15.05.2023 - 5 ecce – european centre for creative economy Gmb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz berichtet, dass die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der ecce GmbH am 23.05.2023 endet.

Der OWT stehen aufgrund ihres Anteils am Stammkapital zwei Sitze in dem Kuratorium zu.

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt - wie im vorliegenden Fall - mittelbar beteiligt ist, bestellt der Rat der Stadt nach § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW in sinngemäßer Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 1 GO NRW die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat bzw. Kuratorium vertreten.

Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein/eine von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

OB Schranz schlägt Herrn Tsalastras vor.

Für die Besetzung des weiteren Mitglieds schlägt die CDU-Fraktion Herrn Andreas Völker vor. Die Besetzung erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW in einer analogen Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW durch einen einstimmigen Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

Nachdem OB Schranz unwidersprochen festhält, dass

- es keine weiteren Vorschläge gibt,

- es sich nicht um einen einheitlichen Wahlvorschlag handelt,

- der offenen Abstimmung niemand widerspricht,

lässt er über die Bestellung der beiden Personenvorschläge (Herrn Völker und Herrn Tsalastras) gemeinsam offen abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt wählt - unter Beteiligung des Oberbürgermeisters - mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN, der LINKE.LISTE-Fraktion, der Gruppen FDP und BOB im Rat und der Stimme des Stadtv. Horn folgende Personen als Personalvorschläge zur Wahl in das Kuratorium der ecce GmbH:

"Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- benennt folgende Personalvorschläge zur Wahl in das Kuratorium der ecce GmbH.

1. Andreas Völker

sowie

2. Herrn Apostolos Tsalastras

als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung OWT Oberhausener Wirtschafts- und Tourismusförderung GmbH (OWT) wird angewiesen, die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung der Wahlvorschläge fassen."

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