26.09.2016 - 25.6 Bebauungsplan Nr. 689- Holtstegstraße (zwischen...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Stadtv. Nowak merkt an, dass es 27 Einwände zum B-Plan Nr. 689 gegeben hat. Davon waren 11 Einzeleinwände. Nur einem Einwand ist stattgegeben worden, zwei sind zur Kenntnis beschrieben worden. Die Straße, um die es geht, soll 400.000,- € kosten. Der Kostenanteil für die Bürger liegt bei 360.000,- €. Eine Mitbestimmung der BürgerInnen sieht nach seiner Auffassung anders aus. Die Anregungen wurden im Grunde nicht bedacht.

Frau Beig. Lauxen teilt mit, dass es Bürgerversammlungen und zahlreiche Einzelgespräche mit den Anwohnern gegeben hat. Dabei stellte sich heraus, dass es neben ein paar Eckpunkten unterschiedliche Vorstellungen für den Ausbau der Straße gibt, wie die Gehwege, Fahrradstreifen, Begrünung etc. Es gibt allerdings gewisse Standards, die für alle Straßen gelten und an denen man nicht vorbeikommt. Mit dem B-Plan besteht die Sicherheit, die Maßnahme abrechnen zu können. Die Maßnahme ist nach den Bestimmungen des Kommunalabgabegesetzes gebührenpflichtig.

Stadtv. Nowak hält es für überdenkenswert, dass Anwohner, die bereits beim Hauskauf für den Ausbau der Straße gezahlt haben, keine Zinsanrechnungen erhalten.

Frau Beig. Lauxen macht deutlich, dass es sich vorliegend um ein nordrhein-westfälisches Standardverfahren handelt. Die Möglichkeit der Ablösung ist für viele BürgerInnen sehr attraktiv, weil sie den Zeitpunkt bestimmen können, wann sie wieviel Geld aufnehmen.

Frau BM Opitz kann nicht nachvollziehen, dass hier über das Einrichten von Gehwegen und Fahrradwegen diskutiert wird.

Für Stadtv. Karschti ist die Notwendigkeit nicht ganz eindeutig. Das haben auch BürgerInnen nicht ganz verstanden. Die BürgerInnen sind der Auffassung, dass es sich um eine bestehende Straße handelt, bei der die Anforderungen anders zu formulieren sind. Es geht um ein rechtliches Problem und um die Interessen der BürgerInnen, denn diese müssen am Ende das Ganze bezahlen. Die Diskussion ist an dieser Stelle nach seinem Dafürhalten nicht ganz zu Ende geführt worden.

Frau Stadtv. Wittmann stellt sich die Frage, ob es ernst gemeint sein kann, dass zukünftig über jeden Straßenabschnitt abgestimmt werde soll, wie dieser auszusehen hat. Wenn klar ist, dass es um Angelegenheiten geht, die über Oberhausen hinaus geregelt sind, dann sind auch die Vorschriften zu berücksichtigen. Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer haben unterschiedliche Anforderungen an ihren Raum im Straßenverkehr. Hier soll das Mobilitätskonzept bewirken, dass alle Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt in der Stadt unterwegs sein können.

Frau Beig. Lauxen ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass diese Straße einer intensiven rechtlichen Überprüfung unterzogen worden ist. Es gab dort nie eine erschlossene Straße, sondern sie ist und war eine Baustraße. Es gibt für Oberhausen einen Standard, der für diese und alle anderen Straßen gilt.

Beig. Motschull stellt klar, dass ab Zeile 830 in der Vorlage steht, was Stadtv. Karschti als fehlend bemängelt hat. Es gibt darin eine juristische und historische Auseinandersetzung.

Das Ergebnis ist, dass es sich bei der Holtstegstraße bis heute um eine unfertige Straße handelt.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig bei Enthaltung der der CDU-Fraktion und der Bürgerliste Oberhausen folgenden Beschluss:

 

"1.Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

a)den Stellungnahmen zu IV. Punkte A.2, A.3, A.4, A.9 und B.3 stattzugeben und A.1 teilweise stattzugeben;

 

b)die Hinweise zu IV. Punkte A.5, A.13, A.14, A.15, B.1 und B.2 zur Kenntnis zu nehmen und A.1 und A.8 teilweise zur Kenntnis zu nehmen sowie

 

c)die Stellungnahmen zu IV. Punkte A.6, A.7, A.10, A.11, A.16, A.17 und A.18 zurückzuweisen und A.8 teilweise zurückzuweisen.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).

2.Der Rat der Stadt beschließt ferner:

a)den Bebauungsplan Nr. 689 - Holtstegstraße (zwischen Graßhofstraße und Stadtgrenze Dinslaken) - in der Fassung vom 22.01.2015 als Satzung;

Gesetzliche Grundlage:§ 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW.2015, S. 208).

b)die dem Bebauungsplan Nr. 689 beigefügte Begründung in der Fassung vom 22.01.2015 als Entscheidungsbegründung."

Gesetzliche Grundlage:§ 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).

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