19.12.2016 - 49.8 Verkleinerung des Geltungsbereichs und Verlänge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:

 

Gesetzliche Grundlage:Siehe Satzungstext

 

S a t z u n g

 

über die Verkleinerung des Geltungsbereichs und die

Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 156

 

Der Rat der Stadt hat aufgrund der §§ 17 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.2015, S. 496), in seiner Sitzung am 19.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 156 wird verkleinert und damit teilweise außer Kraft gesetzt. Abweichend von § 1 der Satzung vom 21.12.2015 wird der noch rechtswirksame Geltungsbereich wie folgt neu beschrieben:

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 156 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 13, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Westliche Seite der Kirchhellener Straße; südwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 292 und 757 bis zur westlichsten Ecke des Gebäudes Kirchhellener Straße 149; 26 m entlang der nordwestlichen Seite des Gebäudes Kirchhellener Straße 149 und deren Verlängerung; abknickend zu einem Punkt auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 761, der 30 m südlich des nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 761 liegt; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 761.

 

Der noch rechtswirksame Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung - vom 22.08.2016 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.

 

 

§ 2

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 156 vom 21.12.2015 wird für den noch gültigen Bereich (siehe § 1) um ein Jahr verlängert.

 

Die Veränderungssperre tritt somit unter Abweichung des § 4 der Satzung vom 21.12.2015 spätestens am 02.02.2018 außer Kraft."

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Anlagen zur Vorlage