werden. Diese erhöht den entsprechenden Steuersatz für die entgeltliche Benutzung von Apparaten mit Geld- und Sachgewinnmöglichkeit von 22 % auf 24 % des Einspielergebnisses pro Apparat und angefangenen Kalendermonat. Das Einspielergebnis ist Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse, welcher sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld errechnet (§ 6 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung).

 

Im Haushaltssicherungskonzept wurden hierdurch für 2024 steuerliche Mehrerträge von 360.000 EUR eingeplant ab 2025 jährlich 530.000 EUR. Die Steuer wurde im Jahr 2012 von anfangs 13 % auf 16 % angehoben, im Jahr 2015 auf 19 %, 2017 auf 22 %. Jede Erhöhung nehmen die Automatenaufsteller zum Anlass, um auf die ihrer Ansicht nach erdrosselnde Wirkung der Steuer hinzuweisen. Das ist der Fall, wenn eine Steuer so hoch ist, dass die Betroffenen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise als Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Wirtschaftlich muss sich die Steuerbelastung so auswirken, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Automatenaufsteller erkennbar sein und dies auf die Steuerbelastung mit hinreichender Sicherheit zurückzuführen sein.

 

In der Stadt Oberhausen ist die Entwicklung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit zwischen Januar 2013 mit 1.383 Geräten bis November 2018 mit 1.417 Geräten nahezu konstant geblieben. Im Zeitraum von Dezember 2018 mit 1.142 Geräten bis August 2021 mit 795 Geräten ist die Anzahl gesunken mit zwischenzeitlichem Totalausfall auf Grund der bundes- und landesgesetzlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona Virus SARS-CoV-2. Der wesentlichste Aspekt bestand für die Branche der Spielhallenbetreiber ab Frühjahr des Jahres 2020 darin, dass de facto ein Berufsausübungsverbot bestand. Gemäß den von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Bundesländer beschlossenen Leitlinien waren u.a. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, grundsätzlich sämtliche Vergnügungseinrichtungen, für den Publikumsverkehr mittelfristig geschlossen. Nach der Beendigung der Maßnahmen der Corona-Schutzverordnungen (CoronaSchVO) blieb bis zum Dezember 2023 die Anzahl mit 733 Geräten konstant.

 

Der Rückgang ist auch auf die auf die verschärften Regulierungen des Glücksspiels in Spielhallen durch u. a. den Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz NRW zurückzuführen. Die Auswirkungen waren insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen, die Einhaltung von Mindestabständen nach § 16 des Ausführungsgesetzes und eine Verknappung des Angebots.

 

Der FB 1-1-40/Steuern hat in Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde die Reduktion der Aufstellplätze in Spielhallen statistisch erhoben. Durch die erlassenen Ordnungsverfügungen ist, beginnend mit der Umsetzung der landesrechtlichen Vorschriften nach der Spielverordnung NRW im Jahr 2018, der Betrieb von genau 103 Geldspielgeräten untersagt worden.

 

Ferner sind mit den Betreibern von Spielhallen Vereinbarungen getroffen worden, dass diese zumindest bis zum Ablauf der bereits vergebenen, jedoch befristeten Konzessionen im Jahr 2021 die Geldspielgeräte zunächst noch weiter betreiben durften. Bis zum Juni 2021 ist die Anzahl der Aufstellplätze in Spielhallen von ehemals 964 Geräten um genau 200 Aufstellplätze auf einen Bestand von 764 Apparaten mit Gewinnmöglichkeit reduziert worden. Gleichwohl wurde der Gewerbeertrag je Automat und Monat um rd. 470,00 EUR gesteigert.

 

Weiterhin wurde durch den Glücksspielstaatsvertrag von 2021 das Glücksspiel im Internet nun erlaubt. Es ist davon auszugehen, dass sich in Folge der Coronapandemie das Glücksspiel damit verstärkt von den Spielhallen in den Online-Sektor verschoben hat.

 

Die letzte Erhöhung der Vergnügungssteuer auf Apparate mit Gewinnmöglichkeit von 19 % auf 22 % trat zum 01.01.2017 in Kraft. Zu dem Zeitpunkt waren 1.356 Geräte vorhanden, was bis zum o.g. Zeitraum von November 2018 mit 1.417 Geräten konstant blieb. Der Rückgang ist daher mit anderen Faktoren und nicht mit einer möglichen erdrosselnden Wirkung zu begründen.

 

Weiterhin hat das für die Stadt Oberhausen zuständige Oberverwaltungsgericht Münster in dem jüngsten einschlägigen Urteil entschieden, dass es für die Feststellung einer erdrosselnden Wirkung maßgeblicher ist, ob weitere Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Möglichkeit einer erdrosselnden Wirkung der Steuer auszuschließen ist. Eine solche Tatsache ist die Feststellung, dass es dem durchschnittlichen Automatenaufsteller möglich ist, die Erhöhung der Vergnügungssteuer durch eine Preiserhöhung auf die Spieler abzuwälzen. Trotz der starken Reglementierung des Einsatzes gem. der Spielverordnung – SpielV werden die normativen Preisgrenzen von Automatenaufsteller regelmäßig nicht ausgeschöpft. Durch eine zulässige Erhöhung des langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts kann die Steuererhöhung von den Automatenaufstellern erwirtschaftet werden.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...