23.06.2016 - 4.1 Erneuter Erlass einer Veränderungssperre für de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Gremium:
- Bezirksvertretung Sterkrade
- Datum:
- Do., 23.06.2016
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:
Gesetzliche Grundlage:Siehe Satzungstext
S a t z u n g
über den erneuten Erlass einer Veränderungssperre (Nr. 138) für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 690 - Vestische Straße / Baumberger Weg -
Der Rat der Stadt hat aufgrund der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.2015, S. 496), in seiner Sitzung am 04.07.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 690 - Vestische Straße / Baumberger Weg - wird zur Sicherung der Planung die Veränderungssperre erneut beschlossen.
Der Bereich der erneut beschlossenen Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung -, vom 07.04.2016 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet sich in der Gemarkung Sterkrade, Flur 19, und wird wie folgend umgrenzt:
Die südwestlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 628, 629, 998, 1243, 1124, 1229 und 1268; die südöstlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 1268 und 1269; dessen nordöstliche und westliche Grenzen; die nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 1229; von dessen nördlichstem Grenzpunkt ca. 5 Meter entlang dessen Flurstücksgrenze in südwestliche Richtung; abknickend in nordwestlicher Richtung auf die nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 1254; im rechten Winkel abknickend zum westlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 998, dessen nordöstliche Grenze, die süd- und nordöstlichen Grenzen des Flurstücks Nr. 629, die nordöstlichen und -westlichen Grenzen des Flurstücks Nr. 628.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der erneut beschlossenen Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2.erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der erneut beschlossenen Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der erneut beschlossenen Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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298,6 kB
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