14.12.2020 - 12 Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausenhier...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz macht darauf aufmerksam, dass die Betriebssatzung an drei Stellen modifiziert werden müsse:

Zum einen habe die Bezirksregierung Düsseldorf in einer Mail darauf aufmerksam gemacht, dass § 5 Abs. 2 Buchst. b aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung im § 103 Abs. GO NRW anzupassen sei.

Da es einer Vorlage an die Gemeindeprüfanstalt, wie im Satzungsentwurf vorgesehen ist, nicht mehr bedarf, lautet § 5 Abs. 2 daher wie folgt:

 

§ 5 Betriebsausschuss

1) Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die gemäß § 114 Abs. 3 GO NRW i. V. m der Wahlordnung für Eigenbetriebe (Eig-WO) gewählt werden.

 

2) Der Betriebsausschuss berät die Beschlüsse des Rates der Stadt nach § 4 dieser Satzung vor. Er entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Dies sind folgende Angelegenheiten:

 

a) Entlastung der Betriebsleitung,

b) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt,

Vorschlag eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Gemeindeprüfanstalt zur Prüfung des Jahresabschlusses

c) Festlegung der allgemeinen Lieferbedingungen,

d) Zustimmung zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen, die in § 13 Abs. 5 und 6 dieser Satzung geregelt sind.

 

Darüber hinaus sei in § 18 der Satzung der letzte Satz zu streichen. Aus einem redaktionellen Versehen ist die Übernahme der Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten durch die Stadt Oberhausen vorgesehen. Die Aufgabe wird durch eine Gleichstellungsbeauftragte des Eigenbetriebes wahrgenommen. § 18 lautet demnach wie folgt:

§ 18 Frauenförderung

Die landesgesetzlichen und die Vorgaben der Stadt Oberhausen zur Frauenförderung finden auf den Eigenbetrieb Anwendung; ebenso die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Oberhausen nimmt die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten des Eigenbetriebes wahr.

Die dritte und damit letzte Änderungsnotwendigkeit befinde sich in § 19 der Betriebssatzung, indem die Paragrafen-Nummerierung angepasst werden müsse.

 

§ 18 Inkrafttreten muss lauten: § 19 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

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Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden geänderten Beschluss:

 

„Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt  unter Änderung des Beschlusses vom 22.06.2020 (Beschlusspunkt 1 a) die als Anlage 2 beigefügte Betriebssatzung für den Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausen mit den Änderungen im § 5 Abs. 2b), § 18 Satz 2 und § 19."

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Anlagen zur Vorlage