20.06.2022 - 26.3 Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz merkt an, dass die Vorlage der Verwaltung nach vollzogener Anhörung in der Bezirksvertretung Sterkrade, im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss einstimmig zustimmend vorberaten wurde.

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Beschluss

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:

 

Gesetzliche Grundlage: Siehe Satzungstext

 

S a t z u n g

 

über die Veränderungssperre Nr. 175 vom

 

Der Rat der Stadt hat aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in seiner Sitzung am 20.06.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Es wird eine Veränderungssperre beschlossen.

 

Der Bereich der Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung - vom 18.05.2022 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 175 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 21, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 321, 322 und 225; östliche Grenze des Flurstücks

Nr. 225; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 320 und 224; östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 224, 320 und 318; südliche Grenze des Flurstücks Nr. 318; diese Grenze verlängert bis zu einer Parallelen von 8,0 m zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 384; Parallele von

8,0 m zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 384; rechtwinklig abknickend zum nordwest-lichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 321.

 

§ 2

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 20.07.2023. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wurde der Zeitraum der Zurückstellung einer Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB (12 Monate) angerechnet."

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage