09.02.2015 - 20.4 Beauftragung eines externen Wirtschaftsprüfungs...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 20.4
- Sitzung:
-
5. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 09.02.2015
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antragsvorlage
- Federführung:
- Geschäftsstelle der SPD-Fraktion
- Bearbeitung:
- Dennis Lotz
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Überprüfung der Betrugsvorwürfe bei der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) und der Stadtverwaltung zu betrauen. Gleichzeitig beauftragt der Rat den Bereich Rechnungsprüfung mit einer Sonderprüfung. Beide Prüfverfahren sollen unabhängig, aber in Abstimmung untereinander, erfolgen. Die Auswahl des externen Wirtschaftsprüfungsunternehmens ist mit dem Ältestenrat abzustimmen.
Das Prüfverfahren soll neben der Ermittlung der genauen Schadenshöhe und der Feststellung der Verantwortlichkeiten vor allem die zurzeit bestehende Ablauforganisation zur Durchführung von Beschaffungen durch die OGM GmbH sowie die Systematik der Rechnungslegung und -anweisung im Zusammenhang mit Beschaffungen umfassen. Geprüft werden soll insbesondere, wie weit das Beschaffungsverfahren, die Rechnungslegung und das Controlling geeignet sind, Missbräuche zu ermöglichen und zu verschleiern.
Der Finanz- und Personalausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss sind kontinuierlich über den Zwischenstand der Prüfungen zu unterrichten.
Dem Rat der Stadt sollen Vorschläge vorgelegt werden, wie dieses Verfahren und die Art der Rechnungslegung sowie der internen Abläufe bei der OGM GmbH und / oder der Verwaltung verändert werden müssen, um künftig Missbräuche nach Möglichkeit zu verhindern.
Damit durch das Prüfverfahren die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - auch nicht versehentlich - erschwert werden, ist eine Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden erforderlich.
Die Untersuchungen sind jedoch zeitlich unabhängig voneinander zu führen, d. h. die Prüfer warten nicht ab, bis die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind.
