20.09.2021 - 8 Wahl von sachkundigen Einwohnerinnen und Einwoh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz teilt mit, dass der Rat der Stadt durch die Wahl der vom Integrationsrat vorgeschlagenen Personen bestätigt, dass ausgewählte Mitglieder des Integrationsrates zukünftig an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen ausgewählter Ratsgremien im Sinne des § 58 Abs. 4 GO NRW beratend teilnehmen dürfen. Die Wahl erfolgt in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW durch einen einheitlichen Wahlvorschlag oder, wenn dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer).

 

Stadtv. Kempkes widerspricht für die AfD-Fraktion dem einheitlichen Wahlvorschlag. Damit kommt ein solcher nicht zustande, da die Voraussetzung der Einstimmigkeit bei Annahme des Wahlvorschlages nicht erfüllt ist.

OB Schranz stellt auf Nachfrage unwidersprochen fest, dass es keine weiteren Wahlvorschläge gibt.

 

Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Sitze (hier: die der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden.

 

Nachdem die Fraktionen und Gruppen des Rates sowie der Stadtv. Horn mit Ausnahme der AfD-Fraktion den Wahlvorschlag des Integrationsrates in der Form der Anlage 1 als gemeinsamen Wahlvorschlag angenommen haben, entfällt nach Hare-Niemeyer die vollständige Sitzverteilung der zehn sachkundigen Einwohner/innen auf die zehn verschiedenen Gremien auf die vorschlagenden Fraktionen von CDU, SPD, DIE GRÜNEN, LINKE.LISTE und die Gruppen von FDP und BOB im Rat sowie den Stadtv. Horn. Dem Wahlvorschlag des Integrationsrates kann also vollumfänglich entsprochen werden.

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Beschluss

Der Rat der Stadt - ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters - wählt die vom Integrationsrat vorgeschlagenen Mitglieder für die entsprechenden Gremien zu sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern (siehe Anlage); in Bezug auf den Seniorenbeirat und den Beirat für Menschen mit Behinderung gilt dies in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW).

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=155436&selfaction=print