14.03.2022 - 14.1 Anregung nach § 24 GO NRW zum Neubauvorhaben ei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beratung

OB Schranz teilt mit, dass zum Neubauvorhaben des EDEKA-Lebensmittelmarktes an der Graßhofstraße die Stadt Oberhausen insgesamt zwei Anregungen gem. § 24 GO NRW und fünf weitere Eingaben erhalten hat.

 

Nachdem OB Schranz unwidersprochen feststellt, dass die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses einem der Antragssteller, Herrn Friedhelm Stahl, stellvertretend für alle ein Rederecht einräumen, stellt dieser die Gründe für den Antrag dar.

 

An der anschließenden Diskussion beteiligen sich Stadtv. Axt, Stadtv. Bruckhoff, Stadtv. Real, Stadtv. Osmann, Frau Stadtv. Opitz, Stadtv. Karacelik und Frau Stadtv. Gödderz.

 

Beig. Dr. Palotz geht auf die vom Antragssteller aufgeworfenen Fragen ein und sichert zu, seine Antworten schriftlich nachzureichen.

 

Reduzieren

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit großer Mehrheit, gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat, folgenden Beschluss:

 

"1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die als Anlage beigefügten Anregungen und Eingaben zur Kenntnis.

 

2. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt weiter zur Kenntnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben nicht um ein Bebauungsplanverfahren nach den Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) handelt, sondern um ein Genehmigungsverfahren nach den Maßgaben der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW - hier: Vorbescheid nach § 77 BauO NRW), in dem eine Beteiligung der Angrenzer und Öffentlichkeit nur in den in § 72 BauO NRW genannten Sonderfällen gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

3. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt weiter zur Kenntnis, dass für das hier gegenständliche Vorhaben mit Datum vom 04.01.2021 ein Antrag auf Vorbescheid nach § 77 BauO NRW durch die Bauherrin gestellt wurde. In diesem Genehmigungsverfahren war die planungsrechtliche Fragestellung, ob das geplante Bauvorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist, vorab zu klären und zu bescheiden.

 

4. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt weiter zur Kenntnis, dass für das gegenständliche Vorhaben mit Datum vom 03.12.2021 eine positive Bescheidung des Antrags auf Vorbescheid nach § 77 BauO NRW ergangen ist und in diesem Genehmigungsverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB durch die Fachverwaltung geprüft wurde, wobei insbesondere die Vorbescheidung der verkehrsrechtlich gesicherten Erschließung ausgeklammert und auf das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren i.S.v. § 65 BauO NRW verlagert wurde. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass ein nachgelagert erforderliches Baugenehmigungsverfahren i.S.v. § 65 BauO NRW noch anhängig ist und somit eine abschließende bauordnungsrechtliche Genehmigungslage für das geplante Vorhaben noch nicht vorliegt.

5. Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragt die Fachverwaltung, im Rahmen des derzeit anhängigen, erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens i.S.v. § 65 BauO NRW - neben der verkehrsrechtlich gesicherten Erschließung - insbesondere die immissionsrechtliche Bewertung etwaig relevanter Licht- und Schadstoffemissionen, eine etwaig relevante Verschattungswirkung durch das Vorhaben und die naturschutzrechtliche Bewertung."

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=161317&selfaction=print