14.12.2020 - 6 Nachwahl Jugendhilfeausschuss

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz berichtet, dass der Rat der Stadt in seiner konstituierenden Sitzung am 16.11.2020 insgesamt 14 stimmberechtigte Mitglieder sowie 13 stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder des JHA im Wege eines einstimmigen Beschlusses über einen einheitlichen Wahlvorschlag gewählt habe. Für eine/n Stellvertreter/in des ordentlichen stimmberechtigten Mitglieds Herrn Langnese, der von der Fraktion DIE GRÜNEN aus den Vorschlägen der in Oberhausen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen worden war, lag kein Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN vor. Für die Wahl eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds und seiner Stellvertretung lagen ebenfalls keine Vorschläge des Rates aus dem Kreis der Vorschläge der in Oberhausen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vor. Da der JHA die gesetzliche und satzungsmäßige Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern und ihren Stellvertretungen haben muss und zudem die bundesgesetzlich vorgegebene Parität von 3/5 zu 2/5 hergestellt werden muss, sind die freigebliebenen Sitze nun für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 nachzubesetzen.

 

Der JHA ist nach allgemeiner Auffassung kein Ratsausschuss, sondern Teil des Jugendamts; das Verfahren zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder und ihrer Stellvertretungen bestimmt vorwiegend § 4 AG-KJHG; die vorliegende Konstellation einer von vornherein eingetretenen Unterbesetzung des JHA regelt die Vorschrift nicht. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 3 AG-KJHG, dass, wenn ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit ausscheidet, ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen ist. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AG-KJHG für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder entsprechend.

 

Der Fall des Ausscheidens eines (stellvertretenden) stimmberechtigten Mitglieds vor Ablauf der Wahlzeit ist mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 AG-KJHG aus den Vorschlägen der in Oberhausen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN ein/e Stellvertreter/in des Herren Langnese zu wählen. Die Wahl erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht.

Die Fraktion DIE GRÜNEN schlägt Frau Corinna Hops als persönliche Stellvertreterin für Herrn Langnese vor.

 

Für das weitere stimmberechtigte Mitglied und seine/n Stellvertreter/in lag überhaupt kein Vorschlag vor. Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 2 AG-KJHG scheidet damit aus. In Bezug auf Vertreter/innen der Gemeinde im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW ist anerkannt, dass eine Wahl nach § 50 Abs. 2 GO NRW durchzuführen ist, soweit der Rat einzelne Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO nachträglich zu bestellen oder vorzuschlagen hat, sei es auf Grund des Ausscheidens eines bisherigen Vertreters oder Mitgliedes, sei es durch eine nachträgliche Erhöhung der der Gemeinde zustehenden Zahl an Vertreter/innen.

 

Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit dem Fall einer nachträglichen Erhöhung der der Stadt zustehenden Zahl der Vertreter/innen. Die freigebliebenen Sitze sind also in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NRW zu besetzen. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht.

Hierzu liegt ein gemeinsamer Vorschlag der Fraktionen CDU und SPD vor. Danach werden als ordentliches Mitglied Karl-Heinz Menke und als stellvertretendes Mitglied Dr. Gereon Heindrichs von der Diakonie vorgeschlagen.

 

Nachdem OB Schranz festgestellt hat, dass es keine weiteren Vorschläge gibt, lässt er mit dem Einverständnis der Mitglieder des HFA über die lfd. Nr. 1 und 2 gemeinsam abstimmen.

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Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

"1. Der Haupt- und Finanzausschuss wählt auf der Grundlage einer Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle des Rates der Stadt

 

Frau Corinna Hops

zum stellvertretenden stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (Stellvertretung für Herrn Ralf Langnese).

 

2.  Der Haupt- und Finanzausschuss wählt auf der Grundlage einer Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle des Rates der Stadt zum stimmberechtigten Mitglied sowie zum stellvertretenden stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe

 

 Herrn Karl-Heinz Menke     Herrn Dr. Gereon Heindrichs

 Mitglied          Stellvertreter"

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