Beschlussvorlage - B/17/5167

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügte Anregung zur Kenntnis.

2. Der Haupt- und Finanzausschuss stellt fest, dass einige Anregungen in der Modifizierung der Hundesteuersatzung aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Oberhausen aufgenommen werden konnten, im Übrigen kann den Anregungen der Antragstellerin nicht entsprochen werden.

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Bezug

B/17/4376-02 Haushaltssicherungskonzept 2024 ff

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Sachverhalt

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jede Person das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Für die Erledigung der vorliegenden Anregung ist kommunalverfassungsrechtlich grundsätzlich der Rat zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat der Rat Gebrauch gemacht; gemäß § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen („Hauptsatzung“) werden Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW, wenn die Angelegenheit in die Entscheidungszuständigkeit des Rates oder eines Fachausschusses fällt, durch den Haupt- und Finanzausschuss erledigt.

Gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung werden Anregungen und Beschwerden, die bis dreißig Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingehen, in der nächsten Sitzung, im Übrigen in der übernächsten Sitzung behandelt. Die vorliegende Anregung ist am 26.02.2024 eingegangen; sie war daher in Anwendung des § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 06.05.2024 zu setzen. Die in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW geregelte formelle Voraussetzung der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Anregung erfüllt.

Antragsgegenstand

Die Antragsstellenden beantragen folgendes:

  1. Hunde aus dem Tierschutz

 

„Idealerweise vollständige Befreiung, mindestens Ermäßigung der Hundesteuer um 50% für aus dem Tierschutz (insbesondere eingetragener Tierschutzvereine / Tierheime / Initiativen) übernommene Hunde für die Dauer von mindestens 24 Monaten ab Übernahme.“

 

Die Stadt Oberhausen unterstützt auf Basis von Kooperationsvereinbarungen mit den Städten Mülheim an der Ruhr (Produkt 020101 – 430 TEUR) und Gelsenkirchen (Produkt 020206 – 290TEUR) die jeweiligen Tierheime. Hier ist auch mit Blick auf eine Steuerungs-/lenkungsfunktion ein Befreiungstatbestand für 24 Monate in die Satzung einzubinden (§ 4 Abs. 4).

 

„Für die in den §§ 3 Abs. 2 und 10 LHundG NRW aufgeführten Hunde wird die Befreiung / Ermäßigung gleichsam nur erteilt, wenn bei Aufnahme in den Haushalt der Antrag auf eine entsprechende Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW bereits gestellt wurde.“

 

Um Anreize zu schaffen die vg. Tierheime zu entlasten, ist auch in diesen Fällen eine Ermäßigung von 50 % einzubinden. Eine vollständige Befreiung ist, mit Blick auf die Gesamtlenkungsfunktion nicht in Betracht zu ziehen (§ 5 Abs. 6).

 

„Bei Mehrhundehaltung fließen diese Hunde auch über den Befreiungs-/Ermäßigungszeitraum hinaus, nicht in die Berechnung der Anzahl der im Haushalt lebenden Hunde ein.“

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine über die im Einvernehmen der Fachverwaltung umzusetzenden Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände im Bereich des Tierschutzes hinausgehende Regelung nicht zu favorisieren, vielmehr ist nach Ablauf des Zeitraums die Berücksichtigung als „Zählhund“ mit dem Ziel einer Einnahmeerzielung der Stadt Oberhausen sinnvoll.

 

„Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde (§ 3 Abs 3 LHundG NRW), können ausschließlich im Rahmen einer Maßnahme, die der Sozialisierung und Reintegration dient, für die Dauer des Aufenthaltes befreit / ermäßigt werden. Es muss sich hierbei um eine anerkannte und sachkundige Stelle im Stadtgebiet handeln.“

 

Im Sinne einer Gleichbehandlung der sog. „Listenhunde“ und der im Einzelfall festgestellten Gefährlichkeit ist auch hier eine 50%-ige Ermäßigung vorzusehen (§ 5 Abs. 6).

