27.03.2017 - 5 Beanstandung von Ratsbeschlüssen / Entscheidung...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz merkt an, dass der Sachverhalt allen Mitgliedern bekannt sein müsste. Heute muss der Rat darüber befinden, ob es bei seiner Beanstandung verbleiben soll oder nicht. Im Ältestenrat gab es Einvernehmen, sich für die Alternative 1 (Es verbleibt bei der Beanstandung) auszusprechen.

Stadtv. Karschti beschreibt noch einmal das gesamte Verfahren aus seiner Sicht. Da die neue Situation nicht zu einer neuen Besetzung geführt hat, fühlt er sich aufgefordert, eine eigene Liste einzureichen.

Stadtv. Große Brömer macht deutlich, dass es dem OVG nicht darum gegangen ist, ob Herr Karschti in den Verwaltungsrat gewählt worden ist oder nicht, sondern es ging dem Gericht immer nur um das Verfahren. An dieser Stelle ist der Oberbürgermeister aufgrund der Hinweise durch das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Beanstandung sämtlicher Ratsbeschlüsse notwendig ist.

Beig. Motschull weist darauf hin, dass es bislang keine abschließende rechtliche Entscheidung gibt. Der Senat hat allerdings deutlich gemacht, wie er das Klagebegehren bewertet und die Erfolgsaussichten sieht.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - stimmt der Alternative 1 zu und fasst einstimmig folgenden geänderten Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt:

 

1. Alternative:

 

Der Rat verbleibt nicht bei den vom Oberbürgermeister mit Schreiben vom 14.03.2017 gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW beanstandeten Beschlüssen des Rates vom 30.06.2014 (DS Nr. B/16/0063-01, TOP Ö 15.20)

 

1.zur Wahl von neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen (SSO) im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters-,

 

2.zur erneuten Wahl neun sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters-,

 

3.zur Wahl der fünf Dienstkräfte der SSO im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW zu Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO,

 

4.zur Wahl von neun Stellvertreter/innen für die sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der SSO und

 

5.zur Wahl von fünf Stellvertreter/innen für die Dienstkräfte der SSO im Verwaltungsrat der SSO."

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=113036&selfaction=print