12.03.2020 - 4.3 Begründung einer Satzung über ein besonderes Vo...

Beschluss:
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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:

 

Gesetzliche Grundlage: § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

 

 

S a t z u n g

 

gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der Stadt Oberhausen, Gemarkung Buschhausen, Flur 14: Flurstück Nr. 109 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und Nr. 105

 

Der Rat der Stadt hat aufgrund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW.2018, S. 738), dieses besondere Vorkaufsrecht als Satzung beschlossen:

 

§1

 

Der Stadt Oberhausen steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich) zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu.

 

§2

 

Das Gebiet, in dem der Stadt Oberhausen das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, liegt in der Gemarkung Buschhausen, Flur 14. Es umfasst  das Flurstück Nr. 109 in Gänze sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und Nr. 105 und wird wie folgt umgrenzt:

 

Von der nördlichsten Ecke des Gebäudekomplexes auf dem Flurstück Nr. 102 den nordwestlichen Seiten der Gebäude in gerader Linie folgend bis zu einem Punkt 28m über die südöstliche Grenze dieses Flurstücks hinaus, rechtwinklig in Richtung Nordosten abknickend, in gerader Linie bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 105, dieser Grenze in nordwestliche Richtung folgend, die nördlichen Grenzen des Flurstücks Nr. 109, die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 105 bis zu dem auf dieser Grenze liegenden Grenzpunkt mit der Punktkennung 323505708143101, bezogen auf den nachfolgenden Grenzverlauf rechtwinklig in südliche Richtung abknickend, nach 120m rechtwinklig abknickend in östliche Richtung, in gerader Linie bis zum Schnittpunkt mit der konstruierten Verlängerung der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 102, dieser konstruierten Linie in südöstliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der konstruierten Verlängerung einer Linie zwischen der nördlichsten und westlichsten Ecke des Gebäudekomplexes auf dem Flurstück Nr. 102, dieser konstruierten Linie in nordöstliche Richtung folgend.

 

Eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10000 vom 24.02.2020 und ein Lageplan im Maßstab 1:2000 vom 27.02.2020 sind Bestandteil dieser Satzung.

 

§3

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen in Kraft.

 

 

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Beratung

Herr Cordes begrüßt das vorausschauende Verhalten der Verwaltung, da die andere Zufahrt zu dieser Fläche nicht zweckmäßig ist.

 

Der vorausschauende Gedanke der Stadt Oberhausen ist für die verkehrliche Erschließung dieser Fläche sehr wichtig.

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Beschluss

Die Bezirksvertretung Sterkrade vollzieht die Anhörung.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=140089&selfaction=print