18.05.2026 - 25.1 Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl....

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Berg weist darauf hin, dass die Drucksache B/18/0666 im Stadtplanungs- und Umweltausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss einstimmig zustimmend vorberaten worden ist.

Zudem hat die Bezirksvertretung Sterkrade die Anhörung vollzogen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

  1.            die Stellungnahmen zu III.A 1 - 6 sowie III.B 1 - 5 zur Kenntnis zu nehmen.

 

  1.            die Stellungnahmen zu III.A 7 und III.B. 6 zurückzuweisen.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

  1.            folgende Satzung:

 

Satzung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) -Weseler Straße/Försterstraße- im Bereich zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße vom ______________

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der am 15.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 306 -Weseler Straße/ Försterstraße- wird inklusive seiner 1. Änderung (in Kraft seit dem 15.07.1998) im Bereich zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße teilweise aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Teilaufhebungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 306 (inkl. 1. Änderung) - Weseler Straße/ Försterstraße - zwischen Franz-Schröer-Weg und Weseler Straße liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 28, und umfasst die Flurstücke Nr. 279, 430, 607 - 609, 611, 633, 654 (teilweise) und 692 - 697.

 

Die genaue Abgrenzung des Teilaufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

 

  1.            die der teilweisen Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 25.11.2025 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I
Nr. 348).

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=1019943&selfaction=print