14.09.2020 - 7 Oberhausener Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz macht auf einen redaktionellen Fehler in dem in der Anlage aufgeführten Bußgeldkatalog für den Bereich Abfall Stand: Juli 2020 aufmerksam.

Darin wird ausgeführt, dass die Grundlage für das ordnungsbehördliche Handeln die „Unerlaubte Abfallbeseitigungen nach § 69 Abs. 1 Nr.1 und 2 KrWG i. V. m. § 28 KrWG“ sei. Die richtige Formulierung laute: „nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG i. V. m. § 28 KrWG“.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig bei Enthaltung des fraktionslosen Stadtverordneten Nowak unter Berücksichtigung einer redaktionellen Änderung in der ersten Zeile der als Anlage BV009_Bußgeldkatalog_II der Drucksache  beigefügten tabellarischen Darstellung des Oberhausener Bußgeldkataloges folgenden Beschluss:

"1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt den in der Anlage aufgeführten ortsspezifischen Bußgeldkatalog für Oberhausen.

 

2. Er bittet die Verwaltung bei zukünftigen Ordnungswidrigkeiten im Bereich Abfall die im Bußgeldkatalog aufgeführten Regelsätze, unter Beachtung des jeweiligen Sachverhaltes, anzuwenden."

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=144362&selfaction=print