13.07.2026 - 34.4 Maßnahmenpaket zur Sicherung und Entwicklung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Im Stadtplanungs- und Umweltausschuss ist die Drucksache B/18/0930 im Anschluss an die Anhörung in der Bezirksvertretung Sterkrade einstimmig zustimmend vorberaten worden, berichtet OB Berg.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt die in der Offenlage des Entwurfs der Denkmalbereichssatzung eingegangenen Bedenken und Anregungen, das Ergebnis der Erörterung mit dem Denkmalfachamt sowie die Änderungen aus der Stellungnahme des Denkmalfachamtes zum Entwurf der Denkmalbereichssatzung nach den Anlagen 1 und 2 zur Kenntnis.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 10 Abs. 4, 5 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.2022 (GV NRW. S 662)

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „Historischer Ortskern Holten“ inklusive ihrer Begründung nach Anlage 3.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 DSchG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.06.2022 (GV NRW. S. 662) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan Nr. 535 – Ortskern Holten – in mehrerer Hinsicht nicht geeignet ist, den potenziellen Denkmalbereich angemessen mit Planungsrecht zu flankieren. Auf den Prüfauftrag aus der Beschlussvorlage B/17/5611 wird insoweit verwiesen.

  

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

  die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB für das in der Anlage 4 dargestellte Gebiet zur Überplanung des Bebauungsplans Nr. 535 - Ortskern Holten -, der insbesondere zur städtebaulichen Flankierung denkmalrechtlicher Zielsetzungen und Erfordernisse Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu den überbaurbaren Grundstücksflächen, zu örtlichen Verkehrsflächen und zu ergänzenden, gestalterischen örtlichen Bauvorschriften i.S.v. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW enthalten soll (Bebauungsplan Nr. 765 - Historischer Ortskern Holten -);

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

 

 die Durchführung aller erforderlichen Verfahrensschritte nach den Maßgaben des Baugesetzbuches für den Bebauungsplan Nr. 765  - Historischer Ortskern Holten – bis zum Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung gem. § 10 BauGB.

 

Gesetzliche Grundlage: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=1021606&selfaction=print