09.02.2015 - 20.4 Beauftragung eines externen Wirtschaftsprüfungs...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Wehling lässt über TOP 20.4 abstimmen. Zu den Anträgen der CDU-Fraktion, Drucksache Nr. A/16/0590-01 und der BOB-Fraktion Drucksache-Nr. A/16/620-01 siehe Ausführungen zu TOP 20.1 und 20.2.

 

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

              Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, ein externes               Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Überprüfung der Betrugsvorwürfe               bei der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM) und der               Stadtverwaltung zu betrauen.  Gleichzeitig beauftragt der Rat den Bereich               Rechnungsprüfung mit einer Sonderprüfung. Beide Prüfverfahren sollen               unabhängig, aber in Abstimmung untereinander, erfolgen. Die Auswahl des               externen Wirtschaftsprüfungsunternehmens ist mit dem Ältestenrat               abzustimmen.

              Das Prüfverfahren soll neben der Ermittlung der genauen Schadenshöhe und               der Feststellung der Verantwortlichkeiten vor allem die zurzeit bestehende               Ablauforganisation zur Durchführung von Beschaffungen durch die OGM               GmbH sowie die Systematik der Rechnungslegung und -anweisung im               Zusammenhang mit Beschaffungen umfassen. Geprüft werden soll               insbesondere, wie weit das Beschaffungsverfahren, die Rechnungslegung               und das Controlling geeignet sind, Missbräuche zu ermöglichen und zu               verschleiern.

              Der Finanz- und Personalausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss               sind kontinuierlich über den Zwischenstand der Prüfungen zu unterrichten.

Dem Rat der Stadt sollen Vorschläge vorgelegt werden, wie dieses Verfahren und die Art der Rechnungslegung sowie der internen Abläufe bei der OGM GmbH und / oder der Verwaltung verändert werden müssen, um künftig Missbräuche nach Möglichkeit zu verhindern.

Damit durch das Prüfverfahren die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - auch nicht versehentlich - erschwert werden, ist eine Abstimmung mit den Ermittlungsbehörden erforderlich.

Die Untersuchungen sind jedoch zeitlich unabhängig voneinander zu führen, d. h. die Prüfer warten nicht ab, bis die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind.

 

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