Beschlussvorlage - B/17/5049
Grunddaten
- Betreff:
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Stadtteilprojekt Brückenschlag: Änderung der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Fassaden- und Hofprogramm
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Michael Moldenhauer
- Verantwortung:
- Herr Hülsebusch, Herr Dr. Palotz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat keine finanziellen Konsequenzen; Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Beschlussfassung
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24.04.2024
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Sachverhalt
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 auf der Grundlage des § 171e BauGB das „Integrierte Handlungskonzept Soziale Stadt Oberhausen - Brückenschlag (Oberhausen Innenstadt/Lirich)“ sowie das städtebauliche Programmgebiet „Soziale Stadt Oberhausen Brückenschlag“ (heute: Sozialer Zusammenhalt) beschlossen. Als eine Teilmaßnahme hat die Verwaltung der Stadt Oberhausen das Fassaden- und Hofprogramms etabliert.
Die Stadt Oberhausen verfolgt mit der Gewährung von Mitteln aus dem Fassaden- und Hofprogramm im Programmgebiet das Ziel der Aufwertung des Immobilienbestandes und des Wohnumfeldes. Immobilieneigentümer*innen können im Rahmen des Programms einen Zuschuss zur Aufwertung ihrer Immobilien beantragen.
Der Zuschuss setzt sich anteilig aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland sowie einem 20 prozentigem Eigenanteil der Stadt Oberhausen zusammen. Die Gewährung von Finanzmitteln ist eine freiwillige Leistung der Stadt Oberhausen. Zuschüsse können nur gewährt werden, wenn es die Haushaltslage der Stadt Oberhausen zulässt und die Gesamtfinanzierung von Antragsteller*innen nachgewiesen wird.
Stehen die Mittel für den Eigenanteil im städtischen Haushalt nicht zur Verfügung, kann das Programm nicht weitergeführt werden. Um dieser Zwangslage entgegenzuwirken soll eine Ergänzung der Richtlinie herbeigeführt werden. Diese benennt die Möglichkeit bei einer Haushaltsnotlage den städtischen Eigenanteil auf die Antragsteller*innen zu übertragen.
Die Richtlinie ist um Ziffer 5 (4) wie folgt ergänzt worden:
(4) Der städtische Eigenanteil in Höhe von derzeit 20 % des Zuschusses kann von dem/der Grundstückseigentümer/in geleistet werden, wenn die Haushaltssituation der Stadt Oberhausen dies erfordert.
Die Änderung ermöglicht eine Entlastung des städtischen Haushalts von den freiwilligen Leistungen und die Weiterführung des Fassaden- und Hofprogramms. Die Antragsteller*innen werden bei Bewilligung des eingereichten Antrages bzw. in der Vorberatung auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Weitergehende Änderungen der Richtlinie erfolgen nicht.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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