18.02.2019 - 27 Energieversorgung von städtischen Gebäuden und ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 27
- Sitzung:
-
35. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 18.02.2019
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Stadtv. Axt zeigt sich erfreut, dass die Möglichkeit geschaffen wird, die städt. Liegenschaften mit Öko-Strom zu versorgen. Er hofft, dass der unter b) genannte Betrag von 0,1 Ct/kWh für den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder Maßnahmen zur Förderung der Energiewende bzw. des Klimaschutzes in Oberhausen eingesetzt wird.
Stadtv. Runkler weist darauf hin, dass der marginale Mehraufwand von 100.000 € zumindest gemindert werden kann, ohne dass man das Ziel, zertifizierten Ökostrom zu erhalten, gefährdet. Der ökologische Strom aus Altanlagen ist genauso wertvoll wie der Strom aus Neuanlagen.
Beschluss
Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig bei Enthaltung der FDP im Rat folgenden Beschluss:
"1. Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, der gem. Leistungsvertrag zuständigen Stelle - derzeit Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM GmbH) - vorzugeben, in der nächsten Ausschreibung des Strombezugs der städtischen Gebäude und von dieser Ausschreibung betroffenen Einrichtungen festzulegen, dass der an die Entnahmestellen zu liefernde Strom in der Leistungsbeschreibung u. a. wie folgt definiert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien, mit einem Anteil von max. 67 % aus Altanlagen und mind. 33 % aus Neuanlagen, die nicht älter als sechs Jahre sind.
b) Der Stromanbieter investiert einen Betrag von mindestens 0,1 Ct/kWh in den Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder in Maßnahmen zur Förderung der Energiewende bzw. des Klimaschutzes.
2. Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung, auch die Tochtergesellschaften, Eigenbetriebe und sonst. städtischen Einrichtungen, die nicht unter den Beschluss zu 1. fallen, aufzufordern, die vorgenannte Definition bei Ausschreibungen bzw. Verhandlungen anzuwenden."
