23.03.2015 - 6 Neufassung der Geschäftsordnung für den Rat der...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

OB Wehling macht auf folgende Korrekturnotwendigkeit aufmerksam:

In der Synopse (Anlage 1) muss es auf der Seite 19 im § 21 Abs. 4 der Neufassung heißen:

…...die Regelungen für die Ratssitzungen mit Ausnahme der §§ 6 und 18 Abs. 1 sowie die (anstatt der) für Ausschusssitzungen geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Das Gleiche gilt für die Anlage 2 auf der Seite 15 im letzten Absatz.

Stadtv. Schranz erläutert den Änderungsantrag der CDU.

Dieser umfasst die

-              Beibehaltung der verbindlichen Einladung an die Fraktionsgeschäftsführungen

-              Aktuelle Stunde in Bezirksvertretungen und Ausschüssen

-              Präzisierung der Formulierung zu „Erleichterung von Bürgeranfragen“.

Stadtv. Große Brömer schlägt vor, der Anregung der CDU zu § 1 Abs. 3/Einberufung des Rates zu folgen. Beim § 20 Abs. 5/Sitzungen der Ausschüsse empfiehlt er, den Vorschlag der Verwaltung anzunehmen was das Thema „Aktuelle Stunde in Ausschüssen“ betrifft.  Zu § 21 Abs. 2 der GeschO/Sitzungen der Bezirksvertretungen formuliert er einen Kompromissvorschlag, der den Formalismus der Schriftform aufhebt, die Frist und das Zeitlimit von 30 Minuten hingegen beibehält. In das Zeitlimit eingebunden sein sollen auch die Zusatzfragen.

Stadt. Schranz beantragt Einzelabstimmung.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden geänderten Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 2 der Drucksache B/16/0700-01 beigefügte Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen, die wie folgt neu gefasst wird:

 

§ 1 - Einberufung des Rates

(3) Die Einladung ist auch den Geschäftsstellen der Fraktionen und               Gruppen

(Zusammenschlüsse von Stadtverordneten ohne Fraktionsstatus) zuzuleiten.

 

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit Mehrheit gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, der Linke.Liste-Fraktion, der BOB-Fraktion der Gruppe Bürgerliste Oberhausen folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Formulierung des § 20 Abs. 5 in der Anlage 2 der Drucksache B/16/0700-01 beigefügte Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen wie folgt beizubehalten:

 

§ 20 - Sitzungen der Ausschüsse

(5) Im Übrigen finden auf Sitzungen der Ausschüsse die für Ratssitzungen geltenden Regelungen dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 6 und 8 entsprechende Anwendung; ausgenommen ist auch § 18 mit der Einschränkung, dass Sitzungen des Haupt- und des Finanz- und Personalausschusses auf Tonträger aufgezeichnet werden.

 

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - lehnt mit Mehrheit gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, der Linke.Liste-Fraktion, der BOB-Fraktion der Gruppe Bürgerliste Oberhausen den Änderungsvorschlag der CDU-Fraktion zu § 21 / Sitzungen der Bezirksvertretungen der GeschO ab.

 

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst daraufhin einstimmig folgenden geänderten Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 2 der Drucksache B/16/0700-01 beigefügte Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen, die wie folgt neu gefasst wird:

 

§ 21 - Sitzungen der Bezirksvertretungen

(2) Die Bezirksvertretungen nehmen in die Tagesordnung als Punkt 1 eine Fragestunde von höchstens 30 Minuten für Einwohnerinnen/Einwohner auf. Die Fragen von bezirklicher Bedeutung sollen der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister spätestens vier Tage vor der Sitzung der Bezirksvertretung vorliegen. Betrifft eine Frage einen bereits auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand, kann diese mit Zustimmung der Bezirksvertretung dort beantwortet werden. Jede fragestellende Person kann Zusatzfragen stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Eingangsfrage stehen müssen. Eine weitere Aussprache findet nicht statt. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ist eine mündliche Antwort in der Sitzung nicht möglich, erfolgt eine schriftliche Beantwortung, von der die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung eine Kopie zur Kenntnis erhalten.

 

(4) Im Übrigen gelten für die Sitzungen der Bezirksvertretungen die Regelungen für die Ratssitzungen mit Ausnahme der §§ 6 und 18 Abs. 1 sowie die für Ausschusssitzungen geltenden Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=96753&selfaction=print