13.11.2023 - 18.3 Masterplan Neue Mitte OberhausenBeschluss einer...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz gibt bekannt, dass die Drucksache im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss nach vollzogener Anhörung in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen ohne Votum vorberaten wurde.

An der folgenden Diskussion beteiligen sich Stadtv. Real, Frau Stadtv. Hansen, Stadtv. Dobnik, Stadtv. Osmann, Stadtv. Lang, Stadtv. Hoff, Stadtv. Lütte und Beig. Dr. Palotz. Anschließend lässt OB Schranz über die Verwaltungsvorlage abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit großer Mehrheit - gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion und der LINKE.LISTE-Fraktion - folgende Beschlüsse:

 

"a) Der Rat der Stadt beschließt den Rahmenplan für das Gelände des ehemaligen Stahlwerks Ost sowie für den Bereich Werkstraße / Ripshorster Straße (Anlage 1) im Zuge der Konkretisierung des Masterplans Neue Mitte Oberhausen als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB.

 

Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. I, Nr. 221).

 

b) Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, die unter Beschlussvorschlag a) gegenständliche Rahmenplanung über die nächsten Jahre kontinuierlich fortzuschreiben, um alle innerhalb des Rahmenplangebietes parallel stattfindenden Planungs-, Fachplanungs- und Objektplanungsprozesse (z.B. Planung „Innovationsquartier“, Fachplanung Straßenbahn und Bahnhaltepunkt, Objektplanung „Stahlwerkspark“, Bypass Brammenring etc.) der unterschiedlichen Planungsträger aufeinander abgestimmt zu bündeln. Hierbei sind die Belange der Sozialbedarfsplanung (Schule, KiTa, Pflege etc.) sowie der strategischen Stadtentwicklung (z.B. Nahversorgung, Wohnraumbedarfe) einzubeziehen. Über den Fortgang dieses Prozesses und die jeweils konkretisierten Planungsstände ist dem Rat mindestens einmal jährlich zu berichten. Die für diesen fortlaufenden Qualifizierungsprozess erforderlichen finanziellen Mittel wird der Rat der Stadt im Rahmen seiner jährlichen Haushaltsplanung berücksichtigen.

 

c)  Der Rat der Stadt nimmt die konzeptionelle Zielgruppenableitung zur marktgerechten Platzierung der neuen Wohnquartiere Lebenswelt Neue Mitte (Anlage 2) zur Kenntnis.

 

d) Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, für die aus der unter Beschlussvorschlag a) gegenständliche Rahmenplanung ersichtliche Grünverbindung „Stahlwerkspark“ einen landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb mit Realisierungsteil (1. Bauabschnitt) nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013) gemeinsam mit der EURO AUCTIONS Immobilien GmbH als Flächeneigentümerin auszuloben. Der Rat der Stadt billigt das verwaltungsseitig vorgesehene Verfahrensgebiet für den landschaftsplanerischen Ideenwettbewerb sowie die vorgeschlagene Realisierungsabschnittsbildung (Anlage 3). Der Rat der Stadt billigt ferner, dass zwischen der Stadt und der Flächeneigentümerin in diesem Zusammenhang eine Kostenteilung angestrebt wird, nach der die Stadt die wettbewerbsbedingten Ingenieurshonorare nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sowie die Kosten für ein verwaltungsexternes Wettbewerbsverfahrensmanagement in Höhe von maximal 140.000 EUR brutto im Haushaltsjahr 2024 übernimmt und die Flächeneigentümerin demgegenüber die weiteren erforderlichen Planungsleistungen nach der HOAI sowie die bauliche Umsetzung des 1. Bauabschnitts des öffentlich zugänglichen Landschaftsparks auf eigene Kosten ohne Beteiligung der Stadt übernehmen wird. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, die vorgenannte Kostenteilung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB festzulegen und den Vertragsentwurf dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

e) Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, im Zuge der Vorbereitung eines weitergehenden bauleitplanerischen Instrumenteneinsatzes (z.B. Änderung der Flächennutzungsplanung, Durchführung von Bebauungsplanverfahren) mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde (RVR) eine landesplanerische Abstimmung nach Maßgabe des § 34 des Landesplanungsgesetztes NRW (LPlG NRW) herbeizuführen und notwendige Bauleitplanverfahren unter Beteiligung des Rates einzuleiten, sofern ein Planerfordernis i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB besteht.

 

Gesetzliche Grundlage: § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96)."

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=178085&selfaction=print