19.04.2018 - 3.1.2 HSP- Finanzcontrolling Maßnahme Nr. 135 D (OGM ...

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Beratung

Frau Stadtv. Müthing fragt zum einen, inwieweit die Kosten durch Versicherungsschäden durch Versicherungsleistungen ausgeglichen werden können und bittet zum anderen um Erläuterung bezüglich der Mehrkosten im Asylbereich.

Herr Erster Beig. und Stadtk. Tsalastras erläutert, dass er davon ausgeht, dass die entstandenen Kosten in Folge von Versicherungsschäden von der Versicherung abgedeckt sind und diese Beträge daher später vereinnahmt und somit ausgeglichen werden können.

Bezüglich der Mehrkosten im Asylbereich stellt Herr Erster Beig. und Stadtk. Tsalastras dar, dass die Stadtverwaltung aufgrund der sinkenden Flüchtlingszahlen für das Jahr 2017 von geringeren Aufwendungen ausgegangen ist. Da es aber  nach wie vor notwendig ist, die gleiche Zahl an Einrichtungen zu betreiben, konnten bisher keine Einsparungen vorgenommen werden. Das liegt insbesondere an den Fixkosten, die die betriebenen Einrichtungen, unabhängig von der Anzahl der belegten Plätze, verursachen.

Herr Beig. Motschull weist darauf hin, dass in den Verträgen bezüglich der Versicherungsleistungen unter Umständen ein Selbstbehalt enthalten sein kann. Er sagt zu, die entsprechenden Auszüge der Versicherungsbedingungen der Niederschrift hinzuzufügen.

Herr Stadtv. Karschti fragt, inwieweit mit Erstattungen vom Land oder vom Bund bezüglich der Aufwendungen für die Unterbringung von Flüchtlingen zu rechnen sei.

Herr Erster Beig. und Stadtk. Tsalastras stellt dar, dass es bezüglich der Erstattung von Kosten für die Aufwendungen für die Unterbringung von Flüchtlingen verschiedene Rechtskreise gibt.

Für die Aufnahme eines Flüchtlings nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz werden 10.000 Euro erstattet. Wenn über den Aufenthaltsstatus des Flüchtlings entschieden worden ist, existieren zwei Möglichkeiten: Wenn der Flüchtling einen sicheren Aufenthaltsstaus erhält, trägt die Stadt Oberhausen nach dem SGB II nur noch einen Teil der Kosten der Unterkunft. Wird der Flüchtling dagegen nur geduldet, übernimmt das Land die Kosten für die ersten drei Monate. Danach muss die Stadt Oberhausen für alle entstehenden Kosten aufkommen. Das ist insbesondere deswegen problematisch, weil dieser Status mitunter Jahre andauern kann. Aktuell finden Gespräche mit dem Land und dem Bund zu dem Thema statt. So steht im  Koalitionsvertrag eine Formulierung, die hoffen lässt, dass der Bund die Kosten für die Unterkunft über das Jahr 2018 hinaus tragen könnte.

 

 

Herr Beig. Motschull hat zur Niederschrift - wie in der Sitzung zugesagt - folgende Erläuterung zur den Versicherungsbedingungen nachgereicht:

 

Selbstbehalt

Es ist ein genereller Selbstbehalt in Höhe von EUR 500,00 pro Schaden für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm-/Hagel sowie Einbruchdiebstahl vereinbart.

Für die Gefahr Fahrzeuganprall, Rauchschaden, Überschallknall ist ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 2.500,00 und für die Gefahr Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, böswillige Beschädigung ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 12.500,00 vereinbart.

 

Böswillige Beschädigungen an Gebäuden

 

In Erweiterung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind böswillige Beschädigungen (z. B. Graffiti) an Gebäuden mitversichert. Der Umfang des eingetretenen Schadens ist dem Versicherer nachzuweisen.

Von jedem Schaden wird ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 500,00 in Abzug gebracht.

Die Entschädigung aller Schadenereignisse eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf

EUR 50.000,00.

 

Bedingungen zur Versicherung weiterer Elementarschäden durch Hochwasser und Überschwemmung/Erdbeben/Erdsenkung und Erdrutsch/Schneedruck und Lawinen

 

Selbstbehalte

Es sollten folgende Selbstbehalte vereinbart gelten:

Hochwasser/Überschwemmung

Selbstbehalt    EUR 50.000,00

 Erdbeben

Selbstbehalt    EUR 50.000,00

Erdsenkung/Erdrutsch

Selbstbehalt    EUR 12.500,00

Schneedruck/Lawinen 

Selbstbehalt    EUR 12.500,00

 

Glasversicherung

Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung

In Ergänzung zu Abschnitt A § 8 Nr. 2 b) AGIB 2010 ist vereinbart, dass der Zinssatz 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basissatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr, liegt.

Selbstbehalt

Es ist ein Selbstbehalt pro Schaden in Höhe von EUR 500,00 vereinbart.

 

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Beschluss

Der Finanz- und Personalausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=122454&selfaction=print