11.05.2020 - 23.2 Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschluss

Der Hauptausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst auf der Grundlage der Delegierung im Sinne des § 60 (1) S. 2 GO NRW anstelle des Rates der Stadt einstimmig folgende geänderten Beschlüsse:

 

"1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss

2. Der Hauptausschuss beschließt folgende Satzung:

 

Gesetzliche Grundlage: siehe Satzungstext

 

 

S a t z u n g

 

über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 170 vom…

 

Der Hauptausschuss hat aufgrund der §§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020               (BGBl. I, S. 587), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land               Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV.NRW.2020, S. 218b, ber. S. 304a), in seiner Sitzung am 11.05.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Es wird die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 170 beschlossen.

 

Der Bereich der Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung vom 16.03.2020 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 170 liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 17, und umfasst das Flurstück Nr. 123.

 

§ 2

 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt abweichend von § 4 der Satzung über die Veränderungssperre Nr. 170 vom 28.05.2019 außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 21.06.2021."

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=141381&selfaction=print