 

  1. Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW

 

„Für Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgrund der Rasse vermutet wird und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW, reduziert sich der Steuersatz bei Nachweis einer erfolgreich absolvierten Verhaltensprüfung entsprechend § 5 Abs. 3 LHundG NRW i.V.m. § 3 DVO LHundG NRW (sog. „Wesenstest“) auf den normalen Steuersatz.

Haben diese Hunde das Mindestalter von 24 Monaten zur Absolvierung des Wesenstests noch nicht erreicht, wird der Steuersatz auf den normalen Steuersatz reduziert, wenn

 

  • die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung

 

  • durch eine Bescheinigung einer Hundetrainerin, eines Hundetrainers oder einer Hundeschule, die die Ausbildung von Hunden durch die Haltungsperson anleitet und über eine entsprechende Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt, nachgewiesen wird. Die Reduzierung auf den normalen Steuersatz kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.“

 

Als sinnvoll einzustufende Regelung, mit der Konsequenz, dass zunächst in beiden dargestellten Fällen der normale Steuersatz in Höhe von 168 EUR p.a. zu leisten ist. In den Fällen, in denen das Mindestalter von 24 Monaten und somit die Durchführung einer Verhaltensprüfung noch nicht möglich ist, ist ein Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonats beizubringen. Erfolgt dies nicht werden die Hundesteuerbescheide widerrufen und es findet rückwirkend der Steuersatz in Höhe von 850 EUR p.a. Anwendung (§ 5 Abs. 7).

 

  1. Such- / Rettungs- und Therapiehunde

 

„Vollständige Hundesteuerbefreiung / mind. 50 % Reduzierung für Hunde:

 

  • die nachweislich für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst ausgebildet und verwendet werden (Such- und Rettungshunde). Der Nachweis ist von der jeweiligen Hilfsorganisation zu erbringen.“

 

  • „Hunde, die nachweislich für eine tiergestützte, therapeutische oder medizinische Behandlung und Begleitung ausgebildet sind und verwendet werden (Therapiehund). Der Nachweis ist von einer anerkannten Organisation oder Einrichtung zu erbringen.“

 

Eine Erweiterung der bereits bestehenden Befreiungstatbestände (Rettungshunde sind bereits in der aktuellen Fassung befreit) wird abgelehnt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des zu erwartenden Arbeitsaufwandes in den betroffenen Fachbereichen. Es bestehen keine eindeutigen Definitionen, bspw. zum Thema „Therapiehund“.

 

  1. Bestandsschutz / Härtefallregelung

 

„Für Hunde, die vor dem 01.02.2024 bei der Stadt Oberhausen gemeldet waren, wird der Hundesteuersatz zur Vermeidung einer Notlage

 

  • ab dem 2. Hund in zuvor geltender Höhe beibehalten.

 

  • für Hunde nach § 3 und 10 LHundG NRW für die Dauer von max. 9 Monaten in zuvor geltender Höhe (normaler Hundesteuersatz) beibehalten, um die Ablegung einer Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW i.V.m. § 3 DVO LandHG zeitnah zu ermöglichen.“

 

Einen Bestandsschutz / eine Härtefallregelung wird vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion zur Gesamtthematik und dem allgemeinen Wissen um die durch die Stadt Oberhausen geplante Erhöhung der Hundesteuer bzw. der Einführung eines weiteren Steuertatbestandes abgelehnt. Darüber hinaus sieht die aktuelle Satzung gem. § 5 Steuerermäßigungstatbestände vor. Ferner ist die Maßnahme von fiskalischer Bedeutung im Zuge des HSK, die Konsequenz für das Haushaltsjahr 2024 wäre ein weiterer Minderertrag von rd. 55. TEUR (Hundesteuer „Listenhunde“ -  68.850,00 € + Hundesteuer „Normaler Steuersatz + 13.608 EUR).

Mit der Einführung zum 01.07.2024 und der damit verbundenen faktischen Erhöhung um jeweils den hälftigen Betrag der Steuersätze für das Jahr 2024 ist eine angemessene Übergangsregelung verbunden.

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Anlagen

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