26.11.2019 - 3 Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Sta...

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Beratung

 

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Beschluss

Herr Stadtv. Benter fragt nach, ob bei der Rechnungsprüfung überhaupt noch Kapazitäten für weitere Aufgaben (insbesondere der Pflichtaufgaben) vorhanden sind.

 

Herr Stadtv. Dr. Goeke kann nicht erkennen, ob der geänderte § 2 Abs. 3 der RPO eine Ausweitung oder Einschränkung der Befugnisse bedeutet.

 

Herr Icking erläutert, dass die Notwendigkeit einer Neufassung der RPO insbesondere aus dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW resultiert. Das Interne Kontrollsystem (IKS) ist auch schon bisher im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse geprüft und regelmäßig thematisiert worden. Außerdem wird die jährliche Prüfung der Kasse mit einem abschließenden umfangreichen Prüfbericht ebenfalls seit vielen Jahren durchgeführt. Zusätzliche personelle Kapazitäten werden durch die aktualisierte RPO bei diesen Aufgaben somit nicht entstehen. Allerdings ist die in der vorliegenden neuen RPO genannte Korruptionsbekämpfung bisher nur als „Nebenaspekt“ bei den Prüfungstätigkeiten betrachtet worden. Ein weiterer wesentlicher neuer Punkt ist die Stärkung der Leitung der Rechnungsprüfung. Zu einer Abwahl durch den Rat ist nunmehr eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich.

 

Herr Oberbürgermeister Schranz ergänzt zum Thema Korruptionsbekämpfung, dass in der heutigen Sitzung des Verwaltungsvorstandes die Einrichtung einer Stelle Korruptionsbeauftragte/r bei der Rechnungsprüfung beschlossen worden ist.

 

Herr Beigeordneter Motschull erklärt, dass er in der Änderung des § 2 Abs. 3 der RPO keine Ausweitung oder Einschränkung erkennen würde. Nach seiner Auffassung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Anpassung.

 

Auf Nachfrage von Herrn Stadtv. Brodrick erklärt Herr Oberbürgermeister Schranz, dass es zwar eine Dienstanweisung zur Korruptionsbekämpfung aus dem Jahr 2003 gibt, diese jedoch dringend aktualisiert werden muss.

 

Der Vorsitzende Herr Stadtv. Koch stellt fest, dass der Beschlussvorschlag (Drucksache Nr. B/16/5179-01) damit einstimmig vorberaten ist.

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=137319&selfaction=print