27.11.2017 - 34 Einleitung Direktvergabe an den Busverkehr Rhei...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 34
- Sitzung:
-
26. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 27.11.2017
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:
"1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, die BVR Busverkehr Rheinland GmbH (BVR GmbH) mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs (ÖSPV) auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems wie folgt zu betrauen:
Linie 995 Oberhausen Anne-Frank-Realschule - OB Hbf - Lirich - DU Neumühl - DU Marxloh vom 01.01.2020 - 31.12.2029
2. Die laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der BVR GmbH auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen wird der Stadt Oberhausen jeweils mit Wirkung zu den vorgenannten Anfangsterminen der Direktvergaben unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die entsprechende Direktvergabe an die BVR GmbH wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der jeweiligen Direktvergabe an die BVR GmbH zurückgenommen.
3. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem jeweiligen ÖDLA sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Oberhausen in der jeweils geltenden Fassung. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
4. Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergaben an die BVR GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
5. Der Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Oberhausen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen hat sich die BVR GmbH mit dem Aufgabenträger im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die BVR GmbH an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) weitergeleitet, so dass eine Umsetzung der Vorgaben gewährleistet ist.
6. Als Finanzierungsbetrag wird für den Zeitraum vom jeweiligen Wirksamwerden der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 der aktuell gültige Betrag von 0,7516 € je Buskilometer festgeschrieben. Eine Veränderung dieses Betrages kann nur nach den Regelungen der §§ 19a und 19b der Satzung des Zweckverbandes VRR zu den lokalen Anhörungsgesprächen erfolgen. Von Seiten der Stadt Oberhausen wird - wie bisher - eine verbundweite Finanzierungsregelung der BVR GmbH angestrebt. Sollte innerhalb des Gebiets des VRR ein oder mehrere Aufgabenträger von der BVR GmbH einen günstigeren Kilometersatz als 0,7516 € erhalten, zahlt die Stadt Oberhausen lediglich diesen niedrigeren Kilometersatz.
7. Das zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 anstehende Leistungsvolumen der BVR GmbH auf dem Stadtgebiet Oberhausen kann nur in Abstimmung mit der Stadt Oberhausen angepasst werden.
8. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV-Finanzierung vom 19.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 01.03.2010 und 29.09.2014 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 7 dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die BVR GmbH innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt.
9. Sollte der VRR bei einer vertieften Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die Linie 995 nicht an die BVR direktvergabefähig ist, wird dieser Beschluss aufgehoben.
10. Dem Rat der Stadt Duisburg wird am 27.11.2017 eine inhaltsgleiche Vorlage zum Beschluss vorgelegt. Sollte der Rat der Stadt Duisburg sich gegen eine Vergabe an die BVR entscheiden, wird die Verwaltung beauftragt, mit der Stadt Duisburg eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Vergabeprozess nicht einzuleiten."
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,3 kB
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